Kindertagespflegepersonen sind ein wichtiger Bestandteil des Kinderbetreuungsangebotes.
Sie betreuen vorrangig Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren und in besonderen Fällen auch über den dritten Geburtstag hinaus. In der Regel findet die Betreuung in den privaten Räumen der Kindertagespflegeperson statt, kann aber ebenso in angemieteten Räumen erfolgen.
Grundlegend ist das Interesse an Kindern, die Freude an ihnen und die Bereitschaft, sie ein Stück auf dem Weg ihrer Entwicklung zu begleiten. Die Tätigkeit sollte für einen längeren, möglichst mehrjährigen Zeitraum gewählt werden.
Eine Kindertagespflegeperson arbeitet vertrauensvoll mit den Familien ihrer Betreuungskinder zusammen und steht mit ihnen stets in engem Austausch. Die Familiennähe, die häusliche Umgebung sowie die kleine Betreuungsgruppe zeichnen die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson aus.
Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsgebiet des Kreisjugendamts sind selbstständig tätig. Sie kümmern sich eigenständig um alle steuer- und versicherungsrelevanten Themen und sind verantwortlich für jegliche Formalitäten rund um die Betreuung der ihnen anvertrauten Kinder.
Sollen ein oder mehr Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf es der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und § 22 KiBiz NRW (Erlaubnis zur Kindertagespflege) durch das zuständige Jugendamt.
Um diese Erlaubnis vom Jugendamt zu erhalten, muss eine Kindertagespflegeperson zumindest folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen,
- über ausreichende und kindgerechte Räume für die Betreuung von fünf Kindern verfügen,
- vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege besitzen. Diese wird in qualifizierten Lehrgängen (300 Stunden) erworben. Entsprechende Qualifizierungskurse können von Seiten des Jugendamts bei verschiedenen Anbietern vermittelt werde.
Seit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 1. Januar 2012 müssen Kindertagespflegepersonen zudem ihre persönliche Eignung für die Tätigkeit unter anderem mit einem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz vorlegen. Außerdem sollten sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen.