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Unsere Verwaltung

Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 22. September 2020

Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises zur Veranlassung von Testungen asymptomatischer Personen durch das Kreis-Gesundheitsamt

1.       Hiermit erteilt die untere Gesundheitsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises den nach Rahmenvertrag zur Abrechnung befugten und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden niedergelassenen Ärzten und Einrichtungen innerhalb des Rhein-Sieg-Kreises die  

Befugnis, eine Testung zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 

an folgenden Personen(kreisen) gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Testungen zum Nachweis einer Infektion mit Coronavirus Sars-CoV-2 (TestVO) sowie der Handreichung für Testungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vom 10.07.2020 vorzunehmen („Veranlassung“):  

a)       Asymptomatische Kontaktpersonen (sog. KP1 - § 2 TestVO) mit Wohnsitz im Rhein-Sieg-Kreis 

Die Testung soll am 5. 6. Tag nach Kontakt mit einer erkrankten Person erfolgen. Der Nachweis, Kontaktperson (KP1) zu sein, und der Zeitpunkt des möglichen Kontakts ergeben sich aus der Ordnungsverfügung, mit welcher die Quarantäne angeordnet wird. 

Die Befugnis wird für eine einmalige Testung je Kontaktperson erteilt. 

Nicht erfasst sind Kontaktpersonen, deren Testung durch den Rhein-Sieg-Kreis im Zusammenhang mit Ausbruchsgeschehen nach Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung veranlasst wird. 

b)       Asymptomatische Personen im Sinne des § 4 TestVO mit Wohnsitz im Rhein-Sieg-Kreis 

  • vor ambulanten Operationen

Die Befugnis wird für eine einmalige Testung erteilt. 

  • vor und im Verlauf einer Dialysebehandlung 

Die Befugnis wird für eine einmalige Testung vor einer Dialysebehandlung erteilt. Im Verlauf einer Dialysebehandlung umfasst die Befugnis eine Wiederholungstestung alle zwei Wochen im Anschluss an die erste Testung. 

  • vor Neuaufnahmen von Patientinnen und Patienten und vor Wiederaufnahme nach einer stationären Krankenhausbehandlung
    - durch einen ambulanten Pflegedienst,
    - in eine Tages- und Nachtpflegeeinrichtung oder
    - in eine Betreuungsgruppe, die als Angebot zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurde,

Die Befugnis wird für eine einmalige Testung vor Neu- bzw. Wiederaufnahme sowie für eine Wiederholungstestung spätestens 14 Tage nach der ersten Testung erteilt. 

  • vor Neuaufnahmen von Patientinnen und Patienten und vor Wiederaufnahme nach einer stationären Krankenhausbehandlung in eine voll- oder teilstationäre Einrichtung oder Wohnform der Eingliederungshilfe einschließlich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Die Befugnis wird erteilt für eine Testung im Zeitraum von 48 Stunden vor Aufnahme – spätestens mit Aufnahme - und eine weitere Testung am 6. Tag nach Aufnahme. 

Die Regelungen zur Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung bestimmen sich nach Ziffer 7.1 der CoronaAVPflegeundBesuche. 

Sofern in dem Zeitraum von 48 Stunden vor einer Aufnahme nach einer Krankenhausbehandlung eine Testung in einem Krankenhaus erfolgt ist, ist die erste Testung auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde entbehrlich. Die Rückkehr nach einem Verlassen der Einrichtung im Sinne der Ziffer 4 der CoronaAVPflegeundBesuche gilt nicht als Neu- oder Wiederaufnahme. 

c) Asymptomatische Personen im Sinne des § 4 TestVO,  

  • die in voll- oder teilstationären Einrichtungen,
  • die in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen,
  • die durch ambulante Intensiv-Pflegedienste in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen o-der
  • die durch ambulante Pflegedienste in einer der stationären Einrichtung vergleichbaren Wohnform,
  • die in einem Frauenhaus 

im Rhein-Sieg-Kreis betreut, behandelt oder gepflegt werden. 

