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Offentliche Bekanntmachung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung eines gemeinsamen Ordnungsaußendienstes

Die Bekanntmachung der nachstehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung wurde am 26.09.2020 gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

Die Stadt Lohmar 

schließt mit den nachfolgend genannten Beteiligten

  1. Gemeinde Eitorf,
  2. Gemeinde Much,
  3. Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid,
  4. Gemeinde Ruppichteroth,
  5. Stadt Sankt Augustin,
  6. Gemeinde Windeck,

die folgende mandatierende Vereinbarung zur Übertragung von ordnungsbehördlichen Aufgaben auf die Stadt Lohmar gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW).

§ 1 Aufgabenübertragung

Die oben genannten beteiligten Kommunen beschließen, den ordnungsbehördlichen Außendienst in den Zeiten Freitag- auf Samstagnacht, 22:00 bis 4:00 Uhr, Samstag auf Sonntagnacht, 22:00 bis 4:00 Uhr, sowie in den Nächten vor Feiertagen, 22:00 bis 4:00 Uhr, zukünftig gemeinsam wahrzunehmen. 

Der gemeinsame Außendienst wird durch Besetzung eines Ordnungsdienstfahrzeuges mit jeweils zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern wahrgenommen, der während der genannten Zeiten in den beteiligten Kommunen Streife fährt und ordnungsbehördliche Einsätze (zusätzlich zu den kommunalen Rufbereitschaftsdiensten; insbesondere Ruhestörungseinsätze) wahrnimmt. Die Stadt Lohmar stellt hierfür die entsprechenden Personalressourcen (3 vollzeitverrechnete Stellenäquivalente) zur Verfügung; sie stellt das Ordnungsdienstfahrzeug und sonstige Sachmittel und übernimmt die Organisation der Aufgabe. Ziel ist es, während der genannten Zeiten verstärkt für die Sicherheit und Ruhe (Ruhestörungseinsätze) vor Ort zu sorgen. Dieses ist durch eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung wesentlich kostengünstiger möglich, als bei einer alleinigen Aufgabenwahrnehmung durch jede einzelne Kommune.

Die Stadt Lohmar verpflichtet sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW, die Aufgaben für die übrigen Beteiligten mandatierend durchzuführen, so dass deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgaben unberührt bleiben.

§ 2 Personalbedarf

  1. Für die Aufgabenwahrnehmung werden 3 vollzeitverrechnete Stellenäquivalente benötigt. 
  2. Die Vergütung der Mitarbeiter/-innen erfolgt nach Entgeltgruppe 06- 08 TVöD. 
  3. Nach Inkrafttreten der Vereinbarung wird eine Bemessung des Stellenumfangs alle 2 Jahre vorgenommen.

§ 3 Durchführung der Aufgabe

  1. Standort des Ordnungsdienstfahrzeuges und Ausgangspunkt für die Einsatzfahrten ist das Stadthaus in Lohmar. 
  2. Die Wahrnehmung der Einsatzfahrten erfolgt in Abstimmung mit der Einsatzleitstelle der Kreispolizeibehörde, wobei die Letztentscheidung über die wahrzunehmenden Einsätze bei der Besatzung des gemeinsamen kommunalen Einsatzwagens liegt, 
  3. Einsätze, die der Einsatzwagen aus Kapazitätsgründen nicht wahrnehmen kann, werden - wie bisher - von der Kreispolizeibehörde wahrgenommen, sofern die Priorisierung polizeilicher Aufgaben dies zulässt.

§ 4 Kostenbeteiligung

  1. Sämtliche Personal-, Sach- und Gemeinkosten für die 3 vollzeitverrechneten Stellenäquivalente werden von den beteiligten Kommunen nach folgendem einwohnerbezogenen Schlüssel gemeinsam finanziert.
    Eitorf 11,15 %  22.111,55 €
    Lohmar 18,06 %  35.836,13 €
    Much 8,61 %  17.077,24 €
    Neunkirchen-Seelscheid 11,70 % 23.216,13 €
    Ruppichteroth 6,24 %  12.383,98 €
    Sankt Augustin 33,06 % 65.582,94 €
    Windeck 11,17 %  22.167,02 €


    Hiervon ausgenommen sind die Fahrt- und Ausbildungskosten. Diese werden entsprechend o. a. Quotelung gesondert abgerechnet.
    Der Kostenverteilungsschlüssel wird alle 2 Jahre auf der Grundlage des durch IT.NRW fortgeschriebenen Bevölkerungsstands zwischen den Beteiligten einvernehmlich neu festgelegt. 
  2. Die Kosten beinhalten auch ein Stundenkontingent für die Organisation der Aufgabe durch die Stadt Lohmar. 
  3. Ein etwaiger Personalstundenüberhang steht der Stadt Lohmar für eigene Aufgaben zur Verfügung. 
  4. Die Kosten für die Erstausstattung (Dienstkleidung, pers. Ausrüstung etc.) der Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind in den unter Punkt (1) genannten Kostenpositionen enthalten.

