Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter
Beschreibung
Wenn Sie ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt hatten und es dann wieder auf dieselbe Halterin oder denselben Halter zulassen wollen, können Sie dies unabhängig von Ihrem Wohnort oder des Firmensitzes im Rhein-Sieg-Kreis sowohl bei der Hauptstelle in Siegburg als auch der Außenstelle in Meckenheim vornehmen.
Bei der Zulassung von Fahrzeugen ist ein gültiger Bericht über die Hauptuntersuchung vorzulegen, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung aus dem Fahrzeugschein/der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich ist.
Die Wiederzulassung können Sie auch online vornehmen.
Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Hierzu erreichen Sie unser Straßenverkehrsamt unter der zentralen Servicerufnummer 02241 13-3939 bzw. per E-Mail an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde. Oder nutzen Sie die Online-Terminreservierungen für Siegburg und Meckenheim.
Online-Services
Online Antrag auf Wiederzulassung stellen
Sie können die Wiederzulassung eines Kraftfahrzeugs auch online beantragen.
Personalausweise beider Erziehungsberechtigten im Original
HINWEIS zum Identitätsnachweis:
Außer bei bevollmächtigten Personen (Erledigung durch Dritte) kann der Identitätsnachweis auch wie folgt erbracht werden:
Kopie mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person
Reisepass mit Meldebescheinigung im Original
Pass mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung im Original
Kopie vom Reisepass mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person mit Meldebescheinigung im Original
Kopie vom Pass mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung im Original
Gebühren
Je nach Aufwand (Anzahl erforderlicher Einzelpositionen) entsprechend den Kostensätzen des Bundes nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):