2. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter über die gemeinsame Benutzung von Abwasseranlagen
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter über die gemeinsame Benutzung von Abwasseranlagen vom 23.06.1997, in Kraft getreten am 20.07.1997, in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 12.12.2018, in Kraft getreten am 13.01.2019, wird aufgrund des geschlossenen Gebietsänderungsvertrages zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter vom 12.02.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln (Nr. 26 vom 29.06.2020 ab Seite 271), nach § 23 Abs. 1 1. Alt. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), wie folgt geändert:
Artikel I
Unter § 3 (Anschlussnehmer im Stadtgebiet Bad Honnef) der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden die Anschlüsse der genannten Grundstücke der Stadt Bad Honnef an den Mischwasserkanal „In der Mark“ und den Mischwasserkanal „Lahrring“ ersatzlos gestrichen.
Artikel II
Die 2. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Rhein-Sieg-Kreises in Kraft.
Königswinter, den 12.12.2024
gez. Lutz Wagner
Bürgermeister
Bad Honnef, den 20.12.2024
gez. Otto Neuhoff
Bürgermeister
gez. Albert Koch
Betriebsleiter
gez. Hans-Joachim Lampe-Booms
Betriebsleiter
GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:
Vorstehende 2. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter über die gemeinsame Benutzung von Abwasseranlagen wird hiermit in der mir mit Bericht des Bürgermeisters der Stadt Königswinter vom 09.01.2025 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), aufsichtsbehördlich genehmigt.
Die 2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht.
Siegburg, den 13.01.2025
06-072-91
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Sebastian Schuster