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Rhein-Sieg-Kreis

Brexit

Was britische Staatsangehörige in Deutschland jetzt wissen müssen.

Nach der Unterzeichnung des Austrittsabkommens durch Großbritannien und die Europäische Union (EU) ist der Brexit am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Das Vereinigte Königreich ist damit geregelt aus der EU ausgetreten.

Für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen ändert sich erst einmal nichts. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vor, während der das Vereinigte Königreich weiter wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt wird.

  • Während der Übergangsphase gelten weiterhin die Freizügigkeitsregeln der EU. Britische Staatsangehörige und Bürgerinnen und Bürger der EU können sich also wie bisher in der EU und im Vereinigten Königreich frei bewegen und aufhalten sowie arbeiten und studieren.
  • Für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz, insbesondere Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungserlaubnissen, an britische Staatsangehörige und an ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen besteht grundsätzlich kein Anlass und keine Rechtsgrundlage.
  • Die Einreise nach Deutschland ist für britische Staatsangehörige weiter wie bisher möglich. Insbesondere gibt es keine Änderungen bei den Passkontrollen.
  • Während der Übergangsphase gibt es keine Änderungen für Britinnen und Briten bei der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit.

Für die Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums bereitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat derzeit ergänzende neue Regelungen vor.

Grundsätzlich sollen dabei die bisher freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörigen und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen im Bundesgebiet entsprechend dem Austrittsabkommen eine Rechtsstellung behalten, die der derzeitigen Rechtsstellung sehr ähnlich ist.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

Wie geht es ab dem 1. Januar 2021 weiter?

Die Beantragung eines Aufenthaltstitels für regulär nach dem Brexit-Austrittsabkommen berechtigte Personen (vgl. Art. 13 des Austrittsabkommens) ist nicht erforderlich, um eigene Aufenthaltsrechte nach dem Ende der laufenden Brexit-Übergangsphase am 31. Dezember 2020 (aktueller Stand) in Deutschland zu sichern. Es wird das sogenannte deklaratorische Verfahren nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens angewendet, wonach solche Aufenthaltsrechte kraft Gesetzes entstehen. Lediglich für die wenigen Fälle von Grenzgängern ist ein Antragsverfahren vorgesehen.

Es ist somit kein Antrag für ein Aufenthaltsrecht ab dem 1. Januar 2021 notwendig, sondern der Aufenthalt muss der Ausländerbehörde bis zum 30. Juni 2021 angezeigt werden. Die Ausstellung der Dokumentation des Aufenthaltsrechts für britische Staatsangehörige, die von dem Brexit- Austrittsabkommen erfasst werden, erfolgt sodann von Amts wegen. 

Eine Anzeige des Aufenthaltes ist nicht notwendig, sofern Sie im Rhein-Sieg-Kreis (außer Troisdorf) beim Einwohnermeldeamt angemeldet sind. Sollten Sie sich nicht angemeldet haben, können Sie Ihren Aufenthalt unter auslaenderbehoerderhein-sieg-kreisde anzeigen.

Bitte beachten Sie, dass zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein Vorsprachetermin bei der Ausländerbehörde notwendig ist. Ein entsprechendes Terminschreiben erhalten Sie zu gegebener Zeit automatisch. Sollten Sie reisen wollen, kann Ihnen vorläufig eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Hierzu können Sie einen Termin unter der im nachfolgenden Kontakt angegebenen E-Mail-Adresse vereinbaren.

Ihre Daten werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.

Anschrift und Erreichbarkeit

Ausländerbehörde Rhein-Sieg-Kreis
Service Center

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