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Öffentliche Bekanntmachung

Die Bekanntmachung der nachstehenden 3. Änderungssatzung mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung wurde am 27. Dezember 2025 gemäß § 27 Abs. 5 S. 1 GkG NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das „Kommunalunternehmen der Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 14.12.2010

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025, i. V. m. § 114a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025, haben der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid in seiner Sitzung am 10.12.2025 und der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen der Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid beschlossen: 

1. In § 1 Abs. 3 S. 1 wird das Wort „Much“ durch das Wort „Neunkirchen-Seelscheid“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   (1) Lit. b) werden die Worte „alle Aufgaben des kommunalen Bauhofes, insbesondere“ vorangestellt.
   (2) Nach lit. b) werden folgende lit. c) und d) angefügt:
     „c) Errichtung, Betreuung und Bewirtschaftung von Gewerbebauten sowie zugehörigen Einrichtungen,
         einschl. des Erwerbs von Grundstücken und der Herstellung und des Betriebs der
         erforderlichen Infrastrukturanlagen.
      d) Errichtung, Anmietung, Betrieb, und Verwaltung von Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung
         von den Trägergemeinden zugewiesenen ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen
         nach dem AsylbLG oder dem SGB II leistungsberechtigten Personen.“

b) In Abs. 2 S. 1 werden die Wörter „Buchstabe a)“ durch die Wörter „Buchstaben a) und c)“ ersetzt.

c) Im Absatz 3 wird nach den Wörtern „im Einzelnen“ das Wort „insbesondere“ angefügt.

3. § 6 Absatz 3 S. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Buchstaben l) werden die Wörter „an Gewerbebetriebe“ durch die Wörter „des Umlaufvermögens“ ersetzt.

b) Es wird folgender Buchstabe n) angefügt:
„alle Angelegenheiten von Beteiligungen des Kommunalunternehmens, für die nach deren Gesellschaftsvertrag ein Beschluss der Gesellschafterversammlung oder eines vergleichbaren Organs vorgesehen ist sowie für solche Angelegenheiten, für die nach lit. a) bis m) beim Kommunalunternehmen entsprechend der Verwaltungsrat zuständig wäre. Die Vertreter des Kommunalunternehmens in der Gesellschafterversammlung sind insoweit an die Entscheidungen des Verwaltungsrates gebunden.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2 werden die Wörter „Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)“ durch die Wörter „Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO)“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(1) In Satz 1 werden die Wörter „den Lagebericht“ gestrichen.
(2) In Satz 2 werden die Wörter „und der Lagebericht sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
(3) In Satz 3 werden die Wörter „der Lagebericht“ gestrichen.

c) Im Absatz 5 werden die Wörter „und des Lageberichtes“ sowie das Wort „große“ gestrichen.

5. § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Für die Erbringung der Leistungen des Bauhofes werden für jedes Wirtschaftsjahr kostendeckende Leistungspreise entsprechend der für Benutzungsgebühren geltenden Grundsätze nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes kalkuliert. Entsprechend ist bei der Kalkulation der Verkaufspreise für Gewerbegrundstücke zu verfahren. Evtl. entstandene Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen am Ende eines Wirtschaftsjahres, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden, sind durch Anrechnung auf die Leistungs- bzw. Verkaufspreise bei der Kalkulation für das nächste Wirtschaftsjahr, spätestens innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.“

6. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt nach Genehmigung am Tage nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Genehmigung und Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird hiermit gemäß § 27 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), aufsichtsbehördlich genehmigt.
Die Genehmigung sowie die 3. Änderungssatzung werden hiermit nach § 27 Abs. 5 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des GkG bzw. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Unternehmenssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der jeweilige Satzungsbeschluss wurde vorher durch den Bürgermeister der Gemeinde Much und/oder den Bürgermeister der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 17.12.2025  
06-085-37                                                         

Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Sebastian Schuster

                                                                       

                                                            

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