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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 20. März 2026

1. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises vom 13.12.2023

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Kommunalabgaben-Änderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), des § 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher, verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und kostenrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), und des § 223 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Art. 1 des TKG-Änderungsgesetzes 2025 vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 12.03.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1
Der Gebührentarif wird wie folgt neu gefasst:

                                                                           GEBÜHRENTARIF
                                                   der Allgemeinen Gebührenssatzung des Rhein-Sieg-Kreises

                                                                                    Inhaltsübersicht

Tarif-
Nr.

Gegenstand

Seite
1

Scanarbeiten, Versendung von Schriftgut, Zweitausferti­gung von Schulzeugnissen, Ausfertigung von Beglaubigun­gen, Vervielfältigungen und Auszüge 

2 Gutachten
3 Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernut­zungen an Kreisstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Lan­des Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 
4 Prüfungen
5

Durchführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW)

6 Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
7 Kreisarchiv
8 Wissenschaftliche Bibliothek des Rhein-Sieg-Kreises
9

Kreisbibliothek des Rhein-Sieg-Kreises (in der gemeinsam mit der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg im Verbund geführ­ten Hochschul- und Kreisbibliothek)

10 Abrechnung von Arbeitsaufwendungen durch das Amt für Katasterwesen und Geoinformation
Tarif- Nr. Gegenstand Gebühr
  EUR
1

Scanarbeiten, Versendung von Schriftgut, Zweitausferti­gung von Schulzeugnissen, Ausfertigung von Beglaubi­gungen, Vervielfältigungen und Auszüge

1.1 Scannen und elektronischer Versand von Dokumenten bzw. Unterlagen, bei denen es sich nicht um Akten nach Tarifstelle 1.3 handelt 4,00 
zzgl. je weitere gescannte Datei 1,00 
1.2

Scannen und Sichern von Vorlagen auf Datenträger

4,50
zzgl. je weiterer Datenträger 1,00 
1.3 Aktenversendungspauschale
1.3.1

Versendung von Schriftgut auf dem Postweg zum Zwecke der Einsichtgewährung durch Dritte

Schriftgut bis 100 Seiten

19,00

Schriftgut ab 101 Seiten

Übliche Postentgelte sind in die Gebühren einbezogen.

25,00
1.3.2 Versendung von bereits digitalisierten Vorgängen bei elektronischer Übermittlung zum Zwecke der Einsichtge­währung durch Dritte 12,00
1.3.3 Versendung von noch nicht digitalisierten Vorgängen bei elektronischer Übermittlung zum Zwecke der Einsichtge­währung durch Dritte 17,00
1.4 Zweitausfertigung von Schulzeugnissen an den Berufskol­legs
je Exemplar
18,00 
1.5

Beglaubigungen aller Art:

Beglaubigung je Vorlage, Unterschrift, etc.

4,50

Mehrfache Ausfertigungen der gleichen Vorlage, Unter­schrift, etc. ab der 2. Ausfertigung

1,00
1.6

Vervielfältigungen und Auszüge

1.6.1

Fotokopien und -ausdrucke in schwarz-weiß bis zum Format DIN A4
für die erste Seite jeweils

1,10

ab der 2. Seite jeweils

0,40
1.6.2

Fotokopien und -ausdrucke in schwarz-weiß bei größerem Format als DIN A4

für die erste Seite jeweils

1,20 

ab der 2. Seite jeweils

0,60
1.6.3

Farbkopien und -ausdrucke im Format DIN A4

für die erste Seite jeweils

1,20

ab der 2. Seite jeweils

0,50
1.6.4

Farbkopien und -ausdrucke im Format DIN A3

für die erste Seite jeweils

1,30
ab der 2. Seite jeweils 0,70
1.6.5 Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstü­cken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitauf­wand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
je angefangene 15 Minuten 15,00
1.7 Erteilung von Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärun­gen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch
je angefangene 15 Minuten 21,00
2 Gutachten