Die Befugnis wird für jeweils eine Testung alle zwei Wochen je Bewohnerin und Bewohner erteilt. 

d) Asymptomatische Personen im Sinne des § 4 TestVO,  

  • die in Dialyseeinrichtungen,
  • die in voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtungen,
  • die für ambulante Intensiv-Pflegedienste in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen,
  • die in Werkstätten für behinderte Menschen,
  • die für ambulante Pflegedienste in der häuslichen Krankenpflege oder in einer der stationären Einrichtung vergleichbaren Wohnform

im Rhein-Sieg-Kreis tätig werden sollen oder tätig sind. Als „Tätigkeit“ gilt nicht ein nur einmaliger oder kurzzeitiger Arbeitseinsatz. 

Die Befugnis wird für eine einmalige Testung bei Tätigkeitsbeginn und anschließende Wiederholungstestungen bis zu einmal alle zwei Wochen erteilt.  

Zum Nachweis, in einer der vorgenannten Einrichtungen tätig zu sein bzw. tätig werden zu sollen, soll eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden. 

2. Die vorgenommenen Testungen gelten als von der Unteren Gesundheitsbehörde veranlasst und beauftragt. Die Testungen können somit durch die nach dem Rahmenvertrag zur Abrechnung befugten und an der vertrags-ärztlichen Versorgung teilnehmenden niedergelassenen Ärzten und Einrichtungen durchgeführt werden, ohne dass es im Einzelfall einer individuellen „Veranlassung“ durch das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises bedarf. 

3. Die Veranlassung von Testungen asymptomatischer Personen im Rahmen von Ausbruchsgeschehen im Sinne von § 3 der TestVO behält sich das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises im jeweiligen Einzelfall vor. 

Im Fall derartigen „einrichtungsbezogenen“ Veranlassung können die zur Abrechnung befugten und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden niedergelassenen Ärzten und Einrichtungen Testungen und Ab-rechnung ihrer ärztlichen Leistungen nach Maßgabe des Rahmenvertrages vornehmen. 

4. Das Gesundheitsamt kann darüber hinaus auch in vorstehend nicht genannten Einzelfällen nach Ermessen und Betrachtung der jeweiligen epidemiologischen Lage vor Ort Testungen veranlassen. 

In einem solchen Fall können die zur Abrechnung befugten und an der ve-tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden niedergelassenen Ärzten und Einrichtungen Testungen und Abrechnung ihrer ärztlichen Leistungen nach Maßgabe des Rahmenvertrages vornehmen. 

5. Diese Verfügung gilt bis zum 30.10.2020. Die Befugnis erlischt vorzeitig mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Bedeutung nach § 5 IfSG, spätestens mit Außerkrafttreten der TestVO. 

Begründung: 

Der RSK ist dem Rahmenvertrag zwischen MAGS, KVNO/KVWL und den kommunalen Spitzenverbänden zur Durchführung, Abrechnung und Vergütung von Testungen asymptomatischer Personen beigetreten. Somit können niedergelassene Ärzte die Kosten nach Vertrag mit dem ÖGD und der GKV abrechnen. 

Rechtsgrundlage der Anordnung sind die §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2 TestVO . Werden demnach Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwenigen Schutzmaßnahmen, soweit es zur Verhinderung der Verbreitung der jeweiligen Krankheit erforderlich ist. Die Untere Gesundheitsbehörde stellt insbesondere Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an (§ 25 Abs. 1 IfSG).

Für diese Anordnung ist der RSK nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reglung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage zuständig. 

Im Sinne der Teststrategie des Rhein-Sieg-Kreises ist es angezeigt, Testungen in den genannten Fällen zu veranlassen und die §§ 25 und 28 dabei weit auszulegen, d.h. auch asymptomatische Personen, bei denen eine präemptive Testung aus medizinischer Sicht sinnvoll erscheint, in den Tatbestand „Ansteckungsverdächtige“ einzubeziehen. 

