Aufstellung des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter" – Inkrafttreten
Die Satzung des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
In der Sitzung des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises am 02.07.2025 wurde der Landschaftsplan Nr. 3 „Alfter“ gemäß § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit den §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land NRW als Satzung beschlossen und anschließend gemäß § 18 Abs. 1 LNatSchG NRW der höheren Naturschutzbehörde (Bezirksregierung Köln) angezeigt.
Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 12.03.2026 beschlossen, den Nebenbestimmungen der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 25.11.2025 als Ergebnis des Anzeigeverfahrens gemäß § 18 LNatSchG NRW im Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter“ beizutreten.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter“ gemäß § 19 LNatSchG NRW in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten des Landschaftsplanes Nr. 3 treten gemäß § 43 Abs. 1 LNatSchG NRW die folgenden Verordnungen außer Kraft:
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dürrenbruch“ Gemeinde Alfter, Rhein-Sieg-Kreis vom 22. Dezember 2009
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Waldville“ Gemeinde Alfter, Rhein-Sieg-Kreis vom 19. September 2005
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kottenforst“ Bundesstadt Bonn und Gemeinde Alfter, Stadt Meckenheim, Gemeinde Wachtberg, Rhein-Sieg-Kreis vom 11. April 2004 (innerhalb der Grenzen der Gemeinde Alfter)
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tongrube Witterschlick“ Gemeinde Alfter, Rhein-Sieg-Kreis vom 26. September 2002
- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Alfter und Wachtberg im Rhein-Sieg-Kreis vom 31. August 2006 (innerhalb der Grenzen der Gemeinde Alfter)
Text und Karten des Landschaftsplanes Nr. 3 „Alfter“ können über die Links am Ende dieses Textes heruntergeladen und eingesehen werden. Der Landschaftsplan wird ebenfalls beim Amt für Umwelt- und Naturschutz im Kreishaus, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, im Raum 7.28 während der Dienstzeiten montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht bereitgehalten. Ein individueller Termin für die Einsichtnahme und Erteilung von Auskünften kann mit Herrn Hansen (Telefon 02241 / 13-3440, thorben.hansenrhein-sieg-kreisde) vereinbart werden.
Hinweis
Gemäß § 21 Abs. 1 LNatSchG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 15, § 17 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind oder
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Gemäß § 21 Abs. 2 LNatSchG NRW sind Mängel im Abwägungsvorgang für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
Gemäß § 21 Abs. 3 LNatSchG NRW sind unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans
- eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Siegburg, den 23.03.2026
gez. Sebastian Schuster
Landrat