Kindertagespflege stellt für Kleinkinder ab dem ersten Lebensjahr einen sanften Einstieg in den Betreuungsalltag dar und bietet Ihrem Kind eine familiennahe Betreuung. Dabei können die individuellen Bedürfnisse jedes Kindes besonders berücksichtigt werden.
Eine Betreuung vor dem ersten Lebensjahr in der Kindertagespflege ist für Eltern vorbehalten, die beide berufstätig sind.
Rahmenbedingungen der Kindertagespflege
Kindertagespflege ist eine familiennahe Betreuungsform, vornehmlich für Kinder unter drei Jahren. Sie umfasst nicht nur die Betreuung und Pflege, sondern auch die Erziehung, Bildung und Förderung der Kinder. Sie ist im Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 22, 23 und 24 SGB VIII) sowie dem Kinderbildungsgesetz (§ 15 KiBiz) der Betreuung in einer Kita gleichgestellt.
Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter oder Tagesväter) sind in der Regel selbständig tätig. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie im engen Austausch mit dem Kreisjugendamt, das die Betreuung gemäß der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises finanziell fördert.
Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten schließen miteinander eine privatrechtliche Vereinbarung über die Betreuung des Kindes. Hierzu zählen neben den Betreuungszeiten beispielsweise auch besonders sensible Bereiche wie der Umgang mit Krankheit von Kindern, Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson oder Vertretung, Kündigungsfristen, Verwendung von Fotos und Mitnahme im Auto.
Wie finde ich eine Tagesmutter oder einen Tagesvater?
Eltern können sich mit dem Wunsch auf Vermittlung einer Kindertagespflegeperson an das Jugendamt wenden. Die Kontaktadressen der Fachberaterinnen des Jugendamtes finden Sie unten. („Vermittlung und Beratung in Kindertagespflege durch die Fachberatung“)
Eltern können auch selbständig eine Kindertagespflegeperson suchen und mit ihr einen Betreuungsvertrag abschließen. In jedem Fall muss die Betreuung beim Jugendamt mit dem „Antrag auf Förderung“ gemeldet werden. (siehe nächster Punkt)
Antrag auf Förderung an das Jugendamt stellen
Um eine finanzielle Förderung für die Betreuung bei einer Kindertagespflegeperson zu erhalten, sollte die Antragsstellung durch die Eltern vor Betreuungsbeginn erfolgen. Die Bewilligung ist an verschiedene Antragsvoraussetzungen gebunden.
Die Betreuung in der Kindertagespflege wird nach der in der „Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder“ festgelegten Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson gefördert.
Die Eltern oder Erziehungsberechtigten leisten einen dem Einkommen entsprechenden „Elternbeitrag“ gemäß der Satzung. (siehe III. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften zur Heranziehung der Eltern)
Weitere Kosten und Entgelte für Mahlzeiten
Nach dem Kinderbildungsgesetz NRW gilt ein gesetzliches Zuzahlungsverbot in der Kindertagespflege. Somit entstehen neben den Elternbeiträgen keine weiteren Kosten für die Betreuungsleistung in der Kindertagespflege, die vom Jugendamt gefördert wird.
Zwischen der Kindertagespflege und den Sorgeberechtigten darf zusätzlich nur ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten vereinbart werden.
Die Höhe des Entgeltes soll einen Richtwert von 75 Euro (bei einer 5-Tage-Woche) nur in begründeten Ausnahmefällen um maximal 20 % übersteigen und muss sich an den sonst üblichen Entgeltsätzen in den Kindertagesstätten orientieren. Mahlzeiten wie Frühstück, Mittagessen und Snacks, wie Obst öder ähnliches sowie Getränke müssen damit im Falle einer Zuzahlung angeboten werden.
Eingewöhnung in die Kindertagespflege
Eine behutsame und dem Kind entsprechende individuelle Eingewöhnung in die Situation der Tagesbetreuung ist für den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Kind, Kindertagespflegeperson und Eltern wichtig.
Das Jugendamt fördert deshalb auch finanziell die Eingewöhnung bis zu vier Wochen. Die Förderung erfolgt in der Höhe, in welcher das Kind nach Abschluss der Eingewöhnung betreut wird. Die Eltern müssen für diesen Zeitraum ebenfalls den entsprechenden Kostenbeitrag leisten.
