Beschreibung
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das bundesgesetzliche Ausgleichssystem für die ermäßigte Beförderung von Auszubildenden im Linienverkehr gemäß § 45 a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch Landesrecht zu ersetzen.
Durch § 11 a ÖPNVG NRW wurde hierfür eine gesonderte Ausbildungsverkehr-Pauschale geschaffen. Mindestens 87,5 % der Ausbildungsverkehr-Pauschale sind von den Aufgabenträgern an die Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet weiterzuleiten – als Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42 und 43 Nr. 2 PBefG sowie Seilbahnen und Personenfähren entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden.
Details
Rechtsgrundlagen
§ 11 a ÖPNVG NRW
Kontakt
Organisationseinheiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Name | Zuständigkeit | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|
Daniela Rupp | Abteilungsleitung | 02241 132231 | daniela.rupprhein-sieg-kreisde |
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