Öffentliche Bekanntmachung
Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 12.03.2026 die 21. Änderung der Tarifordnung zur Taxenordnung beschlossen:
Tarifordnung zur Taxenordnung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 16.02.1971 in der Fassung nach der 21. Änderungsverordnung vom 12.03.2026
§ 1
Geltungsbereich
(1) Bei der Beförderung von Personen mit den im Rhein-Sieg-Kreis zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.
(2) Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Bonn.
(3) Für Fahrten mit Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes werden die Beförderungsentgelte durch freie Vereinbarung bestimmt.
§ 2
Beförderungstarif
(1) Nachstehende Beförderungsentgelte sind unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes anzuwenden:
vom 01.05.2026 bis 31.12.2026
- Grundgebühr (incl. der ersten 10-Cent-Schaltung) 5,20 €
- Wegstreckenentgelt
a) jeder Kilometer in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr 2,90 €
an Werktagen
b) jeder Kilometer in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr 3,10 €
sowie an Sonn- und Feiertagen
ab dem 01.01.2027
- Grundgebühr (incl. der ersten 10-Cent-Schaltung) 5,40 €
- Wegstreckenentgelt
a) jeder Kilometer in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr 3,00 €
an Werktagen
b) jeder Kilometer in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr 3,20 €
sowie an Sonn- und Feiertagen
Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen am Bestellort eingeschaltet werden.
(2) Die Tarife sind Festpreise, sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich (§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 PBefG) sind zulässig; sie sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 51 Abs. 2 Ziff. 4 PBefG).
§ 3
Krankentransporte
Krankentransporte unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung von der zuständigen Behörde genehmigte Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.
§ 4
Wartezeitenentgelt
(1) Wartezeiten werden
vom 01.05.2026 bis 31.12.2026
a) bei einer Wartezeit von bis zu 5 Minuten mit 0,10 € je 8,31 Sekunden (43,30 € je Stunde) und
b) ab der 6. Minute Wartezeit mit 0,10 € je 7,20 Sekunden (50,00 € je Stunde)
ab dem 01.01.2027
a) bei einer Wartezeit von bis zu 5 Minuten mit 0,10 € je 8,31 Sekunden (43,30 € je Stunde) und
b) ab der 6. Minute Wartezeit mit 0,10 € je 6,86 Sekunden (52,50 € je Stunde)
berechnet. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
(2) Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
(3) Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxe während deren Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug unmittelbar verwickelt ist.
§ 5
Zuschläge
(1) Für die Beförderung von Fahrgästen mit Großraumtaxen wird bei einer Beförderung von mehr als vier Fahrgästen in der Zeit vom 01.05.2026 bis 31.12.2026 ein Zuschlag von 10,00 € erhoben. Ab dem 01.01.2027 erhöht sich der Zuschlag auf 10,50 €.
Dieser Zuschlag wird auch dann erhoben, wenn ein Großraumtaxi unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bestellt oder direkt beauftragt wird.
(2) Ein Zuschlag nach Absatz 1 wird auch für die Beförderung von Fahrgästen im eigenen Rollstuhl erhoben, wenn ein solcher Fahrgast mit einem zu diesem Zweck umgebauten Fahrzeug befördert wird oder ein solches Fahrzeug ausdrücklich bestellt wird.
(3) Während der Inanspruchnahme einer Taxe entstehende zusätzliche Kosten (z.B. die gebührenpflichtige Nutzung einer Rheinfähre) sind vom Fahrgast zu tragen, sofern diese auf dessen Wunsch beruhen.
§ 6
Mitführen des Tarifes
Der Tarif ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
§ 7
Fahrpreisanzeiger
(1) Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
(2) Eine Beförderung darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(3) Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist von da an je Besetzt-Kilometer ein Entgelt nach § 2 zu berechnen.
§ 8
Fahrtausfall
Kommt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftrags-erteilung nicht zur Durchführung, so ist die doppelte Grundgebühr zu entrichten.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet, so5ern sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. Im Falle des vorsätzlichen Begehens einer Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße bis zu 5.000 € festgesetzt werden, Bei Fahrlässigkeit bis zu 2.500 €.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Tarifordnung zur Taxenordnung für den Rhein-Sieg-Kreis wird hiermit gem. § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung beim Zustandekommen dieser Änderung der Tarifordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 18.03.2026
gez. Sebastian Schuster
(Landrat)