Urlaub und Fortbildung der Kindertagespflegeperson
Die Kindertagespflegeperson legt als selbstständig tätige Person den Umfang und die Verteilung ihrer Schließtage für Urlaub und Fortbildung im Jahr selbst fest. Das Jugendamt fördert bei fortlaufender Finanzierung die Schließzeiten für Urlaub im Umfang von fünf Wochen und zusätzlich für Fortbildungen im Umfang von zwei Tagen pro Kalenderjahr. Dies gilt bei einer Betreuung an fünf Tagen in der Woche. Wird an weniger Tagen betreut, so verringert sich der Urlaub entsprechend.
Die Schließzeiten der Tagespflegestelle müssen mit der Urlaubsplanung der Eltern abgeglichen werden. Sprechen Sie daher frühzeitig die Kindertagespflegeperson auf die geplanten Schließzeiten an!
Ausfall der Kindertagespflegeperson wegen Erkrankung und Vertretungsregelung
Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson werden die Kosten einer Vertretungsbetreuung durch eine anerkannte Kindertagespflegeperson im Rahmen der tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten durch das Jugendamt übernommen. Dies gilt insbesondere für ungeplante Ausfälle wie eine Erkrankung der Kindertagespflegeperson. Viele Kindertagespflegepersonen haben hierfür eine entsprechende Vertretungskooperation mit anderen Kindertagespflegepersonen getroffen.
Sollten Sie trotz vorheriger Absprache mit der Kindertagespflegeperson während der regulären Schließzeiten eine Vertretungsbetreuung benötigen, kann auch diese finanziert werden. Im Sinne des Kindeswohls möchte das Jugendamt allerdings darauf hinweisen, dass für die betreuten Kinder eine Urlaubs- und Erholungszeit wichtig ist und gewährleistet sein soll. Wenden Sie sich für die Vermittlung einer Vertretung bitte an die Fachberatung Kindertagespflege des Jugendamtes (siehe unten).
Mitteilung über Änderungen
Änderungen, die die Bewilligungsgrundlage für die finanzielle Förderung betreffen, wie zum Beispiel Änderung der Arbeitszeiten, Arbeitslosigkeit, Änderung der familiären Situation oder Umzug der Eltern, müssen dem Jugendamt umgehend mitgeteilt werden.
Beabsichtigte Änderungen im Umfang der Betreuung und Beendigung des Betreuungsverhältnisses müssen im Vorhinein durch die Eltern und die Kindertagespflegepersonen jeweils schriftlich mitgeteilt werden. Anpassungen des Förderbetrages oder des Kostenbeitrages erfolgen immer nur zum 01. des Folgemonats.
Vermittlung und Beratung in Kindertagespflege durch die Fachberatung
Die Fachberaterinnen und Fachberater des Kreisjugendamtes stellen im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit einen Kontakt zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen mit freien Plätzen her und begleiten den weiteren Vermittlungsprozess.
Zudem beraten sie sowohl die Kindertagespflegepersonen als auch die Erziehungsberechtigten der Kinder in allen Fragen rund um die Kindertagespflege.
Alfter, Wachtberg und Swisttal
Jugendhilfezentrum für Alfter, Wachtberg und Swisttal
Kalkofenstr. 2
53340 Meckenheim
Birgit Dewitz
02225 9136-5151
birgit.dewitzrhein-sieg-kreisde
Nina Grosse
02225 9136-5153
nina.grosserhein-sieg-kreisde
vermittlung.alfterrhein-sieg-kreisde
vermittlung.swisttalrhein-sieg-kreisde
vermittlung.wachtbergrhein-sieg-kreisde
Much, Neunkirchen-Seelscheid und Ruppichteroth
Jugendhilfezentrum für Much, Neunkirchen-Seelscheid und Ruppichteroth
Hauptstr. 78
53819 Neunkirchen-Seelscheid
Pamela Billotin
02247 9215- 5546
pamela.billotinrhein-sieg-kreisde
vermittlung.muchrhein-sieg-kreisde
vermittlung.neunkirchenseelscheidrhein-sieg-kreisde
vermittlung.ruppichterothrhein-sieg-kreisde
Eitorf und Windeck
Jugendhilfezentrum für Eitorf und Windeck
Am Eichelkamp 17
53783 Eitorf
Laura Mickus
02243 8443-5236
laura.mickusrhein-sieg-kreisde
vermittlung.eitorfrhein-sieg-kreisde
vermittlung.windeckrhein-sieg-kreisde
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