Antrag der Rhein-Sieg Erdendeponiebetriebe GmbH auf Errichtung und Betrieb einer Inertstoffdeponie der Klasse 0 in Hennef
Gemarkung: Uckerath Flur: 26, Flurstücke: 67 tlw., 69, 71,72, 73, 75, 76, 77, 187
Aktenzeichen: 66.11-103.1.05/2025-0078
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird bekannt gegeben:
Die Fa. Rhein-Sieg Erdendeponiebetriebe GmbH (RSEB GmbH) hat eine abfallrechtliche Plangenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) für die Errichtung und den Betrieb einer DK-0 Deponie in Hennef beantragt. Auf den o.a. Grundstücken sollen auf einer Fläche von ca. 6,3 ha ingesamt 423.500 m³ Inertabfälle abgelagert werden, die die Zurodnungwerte der Spalte 5 DK 0 der Tabelle 2 des Anhang 3 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) einhalten. Die Gesamtlaufzeit soll sich auf 14 Jahre erstrecken.
Während der Betriebsphase werden auf der Deponie eine Reifenwaschanlage und ein Sozialcontainer aufgestellt. Auf der Deponiefläche wird eine asphaltierte Zufahrt errichtet, die nach der Stilllegung der Deponie zurückgebaut wird. Zusätzlich wird eine Entwässerungseinrichtung in Form einer Verteilermulde gebaut, in der das anfallende Niederschlagswasser gesammelt und anschließend breitflächig versickert wird. Hierzu werden Entwässerungsgräben um die Deponiefläche herum und eine Querung für eine Rohrleitung der Straße „Dreisteinenweg“ hergestellt. Die Zuwegung über den Dreisteinenweg soll mithilfe von Ausweichbuchten auf dem Eitorfer Stadtgebiet und einer Verbreiterung der Straße auf dem Hennefer Stadtgebiet sichergestellt werden. Zusätzlich wird von der Deponiezufahrt bis zur Mündung des Dreisteinenwegs in die K27 ein Bürgersteig errichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 12.3 wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht für das beantragte Vorhaben durchgeführt. Die überschlägige Prüfung anhand der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien kommt zu dem Ergebnis, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann, da durch das Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Gründe hierfür sind:
Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben ist nicht ersichtlich.
Risiken von Unfällen und Katastrophen sind nicht ersichtlich. Potentielle Gefahren durch Starkregenereignisse konnten gutachterlich ausgeschlossen werden.
Durch die Deponie werden abschnittsweise insgesamt ca. 6,3 ha bisher landwirtschaftlich genutzter Fläche in Anspruch genommen. Außerhalb der Brutzeiten werden vereinzelte Gehölzstrukturen und Bäume entfernt. Durch die Rekultivierung nach endgültiger Stilllegung der Deponie werden überwiegend landwirtschaftlichen Fläche wiederhergestellt. In den Randbereichen sollen Gehölzstrukturen und Sukzessionsflächen entstehen.
Es werden keine besonders schützenswerten Böden beseitigt. Abgeschobener Oberboden wird in Mieten zwischengelagert, eingesät und steht später für die Herstellung der Rekultivierungsschicht und die Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen zur Verfügung.
Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Uckerather Hochfläche“. Die Aufschüttung verändert das Landschaftsbild und damit das Landschaftserleben für die Dauer des Betriebes der Deponie. Nach Abschluss des Deponiebetriebs und der Rekultivierungsmaßnahmen wird das Vorhaben sich in den geomorphologischen Formenreichtum und die topografische Vielfalt integrieren. Erhebliche nachteilige Auswirkungen ergeben sich hieraus nicht.
In einer Entfernung von ca. 300 m befinden sich das FFH-Gebiet „Leuscheider Heide“ sowie in gleicher Lage das Naturschutzgebiet „Moor- und Heidegebiet bei Kircheib“. Die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsvorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, da die potentiellen Wirkpfade aufgrund der Entfernung und der Lage der Verkehrswege zwischen Deponie und FFH-Gebiet keinen Einfluss auf das FFH-Gebiet nehmen können.
Nördlich der Vorhabenfläche befindet sich das Naturschutzgebiet „Krabach/Ravensteiner Bach“. Aufgrund der Betriebsweise können Auswirkungen auf das NSG ausgeschlossen werden.
Artenschutzrechtliche Prüfungen haben ergeben, dass innerhalb des Vorhabengebietes keine planungsrelevanten Arten vorkommen. Im Umfeld von 300 m außerhalb der Vorhabenfläche wurden drei planungsrelevante Arten beobachtet. Mögliche Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche können durch den Verzicht auf Bepflanzungen entlang der westlichen Grenze wirksam minimiert werden.
Ein Teil der Deponiefläche ist als Biotopverbundfläche (Grünlandbereiche oberhalb des Ravensteiner und Darscheider Baches) von herausragender Bedeutung kartiert. Entwicklungsziel ist die Art des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling. Ein Vorkommen der Art und ihrer Wirtspflanze Großer Wiesenknopf konnte bei den Begehungen des Gutachterbüros nicht festgestellt werden.
Auswirkungen auf das Grundwasser können ausgeschlossen werden, da eine ausreichende natürliche geologische Barriere gutachterlich nachgewiesen werden konnte und der Grundwasserflurabstand mehr als 5 m beträgt.
Erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Krabach sind nicht zu erwarten, da die Deponiefläche selbst durch Gräben entwässert wird und ein unkontrollierter Abfluss somit ausgeschlossen ist. Das von der Deponiefläche anfallende Niederschlagswasser wird durch einen Absetzschacht behandelt und anschließend mit einem Abstand von ca. 70 m zum Krabach breitflächig versickert. Somit kommt es nicht zu einem übermäßigen Eintrag ins Oberflächengewässer.
Da es durch den Deponiebetrieb und die Deponieeinrichtung zu keinem direkten Eintrag von Schadstoffen in den Quellbereich kommt, sind negative Auswirkungen auf die Krabachquelle nicht zu erwarten. Durch den Deponiebetrieb kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserdargebotes. Insbesondere für das Naturschutzgebiet sind negative Auswirkungen nicht zu befürchten. Durch ein hydrologisches Gutachten wurde nachgewiesen, dass sich der laterale Oberflächenabfluss langfristig nur leicht verändert.
Eine Geräuschimmissionsprognose hat ergeben, dass die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten deutlich unterschritten werden. Der Anlieferverkehr erfolgt über die B8/L255 bzw. die L86/K27/Dreisteinenweg. Die Durchfahrt durch den Ort Meisenbach soll mithilfe eines Durchfahrtsverbots und entsprechender Beschilderung unterbunden werden.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch auftretende Staubemissionen werden aufgrund der Betriebsweise nicht erwartet, da bei Bedarf eine Befeuchtung der Abfälle erfolgt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Siegburg, 19.01.2026
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Bambeck
Leiter des Amtes für Umwelt- und Naturschutz