Rhein-Sieg-Kreis (rl) – Mit seinem Urteil vom 03. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht Köln nach gut 4 Jahren die Klage der Gemeinde Alfter gegen den Rhein-Sieg-Kreis wegen Erteilung einer Baugenehmigung aus dem Jahre 2021 an die Firma Wester Tonbergbau KG mit Sitz an der Heerstraße 41 in Witterschlick (ehemalige Tongrube „Schacht Wilhelm“) abgewiesen. Im Genehmigungsverfahren hatte das Bauaufsichtsamt das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde ersetzt.
Der Betrieb der Firma Wester Tonbergbau KG, der ursprünglich im Besitz einer bergrechtlichen Genehmigung zur Tongewinnung war, begann 1992 mit der Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen und ist heute ein Unternehmen zur Herstellung, Veredelung und zum Recycling von mineralischen Körnungen.
Im Anschluss an die Erteilung eines im Jahre 2016 erteilten positiven Bauvorbescheides hatte die Firma die Baugenehmigung für den Anbau einer 1.000 m² großen Lagerhalle an ihr Betriebsgebäude beantragt. Dieses Vorhaben war bereits vor Erteilung des Vorbescheides von zahlreichen Anwohnenden aufgrund des betriebsbedingten LKW-Verkehrs auf den Zufahrtstraßen kritisiert worden. Außerdem sah man umweltrechtliche Belange angesichts der Tatsache, dass das Firmengelände im Landschaftsschutzgebiet und in Nähe des Naturschutzgebietes Kottenforst liegt, nicht ausreichend berücksichtigt.
Diese Belange brachte dann auch die Gemeinde Alfter in den Rechtsstreit ein. Sie klagte gegen das Ersetzen ihres verweigerten Einvernehmens durch das Bauaufsichtsamt und beantragte die Aufhebung der Baugenehmigung.
Zu Unrecht, wie das Gericht nun entschied. Die Baugenehmigung für den Anbau einer Lagerhalle sowie die darin enthaltene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens seien rechtmäßig und die Gemeinde Alfter nicht in ihren Rechten verletzt. Es handele sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten gewerblichen Betriebes, die auch in dieser Größenordnung noch angemessen sei. Der im Vergleich zum Vorbescheid erweiterte Zu- und Abfahrtsverkehr sei nicht wesentlich, weil die Erhöhung der Anzahl der LKW-Fahrten die vorhandene Situation nicht relevant belaste. Dies hätten die von der Bauherrin vorgelegten Geräuschimmissionsprognosen des TÜV Rheinland aus den Jahren 2015 bzw. 2018 belegt. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt.
Soweit hier im Hinblick auf die Umweltbelange im Jahre 2019 eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die untere Naturschutzbehörde erteilt worden sei, handele es sich um eine eigenständige Entscheidung dieser Behörde. Deren Rechtmäßigkeit habe die Bauaufsichtsbehörde nicht zu überprüfen. Die Gemeinde Alfter schließlich habe im Bereich des Umweltschutzes, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, keine eigenen, ihrem Selbstverwaltungsrecht zugewiesenen Rechtspositionen. Allein diese könne sie jedoch im Klagewege geltend machen.
Da die Gemeinde ihr Einvernehmen damit zu Unrecht verweigert habe, sei dies durch den Rhein-Sieg-Kreis zu Recht ersetzt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
24.06.2025/200