Hier finden Sie wichtige Informationen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
Wenn Sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen, dürfen Sie in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die Ihr Führerschein ausgestellt wurde. Bitte lesen Sie sich bezüglich der genauen Voraussetzungen die für Ihre Fahrerlaubnis (EU/EWR, Anlage 11 oder Drittstaat) maßgeblichen Informationen durch. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Bereich „Links und Downloads“.
Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie auch in Deutschland beachten.
Ihre Fahrerlaubnis gilt nicht, wenn Sie das in Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, und Ihre Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilt wurde.
Wenn Sie keinen Internationalen Führerschein besitzen, müssen Sie eine Übersetzung des nationalen Führerscheins mitführen, wenn dieser:
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt wurde,
nicht in deutscher Sprache abgefasst wurde oder
nicht dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Anhang 6) entspricht. Ob Ihr Führerschein dem Anhang 6 entspricht, können Sie bei den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates erfragen.
Sofern Sie einen Internationalen Führerschein besitzen, ist keine Übersetzung erforderlich.
Bei Führerscheinen aus folgenden Staaten müssen Sie keine Übersetzung mitführen:
Andorra,
Hongkong,
Monaco,
Neuseeland,
San Marino,
Schweiz und
Senegal.
Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Hierzu erreichen Sie unser Straßenverkehrsamt unter der zentralen Servicerufnummer 02241 13-3939 bzw. per E-Mail an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde. Oder nutzen Sie die Online-Terminreservierungen für Siegburg und Meckenheim.
Details
Dokumente
Personalausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers alternativ: Reisepass bzw. Pass jeweils mit Meldebescheinigung im Original
biometrisches analoges Lichtbild (36 x 45 mm), ggf. mit Sehhilfe der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
originaler ausländischer Führerschein der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
zusätzlich bei Umschreibung von Führerscheinen aus Drittstaaten (weder EU-Staat noch Staat gemäß Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)) oder es wird nach Anlage 11 FeV eine theoretische/praktische Prüfung verlangt:
Fahrerlaubnisantrag, ausgefüllt und unterschrieben, mit Bestätigung (Stempel) der Fahrschule
Erste Hilfe-Nachweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
bestandener Sehtest (nicht älter als 2 Jahre!) einer amtlich anerkannten Sehteststelle/Optiker der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
originaler ausländischer Führerschein der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
Übersetzung inkl. Klassifikation (z. B. durch den ADAC, nicht notwendig bei schweizerischen Führerscheinen)
zusätzlich bei Umschreibung in die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE:
Augenärztliche Bescheinigung oder augenärztliches Zeugnis gemäß Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre!)
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß Anlage 5 Nr. 1 FeV (nicht älter als ein Jahr!)
zusätzlich bei Umschreibung in die Klassen D1, D1E, D und DE:
Leistungstest gemäß Anlage 5 Nr. 2 FeV (nicht älter als 2 Jahre!)
Führungszeugnis (Merkmal O für behördliche Zwecke, bei der Meldebehörde zu beantragen)
Gebühren
Entsprechend den Kostensätzen des Bundes nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):
32,40 € bei EU-Führerscheinen bzw. Führerscheinen eines in der Anlage 11 FeV genannten Staates
47,80 € bei Führerscheinen aus Drittstaaten
Bemerkung
Die Entgegennahme und Erstellung eines digitalen Lichtbildes ist derzeit in der Führerscheinstelle noch nicht möglich. Bitte legen Sie ausschließlich ein analoges biometrisches Lichtbild vor!