Die Bekanntmachung der nachstehenden Änderungsvereinbarung wurde am 12. Januar 2019 gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.
Zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter wird folgende Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung von Abwasseranlagen – in Kraft getreten am 20.07.1997 – nach § 23 Abs. 1 1. Alt. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) vereinbart.
Artikel I
§ 3 (Anschlussnehmer im Stadtgebiet Bad Honnef) der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird beim „Mischwasserkanal „Lahrring“ um die Flurstücke 1471 und 1503, Flur 7, Gemarkung Bad Honnef erweitert.
Artikel II
Die 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter vom 04.03./03.06.1997, die am 20.07.1997 in Kraft getreten ist, tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Rhein-Sieg-Kreises in Kraft.
Königswinter, den 12.12.2018 Bad Honnef, den 07.12.2018
gez. Wirtz gez. Otto Neuhoff
(Bürgermeister) (Bürgermeister)
gez. Koch gez. Lampe-Booms
(Betriebsleiter) (Betriebsleiter)
GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:
Vorstehende 1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter über die gemeinsame Benutzung von Abwasseranlagen wird hiermit in der mir mit Bericht des Bürgermeisters der Stadt Königswinter vom 18.12.2018 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), aufsichtsbehördlich genehmigt.
Die 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.
Siegburg, den 04.01.2019
06-072-91
Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Sebastian Schuster