Zum Schutz des Grundwassers benötigen Sie für den Bau und Betrieb einer Geothermieanlage eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis zur Gewässerbenutzung wird auf Antrag hin vom Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Wasserbehörde ausgestellt. Ob wasserrechtlich grundsätzlich etwas gegen den Bau einer Anlage auf Ihrem Grundstück spricht, können Sie gerne vorab per Mail anfragen.
Im Rhein-Sieg-Kreis wird vorrangig oberflächennahe Geothermie bis zu einer Tiefe von 400 m genutzt, wobei Wasser-Wasser-Anlagen, Erdwärmesondenanlagen und Erdwärmekollektoren zu den oft verwendeten Systemen zählen.
Anlagenwahl und -auslegung beziehungsweise Sondenlänge sollte aufgrund der vorherrschenden Geologie an Ihrem Standort und dem Energiebedarf Ihres Hauses von einem Fachbüro ermittelt werden. Fachlich muss geklärt werden, ob Qualität und Quantität des Grundwassers ausreichend sind, wenn Sie eine Wasseranlage in Erwägung ziehen. Angaben zu Tiefe, Qualität und Quantität zum Grundwasser können Sie ebenfalls bei einem Fachbüro oder LANUV erfragen. Die Antragsstellung übernehmen in der Regel die beauftragten Bohrfirmen oder das Fachbüro.
Der Antrag für die wasserrechtliche Erlaubnis ist beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Wasserbehörde einzureichen. Bitte nutzen Sie dafür das Antragsformular unter „Links und Downloads“.
Details
Dokumente
Erforderliche Unterlagen, die je nach Anlagentyp mit dem Antrag eingereicht werden müssen, sind im Antragsformular angegeben. Das Formular mit der entsprechenden Anlage finden Sie unter „Links und Downloads“.
Gebühren
Für den wasserrechtlichen Bescheid wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühren für die Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen finden Sie unter Tarifstelle 1.1.7 der aktuellen Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragenen Pflichtaufgaben, siehe „Links und Downloads“:
• Anlagen bis 30 kW: 278 Euro
• Anlagen > 30-100 kW: 506 Euro
• Anlagen > 100 kW: ab 922 Euro
Gebührenerhöhungen können durch eventuelle Änderungen der Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises möglich sein.
Rechtsgrundlage
§§ 8 - 13, 47 und 49 des Wasserhaushaltsgesetzes
Wasserschutzgebietsverordnung
Bemerkung
Bei der Planung und Ausführung der Geothermieanlage sind die einschlägigen Vorschriften (s. LANUV-Arbeitsblatt Nr. 39 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung oberflächennaher Erdwärme“) und technischen Regeln (s. VDI-Richtlinie 4640 zur thermischen Nutzung des Untergrundes) zu beachten.
Sollte sich der Anlagenstandort innerhalb einer Wasserschutzzone befinden, sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Geothermieanlage die Belange des zugehörigen Trinkwasser-schutzgebietes zu berücksichtigen. In der Übersicht können Sie sich darüber informieren, ob sich Ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone befindet. Daher sind u.a. folgende Punkte bei der Planung der Anlage besonders zu beachten:
Die Bohrungen und der Ausbau der Bohrung darf nur von einem Bohrunternehmen mit DVGW-Zertifikat W 120 oder gleichwertiger Qualifikation ausgeführt werden.
Die grundwasserstockwerkstrennenden Schichten dürfen nicht durchteuft werden, d. h. es darf nicht in den 2. Grundwasserleiter gebohrt werden. Hieraus ergibt sich eine Tiefenbegrenzung für Bohrungen.
Bei der Bohrung und dem Betrieb der Anlage dürfen keine wassergefährdenden Stoffe ins Erdreich und ins Grundwasser gelangen.
Erste Informationen zur Eignung Ihres Standorts (Standortcheck) können Sie beim Geologischen Dienst NRW einsehen: www.geothermie.nrw.de/oberflaechennah. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Standortcheck nur um ein prognostisches Schichtenverzeichnis handelt. Genauere Informationen zu den Untergrundverhältnissen an Ihrem Standort finden Sie unter www.bohrungen.nrw.de.
Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, bitten wir um vollständige Vorlage der Unterlagen.