Die Gebühr beträgt für jede angefangene Arbeitsstunde

- von Mitarbeitenden des höheren Dienstes und vergleichbarer Eingruppierung

ohne technikunterstützten Arbeitsplatz 105,00
mit technikunterstütztem Arbeitsplatz 107,00
- von Mitarbeitenden des gehobenen Dienstes und vergleichbarer Eingruppierung
ohne technikunterstützten Arbeitsplatz 76,00
mit technikunterstütztem Arbeitsplatz 79,00
- von Mitarbeitenden des mittleren Dienstes und vergleichbarer Eingruppierung
ohne technikunterstützten Arbeitsplatz 58,00
mit technikunterstütztem Arbeitsplatz 61,00
3 Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernut­zungen an Kreisstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und dem Telekommu­nikationsgesetz (TKG)
3.1 Zufahrten und Zugänge
3.1.1 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit 89,00
Die Festsetzung erfolgt einzeln pro Wohneinheit. Bei meh­reren erschlossenen Wohneinheiten über eine Zufahrt ergibt sich die Gesamtgebühr durch Addition der Gesamt­ergebnisse.
3.1.2 von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben

jährlich
34,00 bis     497,00

3.1.3 von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Tankstellen, Industriewerken, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüchen, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen, (Müllsortie­rungsanlagen), Gaststätten, Einkaufs- und Gartencentren; ferner für die Nutzung von Grundstücken, die der Aus­übung freiberuflicher Tätigkeiten dienen, wie z. B. des Arzt-, Rechtsanwalts-, Architektenberufs und vergleich­bare weitere Tätigkeiten

jährlich 1,10 je m² in Anspruch genommener Straßenfläche
mind. 89,00

 

3.2 Kreuzungen
3.2.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch) inkl. Telekommunikations- und Glasfaserleitungen, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist
3.2.1.1 bei einer Leitung

jährlich
177,00

3.2.1.2 bei Leitungsbündelung

jährlich
326,00

3.2.2 Über- und Unterführung privater Wege

jährlich
90,00

3.3 Längsverlegung / Versorgungsleitungen jeglicher Art
3.3.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch) inkl. Telekommunikations- und Glasfaserleitungen, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist
3.3.1.1 bei einer Leitung je angefangenem Meter

jährlich 1,10
mind. 93,00

3.3.1.2 bei Leitungsbündelung je angefangenem Meter

jährlich 1,80
mind. 131,00

3.4 Bauliche Anlagen
3.4.1 Kioske, Imbissstände, Verkaufsstände etc.
3.4.1.1 bis zu einem Jahr

monatlich
37,00

3.4.1.2 länger dauernd

jährlich
114,00

3.4.2 Vorübergehende Baustelleneinrichtungen z.B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfs­einrichtungen, Lagerplätze
3.4.2.1 von einer Woche bis zwei Monate

88,00

3.4.2.2 für jeden weiteren Monat

22,00

3.4.3 Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, ein­schließlich Pfosten und Masten (gewerblich)
3.4.3.1 bis zu einem Monat 88,00
3.4.3.2 zwei Monate bis zwölf Monate 130,00
3.4.3.3 länger dauernd

jährlich
166,00

3.5

Für weitere Sondernutzungen können Gebühren von
jährlich erhoben werden.

10,00 bis 
1.000,00
Bei der Bemessung sind Art und Ausmaß der Einrichtung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirt­schaftliche Interesse des Gebührenpflichtigen zu berück­sichtigen.
3.6 Verwaltungsgebühren
3.6.1 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis 114,00
3.6.2

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 und
§ 28 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355; 2007 S. 327)

185,00

3.6.3

 

