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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 26. März 2026

Aufstellung des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter" – Inkrafttreten

Die Satzung des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

In der Sitzung des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises am 02.07.2025 wurde der Landschaftsplan Nr. 3 „Alfter“ gemäß § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit den §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land NRW als Satzung beschlossen und anschließend gemäß § 18 Abs. 1 LNatSchG NRW der höheren Naturschutzbehörde (Bezirksregierung Köln) angezeigt.

Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 12.03.2026 beschlossen, den Nebenbestimmungen der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 25.11.2025 als Ergebnis des Anzeigeverfahrens gemäß § 18 LNatSchG NRW im Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter“ beizutreten.

Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter“ gemäß § 19 LNatSchG NRW in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des Landschaftsplanes Nr. 3 treten gemäß § 43 Abs. 1 LNatSchG NRW die folgenden Verordnungen außer Kraft:

  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dürrenbruch“ Gemeinde Alfter, Rhein-Sieg-Kreis vom 22. Dezember 2009
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Waldville“ Gemeinde Alfter, Rhein-Sieg-Kreis vom 19. September 2005
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kottenforst“ Bundesstadt Bonn und Gemeinde Alfter, Stadt Meckenheim, Gemeinde Wachtberg, Rhein-Sieg-Kreis vom 11. April 2004 (innerhalb der Grenzen der Gemeinde Alfter)
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tongrube Witterschlick“ Gemeinde Alfter, Rhein-Sieg-Kreis vom 26. September 2002
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Alfter und Wachtberg im Rhein-Sieg-Kreis vom 31. August 2006 (innerhalb der Grenzen der Gemeinde Alfter)

Text und Karten des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter“ können über die Links am Ende dieses Textes heruntergeladen und eingesehen werden. Der Landschaftsplan wird ebenfalls beim Amt für Umwelt- und Naturschutz im Kreishaus, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, im Raum 7.28 während der Dienstzeiten montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht bereitgehalten. Ein individueller Termin für die Einsichtnahme und Erteilung von Auskünften kann mit Herrn Hansen (Telefon 02241 / 13-3440, thorben.hansenrhein-sieg-kreisde) vereinbart werden.

Geltungsbereich Landschaftsplan Nr. 3 „Alfter“

Hinweis

Gemäß § 21 Abs. 1 LNatSchG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn

  1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 15, § 17 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind oder
  2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

Gemäß § 21 Abs. 2 LNatSchG NRW sind Mängel im Abwägungsvorgang für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.

Gemäß § 21 Abs. 3 LNatSchG NRW sind unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans 

  1. eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Siegburg, den 23.03.2026      

gez. Sebastian Schuster
Landrat 

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