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6. Änderungssatzung des VHS-Zweckverbandes Meckenheim Rheinbach Swisttal

Die Bekanntmachung der nachstehenden 6. Änderungssatzung mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung wurde am 02.06.2021 gemäß § 20 Abs.4 i.V.m. § 11 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

6. Änderungssatzung zur Satzung über die Bildung eines Volkshochschulzweckverbandes zwischen den Städten Meckenheim und Rheinbach und der Gemeinde Swisttal

Auf Grund des § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), in Verbindung mit § 6 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes zwischen den Städten Meckenheim und Rheinbach und der Gemeinde Swisttal in ihrer Sitzung am 29. April 2021 folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung vom 14.07.2006 über die Neufassung der Satzung des Volkshochschulzweckverbandes vom 02.11.1977 in der Fassung vom 29.05.2018 beschlossen:

Artikel 1
In § 5 Absatz 3 - Verbandsversammlung - werden die Wörter „ersten, zweiten und dritten“ gestrichen.

In § 6 Absatz 2 Buchstabe a - Zuständigkeit der Verbandsversammlung - werden die Wörter „ersten und zweiten“ gestrichen.

In § 6 Absatz 2 Buchstabe f - Zuständigkeit der Verbandsversammlung - wird bei den Worten „…bei Angestellten ab der Tarifgruppe 9 TVöD“ hinter der Ziffer 9 der Buchstabe „c“ eingesetzt.

Artikel 2
Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung durch den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises in Kraft.

GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 20 Abs. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S. 621), zuletzt geändert durch Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), genehmigt und öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 26.05.2021  
06-072-90/4

Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde

gez.
Sebastian Schuster

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