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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 7. September 2020

Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 24.08.2020 zur Untersagung des Inverkehrbringens von Cannabidiol (CBD)-haltigen Lebensmitteln

Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und § 14 Abs.1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) wird folgende Allgemeinverfügung zum vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutz im gesamten Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises erlassen: 

I. Anordnungen

1. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten, wird untersagt. Die Untersagung gilt für alle ansässigen Lebensmittelunternehmen im Rhein-Sieg-Kreis.

2. Die Untersagung umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versandhandel und den Verkauf im Internet.

II. Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

III. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

IV. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB wird hingewiesen.

Begründung
Eine Arbeitsgruppe bestehend aus allen Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämtern NRW (CVUÄ), dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MULNV) und dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) hat eine nordrhein-westfälisch einheitliche Beurteilung CBD-haltiger Produkte unter Berücksichtigung des Lebensmittelrechts, Arzneimittelrechts und des Betäubungsmittelrechts erstellt.

Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutaten die Cannabidiol (aus „CBD-Isolaten“ oder aus „CBD angereicherten Hanfextrakten“) enthalten, sind danach als neuartige Lebensmittel anzusehen und somit aufgrund fehlender Zulassung nicht verkehrsfähig nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung).

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises ist nach § 1 S. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW) i. V. m. §§ 4 und 5 OBG NRW für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständig.

Die zuständige Behörde ist gem. § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 LFGB ermächtigt, die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie die zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind, zu treffen. Die Behörde kann insbesondere das Herstellen, Behandeln, oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken.

Durch die Untersagung des Inverkehrbringens sollen Verstöße gegen die VO (EU) 2015/2283 verhindert und die Gesundheit der Verbraucher geschützt werden. Zwecks Wahrung des Verbraucherschutzes, zur Verhütung von Gesundheitsgefährdungen und zur Durchsetzung der Vorschrift sind die Anordnungen geeignet. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks besteht nicht. Die Untersagung ist, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch angemessen. Durch das Inverkehrbringen von nicht zugelassen neuartigen Lebensmitteln wird bereits gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften der VO (EU) 2015/2283 verstoßen, dessen Ziel dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen besondere Bedeutung zukommt.

zu I. Nr. 1:
Für die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Es handelt sich somit um ein „neuartiges Lebensmittel“ nach Art. 3 Abs. 2 Buchstaben a), Unterpunkt i) VO (EU) 2015/2283. Sie wird daher im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsfähig. Es ist somit verboten CBD-haltige Produkte in den Verkehr zu bringen oder in und auf Lebensmitteln zu verwenden.

Die Neuartigkeit besteht für nachfolgende Lebensmittelzutaten und Lebensmittel wie:

  • cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L.
  • für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl mit CBD-Zusatz)
  • cannabinoidhaltige Extrakte aus jeder anderen Pflanze als Cannabis sativa L.
  • synthetisch hergestellte Cannabinoide.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder in und auf anderen Lebensmitteln verwendet werden.  

zu I. Nr. 2:
Das Verbot umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versandhandel und Verkauf im Internet. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Verkaufs- bzw. Vertriebswegen wäre zweckhinderlich. 

zu II.: Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung angeordnet. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Eine aufschiebende Wirkung wäre nicht hinnehmbar, da das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Produkten ohnehin bereits gesetzlich untersagt ist und diese Allgemeinverfügung zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift dient. Das Ziel der VO (EU) 2015/2283 besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen herbeizuführen. Daher sind die strikten Vorgaben zum Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln einzuhalten und in Folge dessen das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Lebensmitteln zu untersagen. Die aufschiebende Wirkung einer Klage würde das angestrebte Ziel verhindern.

zu III.: Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung tritt gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird.

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter www.rhein-sieg-kreis.de in der Rubrik Verwaltung-Politik\Verwaltung\Öffentliche_Bekanntmachungen.

zu IV.: Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen
Die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 VO (EU) 2015/2283 und § 1 a Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV) i. V. m. § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) oder bei fahrlässiger Handlung § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB.

V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz Klage erheben. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Frist wird bei schriftlicher Klageerhebung nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokumentes an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung). Die Frist wird bei schriftlicher Klageerhebung oder, wenn die Schriftform ersetzt wird, nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

VI. Hinweise:
Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Verordnung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder telefonisch unter 02241-13-2335.
Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht ändert.


Siegburg, den 24.08.2020

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat

 

 

 

 

 

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