Hierbei räumt der Rhein-Sieg-Kreis der effektiven Gefahrenabwehr Vorrang vor unverändert bestehenden Zweifeln an der Tragfähigkeit der dieser Allgemein-verfügung zugrunde gelegten Vorschriften und Regelungen ein. Denn im Zusammenwirken mit den übrigen Maßnahmen des Gesundheitsamtes (wie Kontaktpersonenrecherche, Anordnung einer Quarantäne, Aufdecken von Infektionsketten) und den Maßnahmen der örtlichen (Ordnungs-)Behörden tragen sie unmittelbar zu einer frühestmöglichen Eindämmung des Infektionsgeschehen bei. 

Zurzeit sind Testungen ein zentrales Element, um die derzeitige Infektionslage beurteilen zu können. Lediglich Reiserückkehrer, Beschäftigte in Schulen und Kindertagesstätten, symptomatische Personen, sowie deren Kontaktpersonen zu testen, erscheint dabei nicht ausreichend, weil hierdurch gerade besonders vulnerable Bereiche der Gesellschaft außer Acht gelassen werden. 

Gerade betagte Menschen und Senioreneinrichtungen waren in der Vergangenheit besonders von Corona-Infektionen mit schwerstwiegenden Folgen betroffen. Daher sind bei diesen präemptive Testungen angesichts der gegenwärtigen Infektionslage in besonderem Maße geboten. Für die Umsetzung einer Teststrategie ist es daher sinnvoll, in diesen Fällen Testungen vorzunehmen.  

Diese Allgemeinverfügung wird aufgrund der Tatsache erlassen, dass für Testungen asymptomatischer Personen nach §§ 2 bis 4 der TestVO eine Veranlassung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst notwendig ist. 

Diese Verfügung ermöglicht es den niedergelassenen Ärzten, auch ohne Einzelfallentscheidung des ÖGD in den vorgenannten Fällen Abstriche vorzunehmen und die erforderlichen Laborleistungen zu verordnen.

Der Einzelfallvorbehalt Nr. 4 ermöglicht es dem Gesundheitsamt darüber hinaus, bei Sonderfallkonstellationen, die sonst nicht unter diese Allgemeinverfügung fielen, Testungen zu veranlassen. 

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3, § 25 II i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, sodass eine verwaltungsgerichtliche Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung hat.  

Diese Allgemeinverfügung erfasst Tatbestände, die über die TestVO des Bundes hinausreichen. Die Beibehaltung der insoweit ausgeweiteten Befugnisse (in künftigen Allgemeinverfügungen) steht unter dem Vorbehalt der Bewährung der Teststrategie und der epidemiologischen Entwicklung im Kreisgebiet.   

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. IS. 3803). Die Frist wird bei schriftlicher Klageerhebung oder, wenn die Schriftform ersetzt wird, nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.

Siegburg, 21.09.2020 

Der Landrat

Anlagen

Anlage 1
zu Ziffer 1 b) dieser Allgemeinverfügung

Die Befugnis, eine Testung durchzuführen, besteht für den Personenkreis asymptomatischer Personen im Sinne des § 4 TestVO,

  • die in Einrichtungen für ambulantes Operieren (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG) - nicht in Krankenhäusern - ambulant operiert werden sollen,
  • die in Dialyseeinrichtungen behandelt werden oder behandelt werden sollen,
  • die in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG) - einschließlich besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen - aufgenommen werden,
  • deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung erstmalig oder wieder
  • von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG),
  • durch ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten - einschließlich ambulanter Leistungen der Eingliederungshilfe - (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG),
  • in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung oder
  • in einer Betreuungsgruppe, die als Angebot zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurde,

übernommen wird.

Die Regelungen zu Testungen im Anschluss an eine stationäre Behandlung bestimmen sich nach Ziffer 11.1 der CoronaAVPflegeundBesuche.


Anlage 2
zu Ziffer 1 c) dieser Allgemeinverfügung

Die Befugnis, eine Testung durchzuführen, besteht für den Personenkreis asymptomatischer Personen im Sinne des § 4 TestVO, deren Betreuung, Behandlung oder Pflege

  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen - einschließlich besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen - oder von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG),
  • durch ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG)
  • in einem Frauenhaus

erfolgt. Hierin eingeschlossen sind anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes.

