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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 23. Juli 2021

Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises zum Abkochgebot des Wasser aus dem Wasserversorgungsnetz des Wasserversorgungsverbands Euskirchen-Swistal (WES) im Bereich Swisttal-Odendorf

Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat -

Das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises als untere Gesundheitsbehörde
erlässt nachstehende Allgemeinverfügung

  1. Das über das öffentliche Wasserversorgungsnetz des Wasserversorgungsverbands Euskirchen-Swistal (WES) im Bereich
    Swisttal-Odendorf (siehe: https://www.e-regio.de/aktuelle-informationen/)
    zu beziehende Wasser darf ab sofort nur noch in abgekochtem (sprudelnd aufgekocht und dann langsam über mindestens 10 Minuten abgekühltem) Zustand als Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden (Abkochgebot).
  2. Dieses Abkochgebot gilt für Trinkwasser, das auch für die nachfolgend aufgeführten Zwecke verwendet wird: Wasser zum Trinken, zur Zubereitung von Nahrung (Abwaschen von Salat, Gemüse und Obst), zum Zähneputzen sowie
    zum Reinigen offener Wunden.
  3. Diese Verfügung gilt ab dem 22.07.2021.

Sachverhalt:

Mit Befund vom 21.07.2021 wurden im Trinkwassernetz des Wasserverbands Euskirchen-Swisttal WES in Trinkwasserproben bestimmte Indikatorkeime nachgewiesen, die darauf schließen lassen, dass Oberflächenwasser ins Netz eingetreten ist. Der Ortsteil Swisttal- Odendorf wird aus diesem Trinkwassernetz versorgt.
Es wurden umgehend Spül- und Desinfektionsmaßnahmen ergriffen. Aufgrund der zusätzlichen Chlorung des Trinkwassers kann es zu Geruchs- und Geschmacksveränderungen kommen. Außerdem werden weiterhin regelmäßig Proben entnommen. Da nur bei wenigen Proben Auffälligkeiten zu verzeichnen waren, kann in absehbarer Zeit damit gerechnet werden, dass die Trinkwasserqualität zeitnah wiederhergestellt sein wird.

Um eventuelle Reste der Indikatorkeime im Leitungsnetz sicher auszuschließen, wurde zum vorbeugenden Gesundheitsschutz durch das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises bis auf weiteres am 21.07.2021 ein mündliches Abkochgebot ausgesprochen und durch den Versorger WES die Chlorung des Wassers innerhalb der zulässigen Grenzen erhöht. Der erhöhte Chlorgehalt ist nicht gesundheitsschädlich.

Das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises wird die Beprobung des Wassernetzes durch den Versorger weiter intensiv begleiten, die Ergebnisse bewerten und Entwarnung geben, sobald das Abkochgebot aufgehoben werden kann.

Begründung:

Nach § 39 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz– IfSG) hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

Gemäß § 37 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 TrinkwV muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.
§ 9 TrinkwV ermächtigt das Gesundheitsamt außerdem bei der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität zu treffen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung für die menschliche Gesundheit. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit wird daher gemäß § 9 Abs. 1 und 2 der TrinkwV als vorübergehende Sofortmaßnahme bis zur Wiederherstellung einer bedenkenlosen Trinkwasserqualität das Abkochgebot angeordnet. Die Maßnahme soll eine mögliche Übertragung von Krankheitserregern im Trinkwasser auf den Menschen verhüten.
Das angeordnete Abkochgebot in Form der vorliegenden Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen um die bestehende Wasserversorgung des betroffenen Gebietes einerseits aufrechtzuerhalten, andererseits aber auch die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung zu schützen.
Sofern Gemeindeteile noch nicht wieder an die Stromversorgung angebunden sind, ist die Versorgung mit Trinkwasser durch den Versorger sicherzustellen. Hierzu wird von dort auf eine Ausgabestelle am Pfarrheim Swisttal-Odendorf verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Z. geltenden Fassung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung– ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der z.Z. geltenden Fassung.

Siegburg, den 22.07.2021
Im Auftrag
Dr. K. Hasper
Leiterin des Gesundheitsamtes

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