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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung nach § 46 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW über die beabsichtigte Schutzausweisung des Naturschutzgebietes "Dächelsberg/Ließemer Berg" in der Gemeinde Wachtberg im Rhein-Sieg-Kreis.

Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. l S. 2542) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (SGV.NRW. 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG NRW) in der geltenden 
Fassung (SGV. NRW 2060) im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 792) ist beabsichtigt, das Naturschutzgebiet und "Dächelsberg/Ließemer Berg" in der Gemeinde Wachtberg im Rhein-Sieg-Kreis unter Naturschutz zu stellen.  

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 55 ha und umfasst in der Gemeinde Wachtberg in der Gemarkung Ließem die Fluren 8 und 9, in der Gemarkung Niederbachem die Fluren 1 und 6 sowie in der Gemarkung Oberbachem die Flur 3. Alle Fluren sind teilweise betroffen. Die genauen Grenzen und Flächen des geschützten Gebietes sind grün- und blauflächig in der Verordnungskarte im Maßstab 1:4500 (Amtliche Basiskarte) dargestellt. Das wertvolle Grünland ist als blaue Fläche und das vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW als vegetationskundlich wertvoll kartierte Grünland ist mit einer Kreuzschraffur gekennzeichnet. 

Der Entwurf der Karte und des Textes der Schutzverordnung liegen während der üblichen Öffnungszeiten in der Zeit vom  

13.06.2022 bis 20.07.2022 (einschließlich) 

beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises im Kreishaus Siegburg, Kaiser-Wilhelm-
Platz 1, 53721 Siegburg zur öffentlichen Einsichtnahme aus. 


Informieren Sie sich bitte vor Ihrem Besuch des Kreisgebäudes über die dort geltenden Cororna-Besucherregelungen. 

Jeder Eigentümer und alle sonstigen Betroffenen können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorbringen. Die Bedenken und Anregungen sind beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, – Untere Naturschutzbehörde -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 
Die Frist wird auch gewahrt durch schriftliche Anregungen und Bedenken an die Bezirksregierung Köln, - Höhere Naturschutzbehörde –, 50606 Köln oder mailto: Verfahren51bezreg-koeln.nrwde.
Alle Einwendungen werden von der Bezirksregierung Köln entschieden. Die Einwender werden über die getroffene Entscheidung in Kenntnis gesetzt. 

Hinweis auf die gesetzliche Veränderungssperre gem. § 22 BNatSchG i.V.m. § 48 Abs. 3 LNatSchG 

Ab sofort sind, vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 48 Abs. 3 LNatSchG an, bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. 
Darüber hinaus, gilt die bisher gültige Naturschutzverordnung bis zu ihrem Auslaufen im vollen Umfang weiter fort. 

Die o.g. Unterlagen können auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln eingesehen werden unter: 
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/51_naturschutzgebiete/index.html (Öffnet in einem neuen Tab)
 

Köln, den 31.05.2022 

Bezirksregierung Köln 
Im Auftrag 

gez. Leßenich 

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