Sowohl das Land Nordrhein-Westfalen als auch die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, für die jeweilige Wahlperiode Kinder- und Jugendförderpläne aufzustellen. Die aktuelle Fassung gilt für die Jahre 2014 – 2020. Hiermit sollen folgende allgemeine Ziele erreicht werden:
- bedarfsorientierte Angebotsplanung
- Abbau und Vermeidung von Benachteiligungen
- bedarfsorientierte Verwendung der Teil- und Gesamtressourcen
- Planungssicherheit für die Träger in allen Bereichen der Jugendförderung
- partnerschaftliche Zusammenarbeit des öffentlichen Trägers mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
- Qualitätsentwicklung der Angebote und Maßnahmen
Im Rahmen der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans ist der örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, jeweils den Bestand und Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes zu prüfen und die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Bei den Planungen sollen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe beteiligt werden und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planung einfließen.
Besonders wichtig war bei der Entstehung des aktuellen Plans, dass Kinder- und Jugendarbeit im Rhein-Sieg-Kreis
- aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen aufgreift und hierfür bedarfsgerechte Angebote entwickelt,
- die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit im umfassenden Sinne inklusiv ausgestaltet werden, indem sie die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und mit Migrationshintergrund berücksichtigen und
- Kinder und Jugendliche bei der Planung von Angeboten und Maßnahmen beteiligt werden.
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