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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 7. September 2022

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen
auf dem Gebiet der Gemeinde Windeck - Festlegung eines Untersuchungsgebietes –
vom 02.09.2022


Aufgrund 

  • Artikel 170 Absatz 1 VO (EU) Nr. 2016/429[1] in Verbindung mit
  • Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: VI-5-65.08.03.02.0038) vom 23.06.2021,
  • §§ 1, 5 und 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)[2], 
  • §§ 1, 3 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)[3],
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)[4],
  • §§ 3, 4 und 7 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV),

werden hiermit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit bzw. zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen folgende Schutzmaßnahmen angeordnet:

1. Es wird ein Untersuchungsgebiet festgelegt, dessen Grenzen der anliegenden Karte, die Teil dieser Allgemeinverfügung ist, zu entnehmen sind. 

2. Für alle Bienenvölker und Bienenstände innerhalb des Untersuchungsgebietes werden die klinische Untersuchung und die amtliche Untersuchung mittels Futterkranzanalytik angeordnet. 

3. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet. 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird.

Begründung:
Am 18.08.2022 wurde dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises der Sporennachweis auf Amerikanische Faulbrut der Bienen in einer Futterkranzprobe von den Bienen einer bienenhaltenden Person aus dem Gebiet der Gemeinde Windeck mitgeteilt.
Klinische Symptome an der Bienenbrut konnten nicht festgestellt werden. 

Im üblichen Fluggebiet dieser Bienen befinden sich weitere Bienenstände auf dem Gemeindegebiet Windeck, insbesondere in Teilen von Windeck-Dreisel, Windeck-Dattenfeld und Windeck-Helpenstell. Diese sind wegen des Flugradius dieser Bienen durch den Erreger der Faulbrut konkret gefährdet.

Gemäß § 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen ist der Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde die zuständige Behörde.

Ist zu befürchten, dass sich die Amerikanische Faulbrut ausbreitet, kann die zuständige Behörde ein Untersuchungsgebiet gemäß § 3 BienSeuchV ausweisen. Von dieser Möglichkeit habe ich mit Erlass dieser Tierseuchenverfügung Gebrauch gemacht. Von dem Standort des betroffenen Bienenstandes in Windeck-Dreisel ausgehend, wurde ein Gebiet mit 1,5 Kilometer Radius unter Orientierung an den örtlichen Gegebenheiten ausgewiesen. 

Das Untersuchungsgebiet betrifft Windeck-Dreisel, Windeck-Helpenstell, einschließlich nördlich der Sieg einen Teil des den Ortsteiles von Windeck-Dattenfeld und Windeck-Schladern sowie im Westen einen Teil des Ortsteiles Windeck-Lindenpütz.  

Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die für den Menschen zwar eine ungefährliche, bakterielle Krankheit darstellt, sich aber schnell von Bienenvolk zu Bienenvolk verbreiten und dabei Tierverluste zur Folge haben kann. Dies passiert insbesondere dann, wenn starke, gesunde Bienen bei geschwächten und kranken Bienenvölkern einfallen und deren infizierten Honig rauben. Bei diesem Vorgehen kommt es dazu, dass die Bienen die krankmachenden Bakterien-Sporen in ihren eigenen Bienenstock einschleppen. In seiner Sporenform kann der Erreger in der Umwelt über eine lange Zeit überleben. Zudem kann es zu einer Übertragung durch die imkernde Person durch infizierte Gerätschaften kommen. Befallen wird die Bienenbrut, die sich in einer mit einem Wachsdeckel verschlossenen Brutzelle befindet.

Begründet wird der Verdacht auf Amerikanische Faulbrut durch positive Laborbefunde. Diese belegen, unabhängig vom Vorliegen klinischer Symptome an der Bienenbrut, das Vorhandensein des Faulbruterregers in dem untersuchten Bienenvolk.

Die Festlegung des Untersuchungsgebietes sowie die Anordnung der amtlichen Untersuchungen für alle Bienenvölker und Bienenstämme in diesem Gebiet dienen dazu, weitere Infektionen mit der Amerikanischen Faulbrut möglichst schnell zu erkennen und eine weitere Ausbreitung des Erregers einzudämmen. Zu diesem Zweck sind die getroffenen Maßnahmen auch geeignet. Andere, weniger belastende Maßnahmen, die diesen Schutzzweck erreichen, sind nicht ersichtlich. Die Anordnungen sind im Übrigen auch angemessen. In Anbetracht der Zielsetzung, den Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche, treten die mit den Anordnungen einhergehenden Eingriffe in die Individualinteressen der betroffenen Bienenhalterinnen und Bienenhalter zurück. 

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Diese Tierseuchenverordnung ist gemäß § 37 Satz 1 TierGesG in Verbindung mit § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Insofern ist den Anordnungen dieser Tierseuchenverordnung auch im Falle der Erhebung einer Klage Folge zu leisten. Aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass die oben genannten Maßnahmen sofort ergriffen werden. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Einschleppung der Amerikanischen Faulbrut in weitere Gebiete die Gefahr von erheblichen tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden mit sich bringt und daher möglichst zügig und effektiv zu unterbinden sind. Diese Gefahren sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs und es liegt im überwiegenden Interesse, dass die Behörde unabhängig von der Dauer von evtl. Rechtsbehelfsverfahren die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut notwendigen Maßnahmen unverzüglich greift, damit die Tierseuche schnellstmöglich eingedämmt wird. 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden.  

Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)[5].

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.  

Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO
vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. 

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. 

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweise
Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Verordnung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder Telefon: 02241-13-2335.

Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht ändert.

Siegburg, den 02.09.2022
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
gez. Sebastian Schuster


[1] Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 S. 1, ABl. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 ABl. L 84 S. 24, ber. ABl. 2021 L 48 S. 3) in der aktuell gültigen Fassung
[2] Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in der aktuell gültigen Fassung
[3] Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 (GV. NRW. S. 612) in der aktuell gültigen Fassung
[4] Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte –ZustVO TierGesG TierNebG NRW) vom 27.02.1996 (GV NRW S. 104) in der aktuell gültigen Fassung
[5] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der aktuell gültigen Fassung

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