Nachdem die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 in den Niederlanden am 05.09.2023 in mehreren Schafhaltungen nachgewiesen wurde und sich dort rasant ausgebreitet hat, wurde am 12.10.2023 auch im Kreis Kleve der Verdacht von BTV-3 in einem Schafbestand durch das Friedrich-Löffler-Institut bestätigt.
Auch im Rhein-Sieg-Kreis wurde am 12.07.2024 in einem Rinder- als auch Schafbestand das BT-Virus vom Serotyp-3 bestätigt.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) hat in Absprache mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV NRW) bereits mit schriftlichem Erlass vom 13.10.2023 ganz NRW und somit auch den Rhein-Sieg-Kreis als betroffenes Gebiet (Sperrgebiet) festgelegt.
Was ist die Blauzungenkrankheit?
Die Blauzungenkrankheit wird durch Viren ausgelöst, die durch Mücken sog. Gnitzen übertragen werden. Empfänglich sind Wiederkäuer, d.h. auch unsere Nutztiere wie Rinder, Schafe und Ziegen, sowie Kameliden.
Woran erkennt man die Blauzungenkrankheit?
Schafe zeigen etwa sieben bis acht Tage nach der Infektion die ersten Anzeichen einer akuten Erkrankung: Fieber, Apathie, Bläschenbildung im Maul- und Klauenbereich, vermehrter Speichelfluss, Schaumbildung, geschwollene Zunge und Absonderung von der Herde.
Die klinischen Symptome bei Rindern sind von der Art her ähnlich, aber in der Regel weit weniger ausgeprägt. Trotzdem können auch hier erhebliche wirtschaftliche Schäden mit einer Bestandsinfektion verbunden sein, die durch starken Rückgang der Milchleistung, Fruchtbarkeitsstörungen und Abmagern der Tiere verursacht werden.
Das Virus bleibt in den Tieren in der Regel 100 Tage aktiv, es sammelt sich insbesondere unter der Haut. Die Tiere können eine belastbare Immunität ausbilden.
Für Menschen ist die Blauzungenkrankheit absolut ungefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.
Was müssen Halterinnen und Halter von Tieren jetzt tun?
Besteht in einem Bestand, in dem für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tierarten gehalten werden, der Verdacht auf eine Infektion mit dem BT-Virus, ist der Tierhalter/die Tierhalterin verpflichtet dies dem Veterinäramt umgehend zu melden.
Der Bestand ist zunächst gesperrt. Das heißt es dürfen keine Tiere mehr in andere Betriebe transportiert werden.
Die Sperre kann aufgehoben werden, wenn aufgrund der labordiagnostischen Abklärungsuntersuchung das Ergebnis der Serotypisierung (BTV-3-Befund) vorliegt.
Halterinnen und Halter von Rindern, Schafen und Ziegen, die ihren Tierbestand noch nicht bei der Tierseuchenkasse NRW, oder dem Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises angemeldet haben, müssen dieses nachholen.
Auch wer Equiden (Pferde, Esel), Schweine, Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln), Gehegewild, Kameliden (Kamele, Alpakas, Lamas…) oder Bienen hält und noch nicht bei der Tierseuchenkasse registriert ist, muss sich unverzüglich bei der Tierseuchenkasse melden.
Die Tierseuchenkasse erfasst die Tierhaltung und vergibt eine 15-stellige Registriernummer.
Eine Impfung gegen BTV-3 ist mittels autogener Impfstoffe möglich. Die StIKo Vet empfiehlt in einer Stellungnahme den Einsatz der Impfstoffe bei empfänglichen Wiederkäuern:
Eine Beihilfe zur BTV-3 Impfung bei Rindern und Schafen kann bei der Tierseuchenkasse beantragt werden.
Welche Folgen hat das für den Handel? (Stand 14.08.2024)
a) Verbringung innerhalb von Deutschland
Für Schlacht-, Zucht- und Masttiere gelten keine Beschränkungen.
b) Verbringungen aus NRW in andere BTV-freie Gebiete in Deutschland (seit dem 14.08.2024 nicht mehr gültig; siehe unter a))
Schlachttiere (Runder, Schafe, Ziegen): Verbringung zur sofortigen Schlachtung möglich, wenn:
- im Herkunftsland während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet wurde und
- die Verbringung direkt vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof erfolgt und
- die Schlachtung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt wird und
- der Betreiber des Herkunftsbetriebes den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor Verladung entsprechend informiert und
- die Tiere von einer Eigenerklärung des Unternehmers (siehe Anlage) begleitet sind, mit der er bestätigt, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde.
Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, müssen unter den genannten Voraussetzungen nicht gegen den Angriff von Vektoren geschützt werden.
