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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 5. Januar 2021

6. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg – Umwandlung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) in einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), Unternehmerpark Kottenforst II, Stadt Meckenheim

hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) i.V.m. § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 den Planentwurf der 06. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg – Umwandlung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) in einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), Unternehmerpark Kottenforst II, Stadt Meckenheim - zur Anhörung und öffentlichen Auslegung beschlossen.

Anlass für die vorgesehene Regionalplanänderung ist die Absicht der Stadt Meckenheim, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Standortverlagerung bzw. die Erweiterung eines Industrieunternehmens aus dem angrenzenden „Industriepark Kottenforst“ zu schaffen. Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um den zweiten Teil des „Unternehmerpark Kottenforst“, welcher östlich an den im Regionalplan als Gewerbe- und Industriebereich (GIB) festgelegten „Industriepark Kottenforst“ anschließt. Mit dem „Unternehmerpark II“ soll ein neues Industriegebiet zwischen dem bestehenden Industriepark und dem in der Entwicklung befindlichen „Unternehmerpark I“ entstehen. 

Für das Unternehmen aus dem „Industriepark Kottenforst“ ist die Erweiterung und damit die Festlegung des neuen Industriegebietes eine betriebsbedingte Notwendigkeit. Da der Regionalplan für den ca. 12 ha großen Änderungsbereich aktuell einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) darstellt ist die Änderung in einen gewerblich-industriellen Bereich (GIB) planungsrechtlich erforderlich.  

Lage des Änderungsbereiches

Bereich der 6. Planänderung auf dem Gebiet der Stadt Meckenheim

6. Änderung des Regionalplans Stadt Meckenheim

Gemäß § 3 Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungssgesetz – PlanSiG) wird von einer physischen öffentlichen Auslegung abgesehen. Stattdessen erfolgt eine „digitale öffentliche Auslegung“, also eine Auslage durch Veröffentlichung im Internet.

Die Regionalplanungsbehörde nimmt auch die Belange von Personen in den Blick, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben, um Einsicht in die auszulegenden Unterlagen nehmen zu können. Als zusätzliches Informationsangebot bietet die Regionalplanungsbehörde daher im o.g. Zeitraum gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 PlanSiG in begründeten Fällen den Versand der Unterlagen auf einem USB-Stick an. Wenden Sie sich hierzu bitte telefonisch an die Regionalplanungsbehörde unter 0221 147-2038 oder per Mail an regionalplanungbrk.nrwde oder schriftlich an Bezirksregierung Köln, Regionalplanungsbehörde, Dezernat 32, Zeughausstraße 2 – 10, 50667 Köln. 

Die Planunterlage liegt zudem in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis einschließlich 31. März 2021 bei der Bezirksregierung Köln, Zeughaustraße 2 – 10, 50667 Köln (nach telefonischer Voranmeldung unter 0221 147-2038 oder regionalplanungbrk.nrwde) zur Einsichtnahme durch jedermann aus. 

Stellungnahmen zur beabsichtigten Planänderung können innerhalb der Auslegungsfrist vorgebracht werden: 

  • elektronisch per E-Mail an regionalplanungbrk.nrwde
    Bitte geben Sie dazu in der Betreffzeile Ihrer E-Mail, nur die Kurzbezeichnung – Öff Meckenheim – an. Dies erleichtert die technische Weiterverarbeitung erheblich.
  • per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln oder an den Rhein-Sieg-Kreis, Referat für Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg.

Nach Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

Stellungnahmen sollten unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Stellungnehmenden abgegeben werden. Darüber hinaus sollten schriftliche Stellungnahmen in lesbarer Form abgegeben werden. 

Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Stellungnahmen erfolgt nicht. 

Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Regionalrat einbezogen. 

Durch Einsichtnahme in die Planunterlage und Abgabe von Stellungnahmen entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Siegburg, 23. Dezember 2020

gez. Sebastian Schuster
Landrat

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