Inhalt anspringen
Unsere Verwaltung

1.Änderungsvereinbarung zur öffentl.-rechtl. Vereinbarung zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter über die gemeinsame Benutzung von Abwasseranlagen

Die Bekanntmachung der nachstehenden Änderungsvereinbarung wurde am 12. Januar 2019 gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

Zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter wird folgende Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung von Abwasseranlagen – in Kraft getreten am 20.07.1997 – nach § 23 Abs. 1 1. Alt. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) vereinbart.

Artikel I

§ 3 (Anschlussnehmer im Stadtgebiet Bad Honnef) der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird beim „Mischwasserkanal „Lahrring“ um die Flurstücke 1471 und 1503, Flur 7, Gemarkung Bad Honnef erweitert.

Artikel II

Die 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter vom 04.03./03.06.1997, die am 20.07.1997 in Kraft getreten ist, tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Rhein-Sieg-Kreises in Kraft.

Königswinter, den 12.12.2018     Bad Honnef, den 07.12.2018

gez. Wirtz                       gez. Otto Neuhoff
(Bürgermeister)                  (Bürgermeister)

gez. Koch                        gez. Lampe-Booms
(Betriebsleiter)                 (Betriebsleiter)

 

GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:

Vorstehende 1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Bad Honnef und Königswinter über die gemeinsame Benutzung von Abwasseranlagen wird hiermit in der mir mit Bericht des Bürgermeisters der Stadt Königswinter vom 18.12.2018 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.

 

Siegburg, den 04.01.2019 
06-072-91                            
Der Landrat                                                      als untere staatliche Verwaltungsbehörde 
                                                                    gez. Sebastian Schuster

Seite teilen

Erläuterungen und Hinweise

Wir verwenden auf rhein-sieg-kreis.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.