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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 31. März 2021

Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises zur Nutzung der in der Aufzählung des § 16 Absatz 1 Nrn. 2 - 8 der CoronaSchVO ge-nannten Angebote in Abhängigkeit von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 pro 100.000 Einwohner (Angebotsnutzung mit Negativtest)

Auf Grundlage der §§ 28 Absatz 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4a des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 05.03.2021 (GV. NRW. S. 216) in der ab dem 29.03.2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602) - jeweils in der aktuell gültigen Fassung - erlässt der Rhein-Sieg-Kreis als untere Gesundheitsbehörde in Umsetzung und Ergänzung der Regelungen zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen der CoronaSchVO folgende Allgemeinverfügung: 

I.
Es wird gemäß § 16 Absatz 2 CoronaSchVO festgestellt, dass es im Bereich des Rhein-Sieg-Kreises ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 08.03.2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) gibt. 

II.
Es wird gemäß § 16 Absatz 2 CoronaSchVO angeordnet, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 der CoronaSchVO abhängig ist. 

III.
Die Allgemeinverfügung tritt am 01.04.2021 in Kraft. Sie ist sofort vollziehbar. 

Begründung:

Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Absatz 1 IfSG ist gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Rhein-Sieg-Kreis als untere Gesundheitsbehörde.  

Diese Allgemeinverfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. 

Zu Ziffer I:
Nach der am 09.03.2021 in Kraft getretenen Corona-Teststrukturverordnung wurden im Rhein-Sieg-Kreis eine Vielzahl von Schnellteststellen für Bürgertestungen eingerichtet. Mit Stand vom 26.03.2021 bestehen im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises insgesamt 151 Schnellteststellen in allen kreisangehörigen Städten mit weiter steigender Tendenz. Es ist daher festzustellen, dass es im Rhein Sieg Kreis ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 08.03.2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) gibt. 

Zu Ziffer II:
Durch die Neufassung der CoronaSchVO mit Wirkung zum 29.03.2021 treten gemäß § 16 Absatz 1 S. 1 CoronaSchVO in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt, ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 2, die folgenden Einschränkungen gegenüber den genannten Regelungen der CoronaSchVO in Kraft:  

  1. § 2 Absatz 2 Nummer 1b ist nur in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April 2021 anzuwenden; dies gilt auch für die Sportausübung im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. 
  2. Abweichend von § 6 Absatz 4 ist der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt. 
  3. Abweichend von § 8 Absatz 4 ist der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. 
  4. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. 
  5. Abweichend von § 10 Absatz 3 ist in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher unzulässig. 
  6. Abweichend von § 11 Absatz 3 ist der Betrieb von nicht in § 11 Absatz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Abholung bestellter Ware untersagt. Dasselbe gilt für die in § 11 Absatz 2 genannten Verkaufsstellen in Bezug auf den Betrieb nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.   
  7. Abweichend von § 12 Absatz 1 ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes unzulässig; ausgenommen ist der Verkauf von Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. 
  8. Abweichend von § 12 Absatz 2 ist die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, unter Ausnahme medizinisch notwendiger Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung untersagt. 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW stellt gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 CoronaSchVO für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie den Tag fest, an dem die Einschränkungen nach Satz 1 in Kraft treten, und macht diese Feststellung bekannt. Die Feststellung wird aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander wieder unter dem Wert von 100 liegt; am Tag nach der Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW treten die Einschränkungen nach Satz 1 wieder außer Kraft.  

Mit Allgemeinverfügung vom 30.03.2021 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW festgestellt, dass für den Rhein-Sieg-Kreis die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO vorliegen und festgestellt, dass die vorgenannten zusätzlichen Einschränkungen ab dem 01.04.2021 gelten. 

Gemäß § 16 Absatz 2 der CoronaSchVO in der Fassung vom 29.03.2021 können Kreise und kreisfreie Städte nach Absatz 1 Satz 1, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 08.03.2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig ist. Dabei muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.  

Mit dieser Allgemeinverfügung macht der Rhein-Sieg-Kreis von dieser Möglichkeit Gebrauch. Nach den bisherigen Erkenntnissen der unteren Gesundheitsbehörde ist nicht davon auszugehen, dass die bestehenden Angebote des Einzelhandels sowie der kulturellen Angebote eine maßgebliche Hauptursache für die derzeitige Inzidenzzahl im Rhein-Sieg-Kreis darstellen. 

Die Maßnahme ist damit im Kontext mit dem bereits flächendeckend vorhandenen qualifizierten Schnelltestangebot im Rhein-Sieg-Kreis geeignet, den erkennbaren Willen des Verordnungsgebers nach einem weiterhin eingegrenzten und kontrollierten Zugang zu den genannten Einrichtungen, Verkaufsstellen und Dienstleistern zu gewährleisten.  

Zudem ist aufgrund der räumlichen Lage des Rhein-Sieg-Kreises zu befürchten, dass mit Inkrafttreten der Beschränkungen des § 16 Absatz 1 CoronaSchVO viele Einwohnerinnen und Einwohner des Rhein Sieg Kreises in den umliegenden Städten, insbesondere Bonn, die entsprechenden Angebote nutzen könnten (sog. „Einkaufs- und Dienstleistungstourismus“). Die Maßnahme ist somit auch erforderlich, um eine Gleichbehandlung der Kreiseinwohnerschaft mit den umliegenden Gebietskörperschaften unter gleichzeitiger Sicherstellung der epidemiologischen Anforderungen zu sichern.  

Es ist weiterhin auch angemessen, denjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die durch die Beibringung eines tagesaktuellen qualifizierten Schnell- oder Selbsttests einen negativen Corona-Nachweis erbringen, von den Einschränkungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 – 8 CoronaSchVO zu befreien, da dieser Weg grundsätzlich allen Einwohnerinnen und Einwohnern aufgrund der umfassend vorhandenen Teststrukturen offensteht. 

Durch die Möglichkeit, die Angebote nur unter Vorlage eines negativen bestätigten Schnelltests zu nutzen, wird eine positive Auswirkung bei der erfolgreichen Unterbrechung von Infektionsketten erwartet. 

Zu Ziffer III:
Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG NRW gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In der Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG NRW ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. 

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.  

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Z. geltenden Fassung eingereicht werden. 

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der z.Z. geltenden Fassung.  

Siegburg, 30.03.2021  

gez. Schuster
Landrat

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