1. Satzung zur Änderung der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 13.12.2023
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 12.03.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Der Gebührentarif wird wie folgt neu gefasst:
GEBÜHRENTARIF
der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben
Inhaltsübersicht
| Tarif- Nr. |
Gegenstand | |
| 1 | Wasserrechtliche Angelegenheiten | |
| 2 | Baurechtliche Angelegenheiten |
| Tarif- Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
| 1 | Wasserrechtliche Angelegenheiten | |
| 1.1 | Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Abs. 1 Halbs. 1 Alternative 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)) |
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| Für folgende Amtshandlungen wird abweichend von der Tarifstelle 4.3.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) die Mindestgebühr wie folgt festgesetzt: Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann bis zum Zweifachen der Gebühr erhoben werden. Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Zulassung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache. |
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| 1.1.1 | Regenwassereinleitungen in das oberirdische Gewässer | |
| private Nutzung | 557,00 | |
| kommunale, gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung | 836,00 | |
| 1.1.2 | Regenwassereinleitungen in das Grundwasser | |
| private Nutzung | 360,00 | |
| kommunale, gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung | 540,00 | |
| 1.1.3 | Schmutzwassereinleitungen in oberirdische Gewässer | |
| private und landwirtschaftliche Nutzung | 809,00 | |
| kommunale und gewerbliche Nutzung | 1.214,00 | |
| 1.1.4 | Schmutzwassereinleitungen in das Grundwasser | |
| private und landwirtschaftliche Nutzung | 629,00 | |
| kommunale und gewerbliche Nutzung | 944,00 | |
| 1.1.5 | Grundwasserentnahme | |
| größer als 1.000 m³/a bis einschließlich 10.000 m³/a | 781,00 | |
| größer als 10.000 m³/a | 1.278,00 | |
| Für die Grundwasserentnahme bis 1.000 m³/a wird die in Tarifstelle 4.3.1.1 der AVwGebO NRW genannte Mindestgebühr des Landes erhoben. | ||
| 1.1.6 | Bachwasserentnahme und Wiedereinleitung (Fischteichanlagen) | |
| – private Nutzung (Hobby-Anlagen, Naturteiche) | 1.258,00 | |
| – nebenerwerbliche Nutzung | 1.677,00 | |
| – gewerbliche Nutzung | 2.515,00 | |
| 1.1.7 | Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen | |
| Anlagen bis 30 KW | 314,00 | |
| Anlagen > 30 KW – 100 KW | 571,00 | |
| Anlagen > 100 KW | 1.040,00 | |
| 1.2 | Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen – Indirekteinleitung (§ 58 Abs. 1 WHG) | |
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Abweichend von Tarifstelle 4.3.1.12.1 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf
|
884,00 | |
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Erfordert die Entscheidung einen besonders hohen Aufwand, kann bis zum Zweifachen der Gebühr erhoben werden. Für die Indirekteinleitung von belasteten Abwässern aus Zahnbehandlungen und Chemischreinigungen wird die in Tarifstelle 4.3.1.12.1 der AVwGebO NRW genannte Mindestgebühr des Landes erhoben. |
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| 1.3 | Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Abs. 1 WHG | |
| Dient der Gewässerausbau oder der Bau einer Hochwasserschutzanlage gewerblichen Zwecken, wird abweichend von Tarifstelle 4.3.1.20.1 der AVwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von mindestens | 3.065,00 |
|
| erhoben. | ||
| 1.4 | Entscheidung über die Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Abs. 1 und 2 WHG |
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| Dient der Gewässerausbau oder der Bau einer Hochwasserschutzanlage gewerblichen Zwecken, wird abweichend von Tarifstelle 4.3.1.22.1 der AVwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von mindestens |
|
|
| erhoben. | ||
| 1.5 | Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 22 Landeswassergesetz (LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) | |
| Dient die Genehmigung der Anlage am Gewässer einer Leitungskreuzung wird abweichend von Tarifstelle 4.3.2.7.1 der AVwGebO NRW eine Mindestgebühr von | 285,00 |
|
| erhoben. | ||
| Abweichend von Tarifstelle 4.3.2.7.1 der AVwGebO NRW wird die Gebühr für Wohn- oder Bürohäuser nicht um 50 v. H. vermindert. | ||
| 1.6 | Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen nach § 49 Abs. 4 S. 1 LWG | |
| Abweichend von Tarifstelle 4.3.2.23 der AVwGebO NRW wird ein Gebührenrahmen von | 100,00 bis 220,00 | |
| festgesetzt. | ||
| 1.7 | Auskünfte | |
| Abweichend von Tarifstelle 1.1.4 der AVwGebO NRW wird für wasserrechtliche Beratungen, Auskünfte und Vorprüfungen ein Gebührenrahmen von | 55,00 bis 100,00 | |
| festgesetzt. | ||
| 2 | Baurechtliche Angelegenheiten | |
| 2.1 | Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und Werbeanlagen | |
| Abweichend von den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.6 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf |
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| festgesetzt. | ||
| 2.2 | Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung von Gebäuden und Werbeanlagen | |
| Abweichend von den Tarifstellen 3.1.4.2.1 bis 3.1.4.2.6 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf | 172,00 |
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| festgesetzt. | ||
| 2.3 | Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen | |
| Abweichend von den Tarifstellen 3.1.4.3.1 bis 3.1.4.3.2 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf |
|
|
| festgesetzt. | ||
| 2.4 | Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung | |
| Abweichend von der Tarifstelle 3.1.4.4 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf | 172,00 | |
| festgesetzt. | ||
| 2.5 | Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung | |
| Abweichend von den Tarifstellen 3.1.4.10.1.1 bis 3.1.4.10.8 der AVwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf |
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|
| festgesetzt. |
§ 2
Die Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
- Die vom Kreistag am 12.03.2026 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 13.12.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
- Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 17.03.2026
gez. Schuster
(Landrat)