Die Regelungen zur Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung bestimmen sich nach Ziffer 7.1 der CoronaAVPflegeundBesuche.

Sofern in dem Zeitraum von 48 Stunden vor einer Aufnahme nach einer Krankenhausbehandlung eine Testung in einem Krankenhaus erfolgt ist, ist die erste Testung auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde entbehrlich. Die Rückkehr nach einem Verlassen der Einrichtung im Sinne der Ziffer 4 der CoronaAVPflegeundBesuche gilt nicht als Neu- oder Wiederaufnahme.


Anlage 3

zu Ziffer 1 d) dieser Allgemeinverfügung

Die Befugnis, eine Testung durchzuführen, besteht für den Personenkreis asymptomatischer Personen im Sinne des § 4 TestVO, die

  • in Dialyseeinrichtungen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 IfSG),
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2; Ziffer 5 der CoronaAVPflegeundBesuche),
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG; Ziffern 5 und 9 der CoronaAVPflegeundBesuche),
  • in ambulanten Pflegedienste und Unternehmen, die voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen an-bieten (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG; Ziffern 5 und 9 der CoronaAVPflegeundBesuche),

tätig werden sollen oder tätig sind. Dies schließt regelmäßig Mitarbeitende von Leiharbeitsfirmen mit ein.


Anlage 4
zu Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung

Im Fall von Ausbruchsgeschehen in folgenden Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von § 3 der TestV0 behält sich das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises die individuelle „einrichtungsbezogene" Veranlassung von Testungen vor.

Die Veranlassung von Testungen asymptomatischer Personen im Rahmen von Ausbruchsgeschehen behält sich im jeweiligen Einzelfall vor.

  • Einrichtungen für ambulantes Operieren (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG),
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 IfSG),
  • Dialyseeinrichtungen (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 IfSG),
  • Tageskliniken (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 IfSG),
  • Entbindungseinrichtungen (§ 23 Abs. 3 Nr. 6 IfSG),
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind (§ 23 Abs. 3 Nr. 7 IfSG),
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (§ 23 Abs. 3 Nr. 8, 9 IfSG),
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 10 IfSG),
  • Rettungsdienste (§ 23 Abs. 3 Nr. 12 IfSG),
  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Nr. 1 IfSG),
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Nr. 3 IfSG),
  • Heime (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Nr. 4 IfSG),
  • Ferienlager (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Nr. 5 IfSG),
  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG; Ziffer 6 CoronaAVPflegeundBesuche),
  • Obdachlosenunterkünfte (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG),
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG),
  • sonstige Massenunterkünfte (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 IfSG),
  • Justizvollzugsanstalten (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 IfSG),
  • Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden (§ 36 Abs. 2 IfSG), sowie
  • Gemeinschaftseinrichtungen zur erlaubnispflichtigen Kindertagespflege (§ 36 Abs. 2 IfSG i.V.m. § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII);
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG),
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG),
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG) sowie
  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe

Erläuterungen zur Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises zur Veranlassung von Testungen asymptomatischer Personen durch das Kreis-Gesundheitsamt

Wozu dient die Allgemeinverfügung?
Mit Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 08.06.2020 – geändert am 31.08.2020 – (CoronaTestVO) hat der Bund festgelegt, in welchen Fällen Betroffene einen Anspruch auf Testungen haben.

Auf Ebene des Landes NRW wird diese TestVO konkretisiert durch eine „Handreichung“ vom 10.07.2020.

Weitere Regelungen, insbesondere die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen (CoronaAVPflegeundBesuche), sehen ebenfalls Testungen vor. 

In allen vorgenannten Regelwerken wird die Durchführung einer Testung davon abhängig gemacht, dass „der ÖGD“ – also im Regelfall das Gesundheitsamt – die Testung veranlasst. Die Testung selbst besteht im Wesentlichen aus der Arztleistung – dem Abstrich – und der Labordiagnostik. Abstriche können sowohl durch das Gesundheitsamt selbst, durch von diesem beauftragte Dritte oder durch Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigungen erbracht werden. 

