Öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (BuT-Satzung) vom 19.06.2026
Aufgrund § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in seiner Sitzung am 12.03.2026 folgende Satzung beschlossen:
§1
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis als zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz überträgt den Städten und Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis (Delegationsgemeinden) die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz zur Entscheidung im eigenen Namen. Dies umfasst auch die Durchführung von Widerspruchs- bzw. Klageverfahren.
(2) Bei der Durchführung der Aufgaben bedienen sich die Delegationsgemeinden des über die Regio-IT Gesellschaft für Informationstechnologie mbh zur Verfügung gestellten EDV-Verfahrens Open/ Prosoz und eventueller weiterer technischer Hilfen, die der Rhein-Sieg-Kreis ermöglicht.
(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach § 6b BKGG und eines einheitlichen Verfahrens kann der Rhein-Sieg-Kreis Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
§2
(1) Sämtliche den Delegationsgemeinden durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Personal- und Sachkosten werden vom Rhein-Sieg-Kreis durch Zahlung einer Personalkostenpauschale abgegolten. Der Berechnung der Pauschale liegt ein für alle Delegationsgemeinden zusammengefasster Stellenbedarf von insgesamt zehn Vollzeitäquivalenten der Wertigkeit A 10 zugrunde. Die Vollzeitäquivalente werden nach Fallzahlen der Leistungsberechtigten nach § 6b BKGG auf die Delegationsgemeinden verteilt; maßgeblicher Stichtag ist der 30.06. eines jeden Jahres. Die Personalkostenpauschale wird berechnet durch Multiplikation des jeweiligen Stellenanteils mit dem von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement -KGSt- ermittelten Durchschnittswert der Jahrespersonalkosten eines Arbeitsplatzes in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Höhe der Personalkostenpauschale wird jährlich, erstmals zum 30.06.2026, überprüft und für den Zeitraum vom 01.07. des laufenden Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres neu festgesetzt. Die Verwaltung wird ermächtigt, sich ergebende Änderungen durch Verwaltungsverfügung gegenüber den Delegationsgemeinden zu regeln.
(3) Der Rhein-Sieg-Kreis trägt für das unter § 1 Abs. 2 genannte EDV-Verfahren die entstehenden Lizenzkosten, den finanziellen Aufwand für Wartung und Pflege sowie für die vom Rhein-Sieg-Kreis angebotenen Schulungen.
(4) Der Rhein-Sieg-Kreis ersetzt den Delegationsgemeinden die im Zusammenhang mit Widerspruchs- und Klageverfahren entstehenden notwendigen Verfahrenskosten Dritter.
§3
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis ist berechtigt, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben selbst durchzuführen (Rückholrecht).
2) Die Verwaltung wird ermächtigt, von dem Rückholrecht des Absatzes 1 im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen durch eine an die Delegationsgemeinde gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.
§4
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 30.06.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 19.06.2026
gez. Sebastian Schuster
(Landrat)