Zustimmungsbescheid nach § 127 Telekommunikationsge­setz (TKG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) 261,00
4 Prüfungen
- der Kassen-, Buch- und Betriebsführung bei Dritten, die die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Kreises beantragen;
- auf Grund von vom Kreistag übertragenen Prü­fungsaufträgen und -aufgaben, sofern eine Kosten­beteiligung verlangt wird
für jede angefangene Prüfungsstunde 88,00
Die Gebühren werden nicht erhoben, sofern vertragliche Vereinbarungen vorliegen.
5 Durchführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
5.1 Beratungs- und Abstimmungsverfahren nach § 11 Abs. 3 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) i. V. m. der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656):
Gebühr je angefangene Arbeitsstunde eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11 bzw. tariflich Beschäftigten der Ent­geltstufe E 10 78,00
Aufwendungen für baufachliche Stellungnahmen werden als bare Auslagen gesondert erhoben.
5.2 Feststellung nach § 11 Abs. 3 APG NRW i. V. m. der APG DVO NRW:
Gebühr je angefangene Arbeitsstunde eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11 bzw. tariflich Beschäftigten der Ent­geltstufe E 10 78,00
5.3 Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 APG NRW i. V. m.
§ 8 Abs. 12 APG DVO NRW:
Gebühr je angefangene Arbeitsstunde eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11 bzw. tariflich Beschäftigten der Ent­geltstufe E 10 78,00
6 Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
6.1 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 18 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten, je angefangene halbe Stunde
Verwaltungstätigkeit 27,00
ärztliche Leistung 53,00
6.2 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztli­cher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen ge­bührenpflichtig sind
Die nachstehenden Gebühren sind ggfls. zusätzlich zu der Gebühr der Tarifstelle 6.1 zu erheben:
6.2.1 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
gemäß
GOÄ
6.2.2 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind

gemäß
GOZ
6.2.3 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ / § 3 GOZ)

gemäß
GOÄ/GOZ
6.3 Begehungen
6.3.1 Erstmalige Begehung von Laboren nach § 51 Infektions-schutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 44 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 15 Abs. 1 ÖGDG NRW
390,00

6.3.2

Begehung von Laboren nach § 51 IfSG, § 44 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 15 Abs. 1 ÖGDG NRW 234,00
6.3.3 Begehung von Betrieben und Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Hygiene-Verordnung (HygVO) vom 9. Januar 2003 (GV. NRW. S. 56) i.V.m. § 17 Abs. 4, § 16 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 15 Abs. 1 ÖGDG NRW
je angefangene 15 Minuten 20,00
7 Kreisarchiv
7.1

Kopien:
Gebühren für die Anfertigung von Fotokopien aus dem Archivgut werden nach der Tarifstelle 1 dieser Gebührensatzung erhoben. Für Schüler und Studenten mit entsprechendem Ausweis, die ausbildungsbezogen das Kreisarchiv benutzen, wird die Hälfte dieser Gebühr fällig. 

7.2

Schriftliche Auskünfte, die eine Einsichtnahme in Archivbestände und Archivbehelfe sowie in Bibliotheksgut erfordern 

Die Gebühr beträgt je angefangene 15 Minuten

21,00
7.3

Fototechnische Arbeiten:

Für die Antragsabwicklung wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. 

Die Gebühr beträgt je angefangene 15 Minuten  

14,00

Auslagen an Dritte werden gesondert berechnet.

7.4

Geburtstagszeitungen:
Erstellen einer Geburtstagszeitung 


14,00
Gebühren nach der Tarifstelle 1 werden zusätzlich erhoben.
7.5 Wiedergabe von Archivgut bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient 
Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenz­rechten sind gesondert abzugelten. Gebühren nach Tarif­stelle 1 werden zusätzlich erhoben.
7.5.1

Publikationen im Druck oder in anderen Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen:
Für die Übertragung der Nutzungsrechte für eine einmalige Verwendung zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nut­zungszweck je Reproduktion (Blatt oder Bild) bei einer Auf­lage von

- bis 1.000 15,00
- bis 5.000 30,00
- über 5.000 50,00
Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausga­ben werden wie neue Publikationen behandelt.
7.5.2 Für die Verwertung bei Lichtbildvorträgen:
je Blatt oder Bild 2,50
7.5.3 Für die Wiedergabe in Fernsehsendungen, Video- und Film­produktionen:
einmalige Wiedergabe, je angefangene 30 Sekunden 100,00
Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegebenen Ge­bühr fällig.
7.5.4 Einblendung in Onlinedienste:
je Reproduktion (Blatt oder Bild) 50,00
7.5.5

