Inhalt anspringen
Unsere Verwaltung

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 25. November 2022

Tierseuchenverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 25.11.2022 zur teilweisen Aufhebung der Regelungen der Tierseuchenverfügung vom 07.11.2022 zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel.


1. Aufhebung Schutzzone

Auf der Grundlage des Art. 39 i. V. m. Anhang X (Schutzzone) VO (EU) 2020/687[1] hebe ich meine Anordnung zur Einrichtung einer Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern um den Seuchenbestand hiermit auf. Die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 07.11.2022 zur Seuchenbekämpfung, welche sich ausschließlich auf die in der Verfügung beschriebene Schutzzone bezogen, werden ebenfalls aufgehoben.

Die Regelungen zur Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Seuchenbestand bleiben weiter bestehen. Die bisherige Schutzzone ist ebenfalls Bestandteil dieser Überwachungszone.

2. Überwachungszone

Die Karte der Überwachungszone kann auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter

https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/0C3FBFA31A4F9CD382636852F837C99030A0B99DA713B3193720BB90A5F61B3F

eingesehen werden.

3. Anordnungen

Folgende, in meiner Tierseuchenverfügung vom 07.11.2022 angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen haben weiterhin Bestand und gelten somit für die gesamte Überwachungszone einschließlich der bisherigen Schutzzone:

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu Nr. 3
Geltung für Überwachungszone

1. Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflPestSchV) 

              X

2. Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden:

  • Vögel,
  • sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen,

(Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 1 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 GeflPestSchV)

              X

Ausgenommen hiervon sind

  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden.
  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren.
  • Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 03.11.2022 der VO (EU) 2020/687 berechnen) gewonnen oder erzeugt wurden.
  • Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.

Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.

              X

3. Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. 02241/13-2335).
(Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

              X

4. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten  oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondre gelten folgende Maßnahmen:

  • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
  • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
              X

5. Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zu zur Tierhaltung hatten.
(Art. 25 Abs. 1 f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

              X

6. Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei dem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:

SecAnim GmbH
Niederlassung Lünen
Brunnenstraße 138
DE-44536 Lünen
Tel.: +49 2306 92709 0
Fax: +49 2306 92709 2

              X
7. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 GeflPestSchV)
              X
8. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4 GeflPestSchV)
              X

9. Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 7 und § 27 Abs. 4 Nr. 5 GeflPestSchV)

              X

4. Begründung

Im Rhein-Sieg-Kreis wurde nach der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) am 05.11.2022 in einem Betrieb in Windeck mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung vom 07.11.2022 für ein Gebiet im Bereich der Gemeinde Windeck eine Schutzzone mit einem Radius von 3 km sowie eine Überwachungszone von 10 km um den Ausbruchsbetrieb festgelegt.

Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone. Die Schutzzone enthält teilweise weitergehendere Maßnahmen als die Überwachungszone.

Entsprechend Art. 39 VO (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) frühestens nach 21 Tagen (Mindestdauer der Maßnahmen) in der Schutzzone aufheben, wenn die vorläufige Reinigung und Desinfektion und – soweit relevant – Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit den hierfür geltenden Vorschriften durchgeführt wurde und in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen entsprechend den Vorgaben der VO (EU) 2020/687 mit Negativbefund unterzogen wurden.

Nachdem alle Voraussetzungen vorliegen, kann die, mit Tierseuchenverfügung vom 07.11.2022 angeordnete Schutzzone nunmehr aufgehoben werden.

Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen der Überwachungszone weiter, wobei die bisherige Schutzzone ebenfalls ein Teil dieser Überwachungszone ist. Dies ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 3 VO (EU) 2020/687.

Die Überwachungszone kann frühestens nach 30 Tagen (Mindestdauer der Maßnahme) aufgehoben werden. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI VO (EU) 2020/687. Auch diese Zone bleibt bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.

5. Sofortige Vollziehung

Nach § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)[2] hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter.

Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

6. Anzeigepflicht

Die Besitzer und die Besitzerinnen von Geflügelbeständen in der Überwachungszone haben unverzüglich jeden Verdacht der Erkrankung an der Geflügelpest gemäß § 4 TierGesG dem

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Telefax: 02241 / 13-3079
E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde

anzuzeigen.

7. Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden können.

8. Inkrafttreten

Diese Tierseuchenverordnung tritt gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 5, 43 Absatz 1 VwVfG am 28.11.2022 in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird.

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter www.rhein-sieg-kreis.de in der Rubrik Verwaltung/Politik – Unsere Verwaltung –Öffentliche Bekanntmachungen.

9. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden.

Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)[3].

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach
§ 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

10. Hinweise

Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Tierseuchenverordnung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder Telefon: 02241 / 13-2335.

Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht verändert oder verlängert. 

Siegburg, den 25.11.2022
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat

In Vertretung
Svenja Udelhoven
Kreisdirektorin


[1] Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in der aktuell gültigen Fassung.

[2] Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in der aktuell gültigen Fassung.

[3] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der aktuell gültigen Fassung.

Wir verwenden auf rhein-sieg-kreis.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.