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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 20. Oktober 2020

Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 20.10.2020 zur Feststellung der Gefährdungsstufe 1 gemäß § 15a Coronaschutzverordnung für das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises

Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises erlässt auf der Grundlage 

  • des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045),
  • des § 15a Abs. 2 der Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 20.09.2020,
  • des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b) und
  • des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25.11.1997

in der jeweils geltenden Fassung, die folgende

Allgemeinverfügung

I.

  1. Für das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises wird das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 gemäß § 15a Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO festgestellt. 
  2. Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 1 treten gemäß § 15a Abs. 3 CoronaSchVO die folgenden Regelungen in Kraft:

    a.   Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 CoronaSchVO sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig,

    b.   abweichend von § 13 Abs. 5 S. 2 CoronaSchVO dürfen mit sofortiger Wirkung an Festen höchstens 25 Personen teilnehmen,

    c.   abweichend von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist, sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen,

    d.   abweichend von § 2b Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 CoronaSchVO darf das Erfordernis eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen gehören, nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a CoronaschutzVO ersetzt werden,

    e.   die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wird für die in den Anlagen benannten öffentlichen Außenbereichen festgelegt.
     
  3. Die in Nr. 2a benannten Regelungen gelten gemäß § 15a Abs. 5 CoronaSchVO nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.  
  4. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. 
  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft. 

II. Begründung: 

Gemäß § 15a Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO stellt der betroffene Kreis am ersten Werktag, für den der Inzidenzwert über dem Wert von 35 liegt und das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen ist, das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 per Allgemeinverfügung fest.  In seiner täglichen Veröffentlichung wies das Landeszentrum Gesundheit für den 20.10.2020 für das Kreisgebiet den Wert von 44 aus. Daher ist die Allgemeinverfügung zu erlassen.  

Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe treten gemäß § 15a Abs. 3 CoronaSchVO die in I Nr. 2 genannten Regelungen in Kraft. Die in I Nr. 3 genannten Ausnahmen ergeben sich aus § 15a Abs. 5 CoronaSchVO. 

Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. D. h. eine eventuell erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 

Wer gegen die Reglungen dieser Allgemeinverfügung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 2 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 42 – 44 CoronaSchVO. Die Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet, § 18 Abs. 1 CoronaSchVO. 

Die Allgemeinverfügung gilt nach § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Köln innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).

Siegburg, den 20.10.2020

Der Landrat

gez. i. V. Udelhoven
Kreisdirektorin

Öffentliche Außenbereiche, für die die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt, sind:

Stadt Königswinter

Geltungsbereich:
Königswinter-Stadt
Drachenfelsstraße, zwischen Rheinallee Hausnummer 9 und Talstation; Drachenfelsbahn (Drachenfelsstraße 51-53);
Hauptstraße, zwischen Hausnummern 340 und 408 (Fußgängerzone);
Rheinallee, zwischen Clemens-August-Straße und Jakob-Kaiser-Straße (Rheinpromenade).

Königswinter-Oberpleis
Dollendorfer Straße, zwischen dem Kreisverkehr Siegburger Straße bis Ecke Gustav-Freytag-Straße (ausschließlich montags bis samstags);
Weilerweg, zwischen Busbahnhof Oberpleis und Ecke Straße Im Wiesengrund (ausschließlich montags bis freitags);
Mathildenpark Oberpleis (ausschließlich montags bis freitags).

Stadt Rheinbach

Geltungsbereich:
Straßen bzw. Plätze: Hauptstraße, Vor dem Dreeser Tor, Wilhelmsplatz.

Zeitrahmen:
Montag bis Samstag, jeweils von 09:00 bis 19:00 Uhr.

Geltungsbereich Stadt Rheinbach

Stadt Siegburg

Geltungsbereich:
Fußgängerzone sowie an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen, an denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann.


Stadt Troisdorf

Geltungsbereich:
Fußgängerzone Innenstadt Troisdorf
Kölner Straße 1-97, Wilhelm-Hamacher-Straße, Wilhelm-Hamacher-Platz, Am Bürgerhaus, Fischerplatz, Hippolytusstraße 1-58, Alte Poststraße, Schloßstraße 2a-7, An der Feuerwache 1 und 1a, Von-Loe-Straße 1, Hospitalstraße 3-9; Kölner Platz und Klevstraße 1-13.

Zeitrahmen:
Montag bis Samstag, jeweils von 10:00 bis 18:00 Uhr.

Geltungsbereich Stadt Troisdorf

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