Im Zeitalter der Informations- und Wissensgesellschaft gewinnt das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten immer mehr an Bedeutung. Das Datenschutzrecht begrenzt die Möglichkeiten für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Mit dem deutschen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung werden nicht die Daten, sondern die Freiheit der Menschen geschützt, selbst darüber zu entscheiden, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.
Zum 25.05.2018 wird das Datenschutzrecht europaweit auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Ausgangslage wird dann die EU-Grundrechts-Charta sein, die in Artikel 8 den Schutz personenbezogener Daten garantiert. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) wird dann europaweit verbindlich den Rahmen für eine datenschutzgerechte Verarbeitung personenbezogener Daten vorgeben. Nationale Regelungen werden diese so weit möglich ergänzen und näher bestimmen. Die von der Kreisverwaltung bestellte Datenschutzbeauftragte berät, schult und sensibilisiert die Beschäftigten der Kreisverwaltung und achtet darauf, dass die gesetzlichen Regeln beachtet werden.
Sie ist Ansprechpartnerin für die Bürger und Bürgerinnen, wenn diese sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sehen.
Details
Bürgerinnen und Bürger, die sich in Ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sehen, können gem. § 18 Abs. 1 DSG NRW (formlos) die Auskunft über ihre Daten bzw. die Einsichtnahme beantragen.
Mit dem Antrag sind gem. § 18 Abs. 2 DSG NRW geeignete Angaben der betroffenen Person erforderlich, die das Auffinden der Daten mit einem angemessenen Aufwand ermöglichen.
Auskünfte nach den geltenden Datenschutzgesetzen sind grundsätzlich gebührenfrei. Es kann jedoch die Erstattung von Auslagen (wie für Kopien) verlangt werden.
In Deutschland gilt derzeit das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Bundesverwaltung und die private Wirtschaft.
Die Landesgesetze (wie das Datenschutzgesetz NRW) gelten unter anderem für die Behörden, Einrichtungen und sonstige Stellen des Landes sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände.
Ab dem 25. Mai 2018 hat das europäische Datenschutzrecht mit der EU-Datenschutzgrundverordnung Anwendungsvorrang. Es wird durch nationales Recht in Form eines neuen BDSG und eines neuen DSG NRW ergänzt bzw. näher ausgeführt.
Spezialgesetze (wie Sozialgesetzbuch I-X) können darüber hinaus weitergehende Regelungen treffen.
Rechtsgrundlage zur Verarbeitung und Nutzung von Daten können außerdem interne Regelungen der verantwortlichen Stelle beziehungsweise Verträge mit externen Stellen sein.
Für die öffentlichen Verwaltungen in Nordrhein-Westfalen gelten die Regelungen des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW), sofern es keine spezielleren Regelungen in fachspezifischen Normen (wie das Sozialgesetzbuch) gibt.
Die örtliche Datenschutzbeauftragte ist dafür zuständig, die Verwaltung bei der sachgerechten Anwendung des Datenschutzrechtes zu unterstützen und zu beraten. Sie ist unter anderem Ansprechpartnerin für die Personen, die sich in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch das jeweilige Handeln der einzelnen Verwaltung verletzt fühlen.
Nicht zuständig ist sie jedoch für datenschutzrechtliche Belange im privaten Umfeld (zum Beispiel Video-Überwachung durch den Nachbarn, Datenverarbeitung in der Privatwirtschaft). In diesen Fällen kann sich die betroffene Person an den Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Firma oder unmittelbar an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) wenden.