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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 21. Oktober 2020

Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 21.10.2020 zur Feststellung der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a Coronaschutzverordnung für das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises

Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises erlässt auf der Grundlage

  • des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045),
  • des § 15a Abs. 2 der Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 20.09.2020, 
  • des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b) und
  • des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25.11.1997,

in der jeweils geltenden Fassung, die folgende

Allgemeinverfügung

I. Anordnung 

  1. Für das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises wird, mit Ausnahme der Gemeindegebiete von:
    Eitorf,
    Meckenheim,
    Much,
    Swisttal,
    Wachtberg und Windeck
    das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO festgestellt.   
  2. Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 treten im Kreisgebiet – mit Ausnahme der in I Nr. 1 genannten Gemeinden – gemäß § 15a Abs. 4 CoronaSchVO die folgenden Regelungen zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 15a Abs. 3 CoronaSchVO in Kraft:

    a.    Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 CoronaSchVO sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b CoronaSchVO bei der unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen im Innenraum unzulässig,

    b.    abweichend von § 13 Abs. 5 S. 2 CoronaSchVO dürfen mit sofortiger Wirkung an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen,

    c.    der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig,

    d.    abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.

    Im Übrigen gelten die Regelungen (Punkt I Nr. 2) der Allgemeinverfügung vom 20.10.2020 (Feststellung der Gefährdungsstufe 1) fort.  
  3. Die in Nr. 2a benannten Regelungen gelten gemäß § 15a Abs. 5 CoronaSchVO nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.  
  4. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.  
  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft. 

II. Begründung 

Zu 1.  Gemäß § 15a Abs. 2 S. 2 CoronaSchVO stellt der Kreis das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 durch eine Allgemeinverfügung fest, wenn die 7-Tages-Inzidenz nach § 15a Abs. 1 CoronaSchVO über dem Wert von 50 liegt. In seiner täglichen Veröffentlichung weist das Landeszentrum Gesundheit am 21.10.2020 für das Kreisgebiet den Wert von 55,9 aus. 

Kreise können das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausnehmen, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint, § 15a Abs. 2 S. 4 CoronaSchVO. Das Infektionsgeschehen in den Gemeinden Eitorf, Meckenheim, Much, Swisttal, Wachtberg und Windeck ist seit mehreren Tagen stabil im Bereich eines durch den Rhein-Sieg-Kreis selbst ermittelten lokalen Inzidenzwertes von 35 oder darunter und liegt damit signifikant unter einem lokalen Inzidenzwert von 50. Anhaltspunkte, dass sich das Infektionsgeschehen hier ausweitet, sind derzeit nicht ersichtlich. Der Rhein-Sieg-Kreis behält sich aber ausdrücklich vor, auch die derzeit von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung ausgenommenen Gemeinden in diese Feststellung einzubeziehen, wenn sich das lokale Infektionsgeschehen dort wesentlich zum Negativen verändert. 

Zu 2.  Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe treten gemäß § 15a Abs. 4 CoronaSchVO die in I Nr. 2 genannten Regelungen in Kraft. Zusätzlich gelten die übrigen Regelungen nach § 15a Abs. 3 CoronaSchVO fort, vgl. I Nr. 2 

Zu 3.  Die in I Nr. 3 genannten Ausnahmen ergeben sich aus § 15a Abs. 5 CoronaSchVO.  

Zu 4.  Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. D.h. eine eventuell erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 

Zu 5.  Die Allgemeinverfügung gilt nach § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. 

Wer gegen die Regelungen dieser Allgemeinverfügung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 2 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 42 – 48 CoronaSchVO. Die Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet, § 18 Abs. 1 CoronaSchVO.

Siegburg, den 21.10.2020

Der Landrat 

gez. i. V. Udelhoven
Kreisdirektorin

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