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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 12. Juli 2023

Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen, sonstigen Gewässern auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises

Aufgrund von § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 93 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), in Verbindung mit §§ 25, 26 WHG, §§ 20, 21 LWG NRW sowie § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) hat der Rhein-Sieg-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises erlassen.

Gemäß § 41 Abs. 3, Abs. 4 VwVfG NRW in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung Rhein-Sieg-Kreises wird die Allgemeinverfügung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen, sonstigen Gewässern auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises

Der Rhein-Sieg-Kreis erlässt als untere Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 S. 1, 2 WHG[1] in Verbindung mit § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LWG NRW[2], in Verbindung mit §§ 25, 26 WHG,§§ 20, 21 LWG NRW sowie § 35 S. 2 VwVfG NRW[3] die folgende

Allgemeinverfügung

  1. Der erlaubnisfreie Gemeingebrauch wird wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels fahrbarer Behältnisse wird untersagt.
  2. Der erlaubnisfreie Eigentümer- und Anliegergebrauch wird wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels elektrischer oder motorbetriebener Pumpen oder Saugvorrichtungen wird untersagt.
  3. Ausgenommen von dem Verbot sind Wasserentnahmen zum Tränken von Vieh im Rahmen der Vorgaben des Landeswassergesetzes NRW sowie das Entnehmen durch Schöpfen mit Handgefäßen.
  4. Die vorgenannten Regelungen gelten ab dem 01.06. bis zum 31.10. eines jeden Jahres innerhalb des Gültigkeitszeitraums dieser Allgemeinverfügung.
  5. Die sofortige Vollziehung der unter I bis IV dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und zum 30.10.2027 außer Kraft.

Hinweise:
Entnahmen aufgrund einer bestehenden Erlaubnis oder Bewilligung werden durch diese Allgemeinverfügung nicht eingeschränkt. Etwaige, in der Erlaubnis oder Bewilligung festgehaltenen Nebenbestimmungen zur Beschränkung von Wasserentnahmen sind zu beachten.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen, sonstigen Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW auf dem Kreisgebiet des Rhein-Sieg-Kreises. 

2. Begriffsbestimmungen

„Oberirdisches Gewässer“ im Sinne dieser Verfügung ist das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 3 Nr. 1 WHG).

Unter den wasserrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 25 S. 1 WHG fällt gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 LWG NRW

  • das Benutzen von natürlichen oberirdischen Gewässern zum Baden, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft,
  • das Entnehmen mittels fahrbarer Behältnisse sowie
  • das Einleiten von Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind, und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Der Eigentümer- und Anliegergebrauch ist gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 WHG die genehmigungsfreie Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder Anlieger für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.

3. Adressat der Verfügung

Diese Allgemeinverfügung richtet sich an

  • jede Person, die beabsichtigt, Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zu entnehmen (§ 25 S. 1 WHG),
  • Eigentümer eines oberirdischen Gewässers oder die durch ihn berechtigte Person (§ 26 Abs. 1 S. 1 WHG), sowie
  • Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger; § 26 Abs. 2 WHG).

4. Bekanntgabe

Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung richtet sich nach §§ 41 Abs. 3, Abs. 4 VwVfG NRW. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 HS-RSK[4] durch die Bereitstellung auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter www.rhein-sieg-kreis.de unter der Rubrik Bekanntmachungen.

Nach § 17 Abs. 2 HS-RSK wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in folgenden Tageszeitungen nachrichtlich hingewiesen:

a) Rhein-Sieg-Anzeiger
b) Rhein-Sieg-Rundschau
c) Bonner Rundschau
d) General-Anzeiger für Bonn und Umgebung.

5. Einsichtnahme, Bezugsquelle, Ansprechpartner:

Die Originalausfertigung der Allgemeinverfügung kann während den üblichen Dienstzeiten beim Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises eingesehen werden. 

Im Übrigen können die Allgemeinverfügung sowie weitere Hinweise kostenlos unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bezogen werden:

Postalisch
Rhein-Sieg-Kreis
Amt für Umwelt- und Naturschutz
Postfach 1551
53705 Siegburg

Persönlich
Rhein-Sieg-Kreis
Amt für Umwelt- und Naturschutz
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg

Im Internet
www.rhein-sieg-kreis.de

6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. 

Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.  

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO[5] eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung[6]. 

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. 

Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. 

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Siegburg, den 07.07.2023
gez.
In Vertretung

Svenja Udelhoven
Kreisdirektorin

 
[1] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2585 (BGBl. I S. 2585) in zurzeit gültiger Fassung.
[2] Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) vom 25. Juni 1995, Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1995, Seite 926 (GV. NW. 1995 S. 926) in zurzeit gültiger Fassung.
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999, Gesetz- u. Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 438 (GV. NRW. S. 438) in der zurzeit gültigen Fassung.
[4] Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 25.06.2021 in zurzeit gültiger Fassung.
[5] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991, Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 686, in der zurzeit geltenden Fassung.
[6] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017, Bundesgesetzblatt 2017, Teil I, Seite 3803, BGBl. I S. 686 in der aktuellen Fassung.

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