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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 2. Juni 2025

Öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Sieg-Kreises
über die Durchführung eines Erörterungstermins im Genehmigungsverfahren zur Erweiterung des Steinbruchs Windeck-Imhausen


(Aktenzeichen 66.11-801.1.19/2023-1183)

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 9. BlmSchV wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Bergisch Westerwälder Hartsteinwerke, Zweigniederlassung der Basalt-Actien-Gesellschaft, Linzhausenstr. 20, 53545 Linz am Rhein beantragt nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG die Genehmigung zur Änderung des Steinbruchs Imhausen auf dem Gelände in 51570 Windeck, L 312 (Dahlhausener Straße), Gemarkung: Geilhausen, Flur: 10, Flurstücke: 24, 25, 26, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 219 durch:

  • die Erweiterung des Steinbruchs um das Flurstück 25, Flur 10, Gemarkung Geilhausen in Windeck, 
  • die Verlängerung der Abbaufrist bis zur Beendigung der Rekultivierung am 31.12.2041 sowie 
  • die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen Absetzbeckens auf dem bestehen­den Betriebsgelände.

Die Antragsunterlagen haben öffentlich ausgelegen.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen sind von der Genehmigungsbehörde mit dem Antragsteller und den­jenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.  

Der Erörterungstermin findet statt am

                                        Donnerstag, den 26. Juni 2025, 16.00 Uhr

   
                                     (Aula der Gesamtschule Windeck-Rosbach,
                                         Hurster Str. 12 in 51570 Windeck).

Der Erörterungstermin ist öffentlich (§ 18 der 9. BlmSchV). Die Teilnahme ist somit für jede Person möglich. Aktiver Vortrag ist aber ausschließlich denjenigen vorbehalten, die recht­zeitig Einwendungen gegen das Vorhaben geltend gemacht haben (§ 14 der 9. BlmSchV).

Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können sich von einer bevollmächtigten Person im Termin vertreten lassen. Die bevollmächtigte Person hat ihre Bevollmächtigung durch eine schrift­liche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Genehmigungs­behörde zu geben. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwen­dungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwen­dungen erhoben haben, erörtert werden.

Durch Einsichtnahme in die Teilnahme am Erörterungs­termin entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Siegburg, den 02.06.2025

Rhein-Sieg-Kreis
- Der Landrat -
gez. Schuster

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