Diese Veranlassung in jedem Einzelfall zu verfügen, wäre schlicht unmöglich. Daher hat der Rhein-Sieg-Kreis das Mittel der Allgemeinverfügung gewählt, um für eine Vielzahl von Regelfällen diese Veranlassung generell auszusprechen. Mit der Allgemeinverfügung werden die Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung befugt, in den aufgeführten Fällen Abstriche vorzunehmen und die Laborleistung zu beauftragen, ohne in jedem Einzelfall mit dem Gesundheitsamt Rücksprache halten zu müssen. 

Wie sind Abrechnung und Vergütung geregelt?
Die Kassenärztlichen Vereinigungen, das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Städte- und der Landkreistag NRW haben am 23.07.2020 einen Rahmenvertrag geschlossen, in dem die Vergütungen und das Abrechnungsverfahren festgelegt sind. 

Der Rhein-Sieg-Kreis ist diesem Rahmenvertrag am 19.08.2020 beigetreten. 

Testungen nach der Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises können Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung durchführen, die sich gegenüber der KV Nordrhein bereiterklärt haben, Abstriche auf das Coronavirus bei Patientinnen und Patienten in ihren Praxen durchzuführen und sich im entsprechenden Portal der KV Nordrhein eingetragen haben. 

Die Liste dieser teilnehmenden Ärzte ist unter https://coronavirus.nrw/patienteninformationen/ abrufbar. 

Die Abrechnung durch die niedergelassenen Ärzte erfolgt gemäß Rahmenvertrag stets gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, die ihrerseits Sammelabrechnungen mit dem Gesundheitsamt durchführt. 

In welchen Fällen können Vertragsärzte Testungen durchführen?
Im Wesentlichen greift die Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises die Tatbestände auf, die die TestVO des Bundes in Verbindung mit der Handreichung des Landes und die CoronaAVPflegeundBerufe vorsehen. 

[Die aktuelle Allgemeinverfügung vom 31.08.2020 weist sprachliche Ungenauigkeiten auf, die in der folgenden Verfügung beseitigt werden. Insofern dienen die nachstehenden Ausführungen der Erläuterung des mit der aktuellen Allgemeinverfügung verfolgten Regelungsinhalts.] 

Im Folgenden werden die verfügten Veranlassungen erläutert: 

a)   (Asymptomatische) Kontaktpersonen
Das Gesundheitsamt ermittelt zu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen die jeweiligen Kontaktpersonen. Die sog. KP1 werden durch Ordnungsverfügung der örtlichen Ordnungsämter insbesondere verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Mit Nachweis dieser Ordnungsverfügung darf jeder Vertragsarzt eine Testung vornehmen und über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen.  

Wichtig: Bei Ausbruchsgeschehen ist das Gesundheitsamt darauf angewiesen, dass sämtliche Testungen wie der Bewohner und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen, in denen eine infizierte Person festgestellt wurde, gebündelt erfolgen. Daher sollen Kontaktpersonen im Zusammenhang mit Ausbruchsgeschehen nicht einzeln auf Grundlage der Allgemeinverfügung getestet werden, sondern insgesamt durch Veranlassung durch das Gesundheitsamt. 

b) – d) Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
In § 4 führt die TestVO diverse Maßnahmen auf, die die Verbreitung des Coronavirus verhüten sollen. Da die Spanne der Maßnahmen sehr breit ist und § 5 der TestVO für diese Maßnahmen unterschiedliche Testhäufigkeiten vorsieht, untergliedert die Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises diese Maßnahmen unter den Buchstaben b) bis d) der Ziffer 1. Unter b) und c) sind Tatbestände aufgeführt, die sich an Patienten, Bewohner, Nutzer usw. von Einrichtungen, Unternehmen bzw. Angeboten richten, unter c) sind Testangebote für Beschäftigte (vor allem Pflege- und Betreuungspersonal) aufgeführt. 