Zucht – und Nutztiere: Zucht- und Nutztieren aus Ausbruchsbeständen können in BTV-freie Bundesländer ohne 30-tägige „Wartezeit“ verbracht werden, wenn ansonsten die Verbringungsbedingungen erfüllt sind. Die Tiere müssen von einer Eigenerklärung der Unternehmerin oder des Unternehmers (siehe Anlage) begleitet sein, in der folgendes bestätigt wird:
- Die Tiere wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet und
- Die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt.
Die BTV-Verbringungsregelungen für Deutschland wurden am 11.12.2023 in Bezug auf BTV-3 angepasst. Damit sind auch für Kameliden die Verbringungsregelungen für Zucht- und Nutztiere gültig und anzuwenden.
c) Verbringungen aus NRW in andere Mitgliedstaaten der EU
Schlachttiere: Verbringung zur sofortigen Schlachtung möglich, wenn:
- die Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden und
- die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt sind, sofern die Bestimmungsmitgliedstaaten oder Durchfuhrmitgliedstaaten BTV frei sind oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen.
Bei Transporten in die Niederlande und nach Belgien müssen die Transportmittel nicht gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden, sofern keine BTV freien Mitgliedstaaten oder Zonen durchfahren werden, da beide Mitgliedstaaten weder einen Freiheitsstatus noch ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben.
Zucht- und Masttiere: Die Internetseite der Europäischen Union informiert über Ausnahmebedingungen, unter denen einzelne Mitgliedstaaten die Verbringungen von Tieren akzeptieren. Diese finden Sie dort unter der Rubrik "Movements within the EU".
d) Verbringung von gehaltenen Rindern, Schafen oder Ziegen, die nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind
Das Verbringen von gehaltenen Rindern, Schafen oder Ziegen, die nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind, aus Gebieten in anderen Mitgliedstaaten, in denen ausschließlich das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 zirkuliert, in nicht als seuchenfrei in Bezug auf die Blauzungenkrankheit anerkannte Gebiete in Deutschland aufgrund des Auftretens von BTV Serotyp 3, wird ohne besondere Tiergesundheitsbedingungen im Hinblick auf BTV-3 genehmigt.“
Speziell gilt für das Verbringen von Kälbern aus NRW in die Niederlande und nach Belgien folgendes:
Niederlande
Das Verbringen von Rindern (inklusive Kälbern), Ziegen, Schafen, gehaltenen Hirschen, gehaltenen Kameliden und anderen gehaltenen Huftieren aus BTV-3 Gebieten in die Niederlande unterliegt keinen Bedingungen mehr.
Belgien
Das Verbringen von Rindern (inklusive Kälbern), Ziegen, Schafen, gehaltenen Hirschen, gehaltenen Kameliden und anderen gehaltenen Huftieren aus BTV-3 Gebieten nach Belgien unterliegt keinen Bedingungen mehr.
Beim Verbringen von Tieren in andere Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls zusätzlich die Artikel 32 und 33 der DelVO (EU) 2020/688 zu beachten, sofern die Tiere in Mitgliedstaaten/Zonen mit BTV-Freiheitsstatus oder genehmigtem Tilgungsprogramm verbracht werden oder durch sie hindurchgefahren werden.
Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind jedoch unverändert in der Verantwortung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 1, die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen gemäß Artikel 124 und die Seuchenpräventionsmaßnahmen bei Beförderungen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) 2016/429 zu beachten.
Ob es ggf. zusätzlich zu diesen Regelungen weitere Erleichterungen für Verbringungen in die Niederlande und/oder nach Belgien geben wird, wird derzeit vom BMEL geklärt.
Die BTV- Verbringungsregelungen für empfängliche Tierarten finden sich grundsätzlich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der DelVO (EU) 2020/689.
Weitere Auskünfte erteilt das Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises unter der Rufnummer 02241 13-2335.
Wichtige Informationen
- Allgemeine Informationen zur Tierseuchenbekämpfung
- Informationen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bestätigung des Friefrich-Loeffler-Instituts (Öffnet in einem neuen Tab)
- Aktuelle Zonierung hinsichtlich BTV-3PDF-Datei164,98 kB
Anschrift und Erreichbarkeit
- Ort
- Kontakt
- Zeiten
Ort
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Postanschrift
Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Postfach 1551
53705 Siegburg
Erreichbarkeit
- Barrierefreier Zugang
- WC
Kontakt
Zeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr – 12:30 Uhr, 13:45 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr – 12:30 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr – 16:30 Uhr
Freitag 7:30 Uhr bis 12:45 Uhr
und nach besonderer Vereinbarung