Rhein-Sieg-Kreis (ps) – Ende November 2024 wurde ein Antrag für insgesamt 18 Windenergieanlagen (WEA) in den Gemeinden Eitorf und Ruppichteroth beim Rhein-Sieg-Kreis eingereicht.
Vor Beginn der fachlichen Bearbeitung des Antrags teilte der Antragsteller Anfang 2025 mit, dass eine umfassende Umplanung erfolgen solle und sich dadurch die Antragsunterlagen erheblich ändern werden. In Abstimmung mit dem Antragsteller wurde die Bearbeitung daher zunächst ausgesetzt. Am 15. Juli 2025 reichte der Antragsteller die aktualisierten Antragsunterlagen ein. Mit dem aktualisierten Antrag werden nur noch 13 WEA beantragt – neun auf dem Gebiet der Gemeinde Eitorf und vier auf Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth.
Wie der folgenden Kartendarstellung (s. Foto) zu entnehmen ist, befinden sich acht WEA innerhalb und fünf WEA außerhalb der Entwurfsflächen des Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln (blaue Flächen).
Nach Aussage der Regionalplanungsbehörde, Bezirksregierung Köln, soll der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln am 19.12.2025 beschlossen werden. Es wird angenommen, dass die Entwurfsflächen (blaue Flächen) anschließend verbindlich als sogenannte Windenergiegebiete ausgewiesen werden.
Für die Genehmigung der acht WEA innerhalb und der fünf WEA außerhalb der Entwurfsflächen werden mit Rechtskraft des Plans unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen bestehen.
Für die Genehmigung der acht Windenergieanlagen innerhalb der Entwurfsflächen gelten durch § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes – WindBG Verfahrenserleichterungen. Der Rhein-Sieg-Kreis hat sich aus diesem Grund dazu entschieden, die beantragten 13 WEA in zwei separaten Genehmigungsverfahren zu behandeln.
Genehmigungsverfahren 1 für acht Windenergieanlagen innerhalb Entwurfsflächen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln
Das Genehmigungsverfahren für die acht WEA innerhalb der Entwurfsflächen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln wird als vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit den Verfahrenserleichterungen nach § 6 WindBG bearbeitet. Dies bedeutet, dass das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht anzuwenden ist, da die Umweltverträglichkeit bereits im Planungsverfahren für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln untersucht wurde. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit findet nicht statt.
Genehmigungsverfahren 2 für fünf Windenergieanlagen außerhalb der Entwurfsflächen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln
Das Genehmigungsverfahren für die fünf WEA außerhalb der Entwurfsflächen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln ist nicht mit den Verfahrenserleichterungen des § 6 WindBG zu führen. Gemäß dem anzuwendenden UVPG sind die fünf WEA im Zusammenhang mit den acht anderen WEA zu berücksichtigen. Für diese insgesamt 13 WEA wäre daher eine allgemeine Vorprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Der Antragsteller hat bereits die Durchführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt; dem hat der Rhein-Sieg-Kreis zugestimmt. Im Genehmigungsverfahren 2 ist deshalb direkt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen des Verfahrens durchzuführen, die entsprechende Vorprüfung entfällt. Somit wird dieses Genehmigungsverfahren mit UVP als förmliches Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit bearbeitet.
Weiterer zeitlicher Ablauf
Aufgrund der stark begrenzten personellen Kapazitäten der Genehmigungsbehörde werden diese zunächst auf die Verfahren konzentriert, die voraussichtlich genehmigungsfähig sind. Für das Windenergie-Vorhaben des Antragstellers bedeutet dies, dass das Genehmigungsverfahren 1 nun bearbeitet wird. Die Behördenbeteiligung wurde am 04.09.2025 eingeleitet.
Die Bearbeitung des Genehmigungsverfahrens 2 wird bis zur Bekanntmachung des Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln ausgesetzt. Diese fünf WEA werden mit dieser Bekanntmachung aus planungsrechtlichen Gründen voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sein. Dieses Vorgehen orientiert sich an dem Willen der Landesregierung, welche im § 36a des Landes-Planungsgesetzes (LPlG) geregelt hat, dass Entscheidungen über WEA außerhalb der Entwurfsflächen auszusetzen sind. Die genannte Regelung wurde durch das sechste Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2025 (verkündet am 01.10.2025) bis zum 14. Februar 2026 verlängert.
13.10.2025/324