  • Vor ambulanten Operationen (nicht in Krankenhäusern) erteilt die Allgemeinverfügung die Befugnis zu einer einmaligen Testung.
  • Vor einer Dialysebehandlung, d.h. der ersten Behandlung in einer Dialyseeinrichtung, kann eine Testung des Patienten erfolgen, im Verlauf einer (dauerhaften) Dialysebehandlung darf die Testung sodann im Abstand von jeweils zwei Wochen wiederholt werden.
  • Vor Aufnahme in eine voll- oder teilstationäre Pflege- oder Betreuungs-Einrichtung oder Wohnform der Eingliederungshilfe darf eine Testung vorgenommen werden, die möglichst 48 Stunden vor der Aufnahme, spätestens aber zum Zeitpunkt der Aufnahme erfolgen soll. Am 6. Tag nach Aufnahme soll eine Wiederholungstestung erfolgen.

    Die rechtlichen Bestimmungen sehen für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen/Wohnformen der Eingliederungshilfe – im Gegensatz zum Beispiel zu durch ambulante Anbieter Betreuten/Gepflegten (s.u.) – keine Testungen im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt vor. Auf diesen Fall ist daher das Testangebot für den Fall der Aufnahme in eine voll- oder teilstationäre Einrichtung anzuwenden.

    Für asymptomatische Personen, die die in voll- oder teilstationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe betreut, behandelt oder gepflegt werden, erteilt die Allgemeinverfügung die Befugnis für eine Testung alle zwei Wochen je Bewohnerin oder Bewohner. 
  • Im Anschluss an eine stationäre Behandlung können asymptomatische Personen
    - vor Übernahme einer ambulanten Pflege – insbesondere Intensivpflegeleistungen in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen,
    - vor Neu- oder Wiederaufnahme in eine Tages- bzw. Nachtpflegeeinrichtung oder
    - vor Neu- oder Wiederaufnahme in eine Betreuungsgruppe als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach der AnFöVO

erstmalig vor Übernahme beziehungsweise Neu- oder Wiederaufnahme getestet werden. Eine Wiederholungstestung ist spätestens 14 Tage nach der ersten Testung möglich. 

  • Für asymptomatische Personen, die
    - in Werkstätten für behinderte Menschen,
    - durch ambulante Intensiv-Pflegedienste in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder
    - durch ambulante Pflegedienste in einer der stationären Einrichtung vergleichbaren Wohnform,
    - die in einem Frauenhaus

betreut, behandelt oder gepflegt werden, umfasst die Befugnis jeweils eine Testung alle zwei Wochen. 

  • Für asymptomatische Personen, die tätig sind oder tätig werden sollen in
    - Dialyseeinrichtungen,
    - in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Pflege und Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen,
    - bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    - in ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten. 

Die Begriffe sind dem IfSG entnommen – letztlich sollen hiermit jegliche Beschäftigte voll/teilstationärer Pflege- und Betreuungseinrichtungen und solcher Wohnformen, die diesen hinsichtlich des Infektionsrisikos vergleichbar sind, angesprochen werden. 

Unter dem Gesichtspunkt des Infektionsrisikos ist es ebenfalls unerheblich, ob es sich bei Träger einer Einrichtung fest angestellte Beschäftigte handelt, oder Mitarbeitende von Leiharbeitsfirmen.

Zum Nachweis, in einer der vorgenannten Einrichtungen tätig zu sein bzw. tätig werden zu sollen, soll eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden. 

Warum hat die Allgemeinverfügung nur so eine kurze Laufzeit?
Die Allgemeinverfügung greift Testangebote und Testpflichten auf, die durch Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Bundes und des Landes NRW vorgegeben werden. Diese Vorschriften ändern sich – in Anpassung an das aktuelle Infektionsgeschehen – sehr häufig. Um hierauf jeweils reagieren zu können, hat die Allgemeinverfügung jeweils eine verhältnismäßig kurze Geltungsdauer.

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