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Jugendamt

Beistandschaften

Beschreibung

Die Beistandschaft für minderjährige Kinder ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Sie ersetzt seit 1998 die Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder.
Anders als die Amtspflegschaft, die bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes automatisch eintrat, ist die Beistandschaft eine freiwillige Jugendhilfeleistung. Sie wird allen Müttern und Vätern minderjähriger Kinder vom Jugendamt angeboten.

Dafür ist ein formloser Antrag nötig. Er kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer elterlicher Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden.

Die gesetzliche Grundlage für die Beistandschaft des Jugendamtes ist § 1712 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes. Der Wirkungskreis der Beistandschaft umfasst die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

 Die Aufgaben im Rahmen einer Beistandschaft können sein:

  • die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche
  • die Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung nach § 52a SGB VIII
  • die Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 52a SGB VIII
  • die Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen nach § 18 (1) Nr. 1 SGB VIII
  • die Beratung und Unterstützung zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt des Elternteils, der das Kind betreut (§ 1615 l BGB)
  • die Beratung und Unterstützung junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen nach § 18 (4) SGB VIII
  • die Beratung nicht verheirateter Eltern über die Abgabe der Sorgeerklärung (§ 18 (2) SGB VIII).

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