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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 23. Januar 2026

über die Offenlage der Planunterlagen mit Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Abgrabungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die SKB GmbH & Co. KG, Vor dem Rheintor 17 46459 Rees, beantragte beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises im Rahmen eines Änderungsantrags eine Genehmigung nach dem

  • Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz-AbgrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.11.1979 (GV NRW S. 922/SGV NRW 75 in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), in der zurzeit gültigen Fassung.

Das beantragte Vorhaben sieht auf den Flurstücken in Niederkassel Gemarkung Niederkassel, Flur 16, Flurstück 100, Gemarkung Rheidt, Flur 4, Flurstück 185 und Gemarkung Uckendorf, Flur 3, Flurstück 46

die Gewinnung von Sand und Kies im Wege der Trockenauskiesung, d. h. ohne Freilegung des Grundwassers, vor. Die Antragsfläche beträgt 9,93 ha. Unmittelbar an die geplante Auskiesung grenzen weitere, genehmigte Abgrabungen des Antragstellers an.

Der Abbau soll abschnittsweise über einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgen, so dass die Abgrabung und die sukzessiv nachfolgende Wiederverfüllung sowie die anschließende Rekultivierung voraussichtlich in 9 Jahren in 2035/2036 beendet sein wird. Das geplante Vorhaben soll eine Abbautiefe von 6,30 m bis 8,30 m erreichen. Die Herrichtung ist als Vollverfüllung vorgesehen.

Das geplante Vorhaben und die Abbaufläche der unmittelbar benachbarten Abgrabung bewirken eine Kumulation gemäß § 10 Absätze 1 und 4 UVPG. Die kumulierte Abbaufläche weist 25 ha auf. Damit wird die Bestimmungsgröße überschritten, welche die unbedingte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 UVPG begründet. Gemäß § 3 Abs. 6 AbgrG gilt für die Bestimmung der Flächengröße die Anlage 1 zum UVPG NRW. Hier sind durch Nummer 13. a) Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen ab 25 ha Gesamtfläche in Spalt 1 mit „X“ gekennzeichnet, und somit UVP-pflichtig. Damit wird gemäß § 5 UVPG die UVP-Pflicht festgestellt.

Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ein Vorhaben vor seiner Realisierung daraufhin zu überprüfen, welche Umweltbeeinträchtigungen seine Verwirklichung verursacht, welche Möglichkeiten es zur Vermeidung der zu erwartenden Umweltauswirkungen gibt und ob es möglicherweise im Interesse des Umweltschutzes bessere Lösungen gibt.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung beinhaltet als wesentliches Element die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 19 Abs. 1 UVPG bekannt gemacht.

Gemäß § 27 b des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sind die Antragsunterlagen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf dieser Internetseite, also die des Rhein-Sieg-Kreises (www.rhein-sieg-kreis.de) zugänglich.

Darüber hinaus sind diese Bekanntmachung und die zuvor genannten Unterlagen auf dem UVP-Portal (www.uvp-verbund.de (Öffnet in einem neuen Tab)) zugänglich.

Die zuvor genannten Unterlagen liegen gemäß § 27 b des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zudem

in der Zeit vom 26.01.2026 bis 23.02.2026 einschließlich während der Dienststunden Dienstag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

beim Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz, Zimmer 7.04, Kaiser-Wilhelm-Platz 1,53721 Siegburg

zu jedermanns Einsicht aus.

Die ausliegenden Unterlagen bestehen unter anderem aus:

  • Technischer und abgrabungsrechtlicher Teil
  • Übersichtsplan 
  • Lageplan, Luftbild und Flurstückskarte
  • Abbauplan und Herrichtungsplan und Profilschnitt 
  • Prinzipschnitte Förderbandtrasse
  • Grundwassergleichen und Ganglinien
  • Schalltechnische Untersuchung und Fachbeiträge
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • UVP-Bericht
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
  • Weitere entscheidungserheblichen Unterlagen

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift spätestens innerhalb von einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist (also bis zum 23.03.2026) bei der oben angegebenen Auslegungsstelle oder beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Amt für Umwelt- und Naturschutz, Zimmer 7.04, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, äußern und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. 

Das gilt insbesondere auch für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vorkehrungen oder auf die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte des jeweils Betroffenen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • mit Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 
  • die Einwendungen der Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Soweit Name und Anschrift des Einwenders zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen nicht erforderlich sind, werden diese auf dessen Verlangen unkenntlich gemacht,
  • die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen werden in einem noch festzusetzenden Termin mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht.

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist jedem Beteiligten freigestellt. Auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten in dem Erörterungstermin können dessen Belange erörtert werden.

Die für das Verfahren und über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist der Rhein-Sieg-Kreis, Der Landrat, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Siegburg, den 23.01.2026

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat

Im Auftrag
gez. Heinrich

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