Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule (OGS) der Förderschulen des Rhein-Sieg-Kreises mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache in der Fassung vom 02.07.2026
Präambel
Auf Grundlage des § 5 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646) und § 9 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit §§ 24 und 90 des achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII); § 51 Absatz 5 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz - (KiBiz) vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW: S. 894) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfahren (KAG) -in den jeweils geltenden Fassungen- hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises in seiner Sitzung am 02.07.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis ist Träger von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache in der Primarstufe. Diese Satzung gilt für die Förderschulen, die als „Offene Ganztagsschulen“ – im folgenden OGS genannt - geführt werden.
(2) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der OGS werden durch den Rhein-Sieg-Kreis öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge) erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(3) Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, während der Unterrichtstage an außerunterrichtlichen betreuten Nachmittagsangeboten teilzunehmen. Die Nachmittagsbetreuung im Rahmen der OGS gilt als schulische Veranstaltung.
§ 2 Anmeldung, Teilnahme OGS
(1) Die Teilnahme an der OGS ist freiwillig. Es können nur Kinder an der OGS teilnehmen, die die jeweilige Förderschule des Rhein-Sieg-Kreises besuchen.
(2) Die Teilnahme setzt eine schriftliche Anmeldung der Eltern oder diesen rechtlich-gleichgestellten Personen, in der Regel vor Beginn des Schuljahres, über das Sekretariat der jeweiligen Schule voraus und ist für die Dauer eines Schuljahres (01.08. – 31.07.) verbindlich. Die Teilnahme endet automatisch zum Schuljahresende (vgl. § 5 Abs.1). Mit der Aufnahme wird die Beitragspflicht nach § 4 dieser Satzung ausgelöst und die Beitragspflichtigen erkennen die Regelungen dieser Satzung einschließlich der Elternbeitragspflicht an.
(3) Die Aufnahme in die OGS erfolgt unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten in Abstimmung zwischen Schul- und OGS-Leitung.
(4) Eine Aufnahme im laufenden Schuljahr ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug) jeweils zum Monatsersten möglich.
(5) Nach Aufnahme in die OGS, ist die Teilnahme bis 15:00 Uhr verpflichtend. Die Teilnahme an der OGS ist täglich bis 16:00 Uhr möglich. Die gewählte Abholzeit hat keinen Einfluss auf die Beitragshöhe. Die Betreuungszeit wird für jeweils ein Schuljahr im Voraus festgelegt.
§ 3 Elternbeiträge, Beitragszeit, Beitragspflicht, Fälligkeit
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis erhebt für die Teilnahme an der OGS an seinen Förderschulen je Kind einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag – im Folgenden Elternbeitrag genannt – als Jahresbeitrag. Dieser wird in zwölf gleichbleibenden monatlichen Teilbeträgen erhoben.
(2) Der Elternbeitrag stellt eine anteilige Mitfinanzierung des Angebotes durch die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen dar.
(3) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer dieser rechtlich gleichgestellten Person zusammen, so tritt diese an die Stelle der Eltern.
(4) Wird ein Kind im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreut und er-halten die Pflegepersonen hierfür einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Einkommenssteuergesetz oder Kindergeld, treten diese an die Stelle der Eltern.
(5) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Das gilt auch, wenn das Kind auf Grundlage einer gültigen Vereinbarung in zwei verschiedenen Haushalten getrenntlebender Eltern im sogenannten Wechselmodell mit beiden Eltern lebt.
(6) Die Beitragspflichtigen haben auf Grundlage dieser Satzung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen monatlichen Elternbeitrag für die Bereitstellung und Durchführung des OGS-Angebots zu leisten.
(7) Das Entgelt für die Mittagsverpflegung im Rahmen der OGS ist nicht Bestandteil dieses Beitrages und wird gesondert erhoben. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist für alle in der OGS angemeldeten Kinder verpflichtend.
(8) Die Beitragspflicht für den Elternbeitrag entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die OGS und besteht grundsätzlich für ein ganzes Schuljahr (01.08. bis 31.07.) (vgl. § 2 Abs. 2). Bei Aufnahme oder Ausscheiden eines Kindes während des laufenden Schuljahres wird der Beitrag anteilig für volle Kalendermonate erhoben.
(9) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung, auch bei Abwesenheit des Kindes (z. B. Krankheit). Die Beitragspflicht wird auch durch Schließzeiten der OGS/Schule und Schulferien nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen des Angebots, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung.
(10) Schließtage, beispielsweise aufgrund von Fortbildungen oder pädagogischen Ganztagen, bleiben vorbehalten und werden rechtzeitig bekannt gegeben.
(11) Der Elternbeitrag wird nach Zustellung des Beitragsbescheids erstmals fällig und ist anschließend jeweils bis zum dritten Kalendertag eines Monats an den Rhein-Sieg-Kreis für den laufenden Monat zu entrichten. Der zu entrichtende Beitrag wird von den Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen vom Rhein-Sieg-Kreis per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
(12) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Schuljahres (vgl. § 2 Abs.2) oder mit dem Wirksamwerden einer unterjährigen Abmeldung oder eines Ausschlusses gemäß § 4 dieser Satzung.
