Änderungssatzung zu der ab dem 01.01.2026 geltenden Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises vom 04.12.2025
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Be-kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646 / SGV. NRW. 2021), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) in Verbindung mit den §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458 / SGV. NRW. 215), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes vom 17. 12. 2015 (GV. NRW. S. 886) hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 12.03.2025 folgende Änderungssatzung zu der ab dem 01.01.2026 geltenden Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises vom 04.12.2025 beschlossen:
Artikel 1
§ 5
Leitstellengebühren
Abs. 2 lit. c. wird wie folgt neu gefasst:
Für die Tätigkeit der Leitstelle werden bei Disposition
c. eines Notarzteinsatzfahrzeuges 26,00 €
erhoben.
Artikel 2
§ 8
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung der ab dem 01.01.2026 geltenden Satzung für den Rettungsdienstes des Rhein-Sieg-Kreises vom 04.12.2025 tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Änderungssatzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises ab dem 01.01.2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 13.03.2026
Gez. Sebastian Schuster
(Landrat)