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Öffentliche Bekanntmachung

Die Bekanntmachung wurde am 18.09.2021 gemäß § 27 Abs. 5 S. 1 GkG NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.


2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das „Kommunalunternehmen der Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 14.12.2010

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15.04.2020 i. V. m. § 114a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 01.10.2020 und am 01.11.2020, haben der Rat der Gemeinde Much in seiner Sitzung am 08.09.2021 und der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid in seiner Sitzung am 08.09.2021 folgende Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen der Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid beschlossen: 

1. § 2 Abs. 4 S. 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Förderung seiner Aufgaben kann das gemeinsame Kommunalunternehmen andere Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn das dem Unternehmenszweck dient."

2. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt nach Genehmigung am Tage nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. 

Genehmigung und Bekanntmachungsanordnung: 
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), genehmigt und öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des GkG bzw. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Unternehmenssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinden Much und Neunkirchen-Seelscheid haben den jeweiligen Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 13.09.2021     

Der Landrat
a
ls untere staatliche Verwaltungsbehörde                                                              
gez. Sebastian Schuster

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