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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 2. August 2021

Allgemeinverfügung - Das mit Allgemeinverfügung vom 22.07.2021 ausgesprochene Abkochgebot für den Bereich Swisttal-Odendorf wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Aufgrund des Trinkwasserbefundes vom 21.07.2021 wurde für den oben aufgeführten Bereich des Gemeindegebietes Swisttal ein Abkochgebot erteilt.

Ursache war, dass es im öffentlichen Wasserversorgungsnetz des Wasserversorgungsverbands Euskirchen-Swistal (WES) im Bereich Swisttal-Odendorf zu Beeinträchtigungen durch das Hochwasser kam. Zwischenzeitlich haben Trinkwasserproben ergeben, dass die Trinkwasserqualität nicht mehr beeinträchtigt ist und das Trinkwasser uneingeschränkt genutzt werden kann.
Auch die nach der Trinkwasserverordnung vorgesehenen Nachproben waren unauffällig, die Wasserqualität ist beanstandungsfrei.
Ein sprudelndes Aufkochen bezüglich der Nutzung des Trinkwassers ist nicht mehr erforderlich.

Die zusätzliche Chlorung wird zunächst fortgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes entsprechend den Richtlinien der Trinkwasser-Verordnung.

Rechtshelfebelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe
Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das  elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Z. geltenden Fassung eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der z.Z. geltenden Fassung.

Siegburg, 01.08.2021
Im Auftrag
gez. Dr. K. Hasper
Leiterin des Gesundheitsamtes

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