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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 20. März 2026

1. Satzung zur Änderung der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 13.12.2023

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 12.03.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Der Gebührentarif wird wie folgt neu gefasst: 

                                                                        GEBÜHRENTARIF

der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben

                                                                                Inhaltsübersicht

Tarif-
Nr.
Gegenstand        
1 Wasserrechtliche Angelegenheiten
2 Baurechtliche Angelegenheiten
Tarif-
Nr.
Gegenstand

Gebühr

EUR

1 Wasserrechtliche Angelegenheiten
1.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung
(§ 8 Abs. 1 Halbs. 1 Alternative 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585))
Für folgende Amtshandlungen wird abweichend von der Tarifstelle 4.3.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebühren­ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) die Mindestgebühr wie folgt festgesetzt:

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann bis zum Zweifachen der Gebühr erhoben werden.

Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Zulassung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.

1.1.1 Regenwassereinleitungen in das oberirdische Gewässer
private Nutzung 557,00
kommunale, gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung 836,00
1.1.2 Regenwassereinleitungen in das Grundwasser
private Nutzung 360,00
kommunale, gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung 540,00
1.1.3 Schmutzwassereinleitungen in oberirdische Gewässer
private und landwirtschaftliche Nutzung 809,00
kommunale und gewerbliche Nutzung 1.214,00
1.1.4 Schmutzwassereinleitungen in das Grundwasser
private und landwirtschaftliche Nutzung 629,00
kommunale und gewerbliche Nutzung 944,00
1.1.5 Grundwasserentnahme
größer als 1.000 m³/a bis einschließlich 10.000 m³/a 781,00
größer als 10.000 m³/a 1.278,00
Für die Grundwasserentnahme bis 1.000 m³/a wird die in Tarifstelle 4.3.1.1 der AVwGebO NRW genannte Mindestgebühr des Landes erhoben.
1.1.6 Bachwasserentnahme und Wiedereinleitung (Fischteichan­lagen)
– private Nutzung (Hobby-Anlagen, Naturteiche) 1.258,00
– nebenerwerbliche Nutzung 1.677,00
– gewerbliche Nutzung 2.515,00
1.1.7 Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekop­pelte Wärmepumpen
Anlagen bis 30 KW 314,00
Anlagen > 30 KW – 100 KW 571,00
Anlagen > 100 KW 1.040,00
1.2 Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von Ab­wasser in öffentliche Abwasseranlagen – Indirekteinleitung (§ 58 Abs. 1 WHG)

Abweichend von Tarifstelle 4.3.1.12.1 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf


festgesetzt.

884,00

Erfordert die Entscheidung einen besonders hohen Auf­wand, kann bis zum Zweifachen der Gebühr erhoben wer­den.

Für die Indirekteinleitung von belasteten Abwässern aus Zahnbehandlungen und Chemischreinigungen wird die in Tarifstelle 4.3.1.12.1 der AVwGebO NRW genannte Mindestgebühr des Landes erhoben.

1.3 Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Abs. 1 WHG
Dient der Gewässerausbau oder der Bau einer Hochwasser­schutzanlage gewerblichen Zwecken, wird abweichend von Tarifstelle 4.3.1.20.1 der AVwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von mindestens 

3.065,00
erhoben.
1.4 Entscheidung über die Plangenehmigung für den Gewässer­ausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach
§ 68 Abs. 1 und 2 WHG
Dient der Gewässerausbau oder der Bau einer Hochwasser­schutzanlage gewerblichen Zwecken, wird abweichend von Tarifstelle 4.3.1.22.1 der AVwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von mindestens 



2.358,00

erhoben.
1.5 Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in, an, über und un­ter oberirdischen Gewässern (§ 22 Landeswassergesetz (LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)
Dient die Genehmigung der Anlage am Gewässer einer Lei­tungskreuzung wird abweichend von Tarifstelle 4.3.2.7.1 der AVwGebO NRW eine Mindestgebühr von
285,00
erhoben.
Abweichend von Tarifstelle 4.3.2.7.1 der AVwGebO NRW wird die Gebühr für Wohn- oder Bürohäuser nicht um 50 v. H. vermindert.
1.6 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen nach § 49 Abs. 4 S. 1 LWG
Abweichend von Tarifstelle 4.3.2.23 der AVwGebO NRW wird ein Gebührenrahmen von 100,00 bis 220,00
festgesetzt.
1.7 Auskünfte
Abweichend von Tarifstelle 1.1.4 der AVwGebO NRW wird für wasserrechtliche Beratungen, Auskünfte und Vorprüfungen ein Gebührenrahmen von 55,00 bis 100,00
festgesetzt.
2 Baurechtliche Angelegenheiten
2.1 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und Werbe­anlagen
Abweichend von den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.6 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf


172,00

festgesetzt.
2.2 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung von Gebäuden und Werbeanlagen
Abweichend von den Tarifstellen 3.1.4.2.1 bis 3.1.4.2.6 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf
172,00
festgesetzt.
2.3 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nut­zungsänderungen
Abweichend von den Tarifstellen 3.1.4.3.1 bis 3.1.4.3.2 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf


172,00

festgesetzt.
2.4 Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmi­gung
Abweichend von der Tarifstelle 3.1.4.4 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf 172,00
festgesetzt.
2.5 Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung
Abweichend von den Tarifstellen 3.1.4.10.1.1 bis 3.1.4.10.8 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf


153,00

festgesetzt.

§ 2

Die Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

  1. Die vom Kreistag am 12.03.2026 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 13.12.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

                           a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
                              nicht durchgeführt,

                           b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

                           c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

                           d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte                                  Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Siegburg, den 17.03.2026                                                            

gez. Schuster
(Landrat)

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