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5. Änderungssatzung des VHS-Zweckverbandes Meckenheim Rheinbach Swisttal

Die Bekanntmachung der nachstehenden 5. Änderungssatzung wurde am 9. Juni 2018 gemäß § 20 Abs.4 i.V.m. §11 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW in den Tageszeitungen vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

5. Änderungssatzung zur Satzung über die Bildung eines Volkshochschulzweckverbandes zwischen den Städten Meckenheim und Rheinbach und der Gemeinde Swisttal

Auf Grund des § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV.NW.S. 621), zuletzt geändert durch Art. 9 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW.S. 90), in Verbindung mit § 6 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes zwischen den Städten Meckenheim und Rheinbach und der Gemeinde Swisttal in ihrer Sitzung am 19. April 2018 folgende 5. Änderungssatzung zur Satzung vom 14.07.2006 über die Neufassung der Satzung des Volkshochschulzweckverbandes vom 02.11.1977 in der Fassung vom 23.08.2016 beschlossen:

Artikel 1
In § 1 Absatz 5 – Name, Mitglieder, Sitz, Rechtsform, Dienstsiegel – wird die Inschrift „VHS-Zweckverband Meckenheim Rheinbach Swisttal" durch die Inschrift „VHS-Zweckverband Voreifel“ ersetzt.

In § 2 Absatz 1 – Aufgaben – wird nach den Worten Bereich Weiterbildung das Wort „die“ eingesetzt.

Artikel 2
Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung durch den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 20 Abs. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S. 621), zuletzt geändert durch Art. 9 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.S. 90), genehmigt und öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Siegburg, den 29.05.2018
-06-072-90/4 -

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde

gez.
Sebastian Schuster


Die Bekanntmachung wurde am 09. Juni 2018 in den Printmedien veröffentlicht.

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