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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 27. Oktober 2020

Änderung der Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 21.10.2020 zur Feststellung der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a Coronaschutzverordnung für das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises

Hiermit ändert der Landrat die Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 21.10.2020 zur Feststellung der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a Coronaschutz-verordnung für das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises, wie folgt 

  1. In Ziffer 1 gilt die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 für das gesamte Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises.Die Gemeindegebiete von:
    - Eitorf,
    - Meckenheim, Much,
    - Swisttal,
    - Wachtberg und
    - Windeck
    sind ebenfalls von der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 umfasst.

  2.  In Ziffer 2 wird der Teilsatz:
    „mit Ausnahme der in I Nr. 1 genannten Gemeinden“
    gestrichen. 

Die Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

II. Begründung der Änderung

Die Änderung erfolgt auf Grundlage 

  • des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045),
  • des § 15a Abs. 2 der Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 20.09.2020, 
  • des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b) und
  • des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25.11.1997.

Zu 1.  Gemäß § 15a Abs. 2 S. 2 CoronaSchVO stellt der Kreis das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 durch eine Allgemeinverfügung fest, wenn die 7-Tages-Inzidenz nach § 15a Abs. 1 CoronaSchVO über dem Wert von 50 liegt. In seiner täglichen Veröffentlichung weist das Landeszentrum Gesundheit am 27.10.2020 für das Kreisgebiet den Wert von 89,6 aus.  

Kreise können das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausnehmen, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint, § 15a Abs. 2 S. 4 CoronaSchVO. Das Infektionsgeschehen in den Gemeindegebieten Eitorf, Meckenheim, Much, Swisttal, Wachtberg und Windeck erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, um von der Feststellung ausgenommen zu werden. Der vom Rhein-Sieg-Kreis selbst ermittelte lokale Inzidenzwert stellt dar, dass auch die Gemeindegebiete Eitorf, Meckenheim, Much, Swisttal, Wachtberg und Windeck den Inzidenzwert von 50 überschritten haben. Ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen ist in den oben genannten Gemeindegebieten nicht mehr festzustellen und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens kann nicht ausgeschlossen werden. 

Zu 2.  Der Teilsatz wird gestrichen, da die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 für das gesamte Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises gilt. Die Ausnahmeregelung für die Gemeindegebiete von Eitorf, Meckenheim, Much, Swisttal, Wachtberg und Windeck ist aufzuheben. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Köln innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).

Siegburg, den 27.10.2020
Der Landrat 

gez. Schuster
Landrat

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