Das Entnehmen von Grundwasser, zum Beispiel für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke, stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Für die Gewässerbenutzung muss ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gestellt werden. Der Antrag ist beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises (Untere Wasserbehörde) einzureichen.
Eine Brunnenbohrung für die private Gartenbewässerung auf dem eigenen Grundstück ist anzeigepflichtig. Die Anzeige ist mindestens 4 Wochen vor Bohrbeginn bei uns einzureichen. Befindet sich Ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone, ist die jeweilige Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten und gegebenenfalls eine Genehmigung für die Bohrung zu beantragen. Weitere Informationen zu Genehmigungen in Wasserschutzzonen finden Sie unter „Links und Downloads“.
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie für die Anzeige einer Brunnenbohrung das Antrags- beziehungsweise Anzeigeformular, das Sie ebenfalls unter „Links und Downloads“ finden.
Details
Dokumente
Erforderliche Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen, sind im Antrags- beziehungsweise Anzeigeformular angegeben. Die Formulare finden Sie unter „Links und Downloads“.
Gebühren
Für den wasserrechtlichen Bescheid wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühren für die Grundwasserentnahme finden Sie unter Ziffer 1.1.5 der aktuellen Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben, siehe unter "Links und Downloads":
Für die Bearbeitung einer Bohranzeige wird eine Mindestgebühr von 50,00 Euro erhoben
Grundwasserentnahme bis einschließlich 1.000 m³ pro Jahr: 200,00 Euro
Grundwasserentnahme bis einschließlich 10.000 m³ pro Jahr: 692,00 Euro
Grundwasserentnahme größer als 10.000 m³ pro Jahr: 1.133,00 Euro
Gebührenerhöhungen können durch evt. Änderungen der Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises möglich sein.
Rechtsgrundlage
Wasserschutzzonenverordnung
§§ 8 und 9 des Wasserhaushaltsgesetzes
Bemerkung
Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, bitten wir um vollständige Vorlage der Unterlagen.
Gemäß dem Geologiedatengesetz besteht Anzeigepflicht beim Geologischen Dienst Krefeld. Für die Anzeige von Bohrungen und die Übermittlung von Bohrergebnissen in NRW stellt der GD NRW das Online-Portal www.bohranzeige.nrw.de bereit.