Reproduktion von Archivgut:

Grundgebühr je Antrag 14,00
Grundgebühr bei gesetzlich erforderlichen Anonymisierun­gen mit einem Aufwand von mehr als einer Viertelstunde, je angefangene 15 Minuten
21,00
Gebühren nach Tarifstelle 1 werden zusätzlich erhoben.
7.5.6 Abbildung oder Wiedergabe zu Ausstellungszwecken oder anderen Präsentations- und zu Werbezwecken:
je Reproduktionseinheit 50,00
7.5.7 Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen:
Gebühr je Antrag 21,00
je Archiveinheit 25,00
Anfallende Transport-, Versand- und Versicherungskosten erfolgen auf Kosten des Ausleihenden. Vom Entleiher ist zwingend eine Haftpflichtversicherung zu tragen, deren Schadenshöhe vom Archiv des Rhein-Sieg-Kreises bestimmt wird.
Mahngebühren bei Überschreitung der Leihfrist:
erste Mahngebühr (nach 1 Monat) pro Stück 3,00
zweite Mahngebühr (nach 2 Monaten) pro Stück 12,00
7.6 Führungen:
Gruppenführungen (bis 20 Personen) je Stunde 83,00
je weitere angefangene halbe Stunde 42,00
Führungen für Schulen aus dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises sind kostenlos.
8 Wissenschaftliche Bibliothek des Rhein-Sieg-Kreises
8.1 Mahngebühren bei Überschreitung der Leihfrist:
je Medieneinheit
- 1. Mahnung (Überschreitung ab 1 Woche) 2,00
- 2. Mahnung (Überschreitung ab 2 Wochen) 5,00
- 3. Mahnung (Überschreitung ab 3 Wochen) 8,00
9 Kreisbibliothek des Rhein-Sieg-Kreises (in der gemeinsam mit der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg im Verbund geführten Hochschul- und Kreisbibliothek)
9.1 Für die Nutzung der Dienstleistung der Bibliothek haben Kundinnen und Kunden, die nicht Angehörige oder Mitglieder der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg und nicht Studierende einer anderen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen sind, eine Jahresgebühr zu entrichten.
Sie beträgt pro Jahr 10,00
9.2 Für die Ausleihe von DVD-Spielfilmen ist eine zusätzliche Ge­bühr zu zahlen. Sie beträgt 
pro Film 1,00
je Verlängerung der Ausleihe – pro Film 1,00
9.3 Es findet im Übrigen die Gebührenordnung der Hochschul- und Kreisbibliothek Bonn-Rhein-Sieg in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
10 Abrechnung von Arbeitsaufwendungen durch das Amt für Katasterwesen und Geoinformation 
10.1 Die Gebühr für Tätigkeiten im Bereich Geodatenmanagement wird nach Zeitaufwand erhoben. Der abzurechnende Satz je angefangener Arbeitsviertelstunde richtet sich nach den Vorgaben zur Zeitgebühr in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu zählen u. a. folgende Tätigkeiten
 
  • Scannen und Georeferenzieren
  • Erstellung von Arbeitskarten (digital und analog)
  • Visualisierungen im Geoinformationssystem
  • Arbeitsprojekte in QGIS erstellen
  • Geographische Analysen
  • Schulungen (GIS, QGIS)
  • Sonstige Tätigkeiten nach Absprache
gemäß § 2 Abs. 7 VermWertKostO NRW in der jeweils geltenden Fassung

§ 2
Die Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

  1. Die vom Kreistag am 12.03.2026 beschlossene Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises vom 13.12.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

              a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
              b)  die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
              c)  der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
              d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte                                  Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 17.03.2026                                                            

gez. Schuster
(Landrat)

 

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