§ 5 Abrechnungsmodalitäten

  1. Als Grundlage für die Abrechnung der Personalkosten wird der jeweils aktuelle Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) herangezogen. Es werden sowohl die Personalkosten als auch die Sachkosten, sowie die Gemeinkosten für die Kostenbeteiligung herangezogen. 
  2. Die Stadt Lohmar erstellt zum Stichtag des Vertragsbeginns eine Gesamtabrechnung und leitet diese den beteiligten Kommunen zu. 
  3. Zahlungen der Kommunen: Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen in einer Summe. 
  4. Die Beteiligten gehen davon aus, dass es sich um nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt. Sofern sich herausstellen sollte, dass dies nicht zutrifft und auf die Kosten Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, wird diese (ggfls. auch rückwirkend) zusätzlich abgerechnet.

§ 6 Kommunale Ansprechpartner/-innen

Jede beteiligte Kommune verpflichtet sich, die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach Kräften zu unterstützen. Ansprechpartner/-innen in den beteiligten Kommunen ist die jeweilige Leitung des Ordnungsamtes. Der bereits in jeder Kommune installierte Rufbereitschaftsdienst bleibt mit den bisher festgelegten Aufgabenbereichen (PsychKG, Ölspuren etc.) zusätzlich bestehen.

§ 7 Dokumentation der Einsätze

Die Einsatzzeiten (Beginn und Ende), Name des Beschwerdeführers, des Störers und der Grund der Einsätze auf dem Gebiet der beteiligten Kommunen werden durch die Mitarbeiter/innen der Stadt Lohmar dokumentiert. Die sich hieraus ergebende Statistik wird den teilnehmenden Kommunen in halbjährlichem Abstand oder auch nach evtl. Bedarf zur Verfügung gestellt.

§ 8 Organisation des Ordnungsdienstes und Personal-/ Sachaufwand

(Eckpunkte interkommunaler Ordnungsdienst) 

Die Regelungen zur Organisation des Ordnungsdienstes und die Kostenverteilung sind nicht Bestandteil der öff.rechtl. Vereinbarung und werden gesondert durch die Beteiligten festgelegt.

§ 9 Datenschutz

  1. Das Speichern, Nutzen und Übermitteln personenbezogener Daten ist während der Wahrnehmung des Mandatsverhältnisses nur in dem Umfang zulässig, in dem die Daten zur Erfüllung der in § 1 dieser Vereinbarung genannten Aufgabe erforderlich sind.
    Die Dienstkräfte der Stadt Lohmar sind Dritten gegenüber zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet. Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn sie rechtlich zulässig ist. 
  2. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Mandatserfüllung nicht mehr erforderlich ist. 
  3. Die Beteiligten verpflichten sich im Übrigen, die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Datenschutzgesetzes NRW zu beachten.

§ 10 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.
  2. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung eine dem gewollten Ziel möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
  3. Diese Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

§ 11 Laufzeit und Kündigungsfristen

Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Beteiligten mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2022.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Für die Gemeinde Eitorf
17.07.2020
gez. Dr. Storch
(Bürgermeister)
Für die Stadt Lohmar
25.08.2020
gez. Krybus
(Bürgermeister)
Für die Gemeinde Much
20.07.2020
gez. Büscher
(Bürgermeister)
Für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
10.08.2020
gez. Sander
(Bürgermeisterin)
Für die Gemeinde Ruppichteroth
22.07.2020
gez. Loskill
(Bürgermeister)
Für die Stadt Sankt Augustin
13.08.2020
gez. Schumacher
(Bürgermeister)
Für die Gemeinde Windeck
17.07.2020
gez. Gauß
(Bürgermeisterin)

GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:

Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Lohmar und der Stadt Sankt Augustin sowie den Gemeinden Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck über die Wahrnehmung eines gemeinsamen Ordnungsaußendienstes wird hiermit in der mir mit Bericht des Bürgermeisters der Stadt Lohmar vom 26.08.2020 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht. 

Siegburg, den 18.09.2020
06-072-91

Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Schuster

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