§ 4 Abmeldung, Ausschluss
(1) Die Teilnahme an der OGS endet automatisch zum Schuljahresende (31.07.) und kann für das darauffolgende Schuljahr neu beantragt werden. Die Teilnahme endet automatisch zum Ende des Monats, indem das Kind rechtswirksam von der Schule abgemeldet wird. Eine gesonderte Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(2) Eine unterjährige Abmeldung durch die Eltern und diesen rechtlich gleichgestellten Personen ist nur in begründeten Ausnahmefällen schriftlich möglich. Sie muss mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsersten erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere:
- Bei einem Wechsel des Aufenthaltsbestimmungsrechts, insbesondere wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu einer anderen sorge-berechtigten Person verlegt
- Wechsel oder Verlassen der Schule
- Längerfristige Erkrankung des Kindes (länger als vier zusammenhängende Wochen)
(3) Ein Ausschluss von der Teilnahme ist möglich, wenn:
- das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt
- das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt
- die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nach § 3 dieser Satzung nicht nachkommen oder die Regelungen dieser Satzung missachten oder dagegen verstoßen
- die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird
- die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben unrichtig waren bzw. sind oder unvollständig eingereicht wurden
(4) In den Fällen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 erfolgt zuvor eine schriftliche Information an die Beitragspflichtigen über den drohenden Ausschluss.
§ 5 Einkommen, Einkommensermittlung
(1) Als Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes sowie vergleichbarer Einkünfte aus dem Ausland heranzuziehen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist unzulässig.
(2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Bruttojahreseinkommen in dem Kalenderjahr, in dem die Teilnahme an der OGS erfolgt. Zu Beginn der Inanspruchnahme des Platzes erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Elternbeitrages auf der Grundlage des Bruttojahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend hiervon kann auf Antrag oder von Amtswegen das Zwölffache des monatlichen Einkommens eines aktuellen Monats herangezogen werden, wenn dieses voraussichtlich auf Dauer erheblich höher oder niedriger ist als das Einkommen des Vorjahres. Sofern sich das Einkommen der Beitragspflichtigen ändert, sind im Verlauf des Beitragszeitraums vorläufige Anpassungen des Elternbeitrages möglich (vgl. §7 Abs. 2). Die abschließende Prüfung und Festsetzung erfolgen nach Ablauf des Kalenderjahres.
(3) Steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen durch Dritte sowie andere zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Zahlungen für die Beitragspflichtigen und das Kind sind dem Einkommen hinzuzurechnen.
(4) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bleibt bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt bis zur Höhe des in § 10 Abs. 2 BEEG genannten Betrags anrechnungsfrei.
(5) Abzugsfähig sind die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten (oder die jeweils gültige Pauschale) und die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge.
(6) Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII (3. oder 4. Kapitel), dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld nach dem WoGG oder Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG zählen nicht zum beitragspflichtigen Einkommen.
(7) Beitragspflichtige können sich durch formlose Erklärung zur Zahlung des höchsten Teilnahmebeitrags verpflichten. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensnachweisen.
(8) Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis kann der höchste Teilnahmebeitrag von Amts wegen festgesetzt werden.
§ 6 Beitragshöhe, Beitragsbefreiung
(1) Für die Teilnahme an der OGS erhebt der Rhein-Sieg-Kreis einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an die geltenden Bestimmungen zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen.
(2) Die jeweils geltende Beitragstabelle ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
(3) Der Elternbeitrag gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhöht sich jährlich zum 01. August - erstmals am 01.08.2027 – prozentual um 3%. Die Beiträge werden auf volle Euro gerundet.
(4) Beitragspflichtige, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII (3. oder 4. Kapitel), dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhalten, sind für die Dauer des Leistungsbezugs vom Elternbeitrag gem. § 4 befreit. Die Beitragsfestsetzung auf „0“ beginnt mit dem 1. des Monats, ab dem die Leistung bewilligt wird. Nach dem Wegfall der vorgenannten Leistung beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des darauffolgenden Monats.
§ 7 Auskunfts-, Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge übermittelt der Maßnahmenträger dem Rhein-Sieg-Kreis als Schulträger die erforderlichen personenbezogenen Daten der teilnehmenden Kinder und ihrer Beitragspflichtigen. Dazu gehören insbesondere Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten.
(2) Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, bei Aufnahme sowie auf Verlangen des Rhein-Sieg-Kreises die zur Ermittlung des Elternbeitrags erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise – insbesondere Steuerbescheide und Einkommensnachweise – vorzulegen.
(3) Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Beitragshöhe oder eine Beitragsbefreiung haben können, sind dem Rhein-Sieg-Kreis unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der „Offenen Ganztagsschule“ und der Übermittagsbetreuung der Förderschulen für emotionale und soziale Entwicklung und der Förderschulen für Sprache des Rhein-Sieg-Kreises in der Fassung vom 06.06.2023 mit Ablauf des 31.07.2026 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträge für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der „Offenen Ganztagsschule" der Förderschulen des Rhein-Sieg-Kreises mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, 03.07.2026
gez. Sebastian Schuster
(Landrat)