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Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Reitens in Waldflächen des Rhein-Sieg-Kreises

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 15. Januar 2018

Die Allgemeinverfügung vom 06.12.2017 wird dahingehend berichtigt, dass in Ziffer 1, S. 1 in der Aufzählung der Städte und Gemeinden die Stadt „Rheinbach“ aufgenommen wird, entsprechend der farblichen Ausweisung in der der Allgemeinverfügung beigefügten Karte und entsprechend  der Zielrichtung der Regelung wie in Ziffer 2 Satz 3, das mit dieser Verfügung das bewährte Reitwegenetz beibehalten werden soll.

Siegburg, 11.01.18

gez.
Sebastian Schuster
Landrat

ALLGEMEINVERFÜGUNG zur Beschränkung des Reitens in Waldflächen des Rhein-Sieg-Kreises

Gem.  § 58 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz –LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom  21.07.2000 (GV NW S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) erlasse ich hiermit im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Kommunen im Kreisgebiet und der Waldbesitzer- und Reiterverbände folgende Regelung für das Reiten in Waldgebieten:

In den Waldgebieten der Gemeinden Alfter, Swisttal und Wachtberg, den Städten Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin und Troisdorf sowie Teilgebieten der Städte Hennef, Lohmar und Siegburg ist das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränkt. Das Reiten ist hier auf eigene Gefahr gestattet.Die genauen Reitwegedarstellungen sind der beigefügten Karte zu entnehmen.
Die Karte liegt bei der Kreisverwaltung Siegburg, Untere Naturschutzbehörde, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Raum A 7.25 aus und kann montags (08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:45 Uhr) oder nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (Tel.: 02241 / 13-2673) eingesehen werden.
 
Gegenstand der Regelung:
In den unter Ziffer 1 bezeichneten Gebieten ist nach § 58 Abs.4 LNatSchG NRW  das Reiten im Wald auf die gekennzeichneten Wege beschränkt, da in diesen Waldflächen eine Erholungsnutzung im besonderen Maße durch unterschiedliche Erholungssuchende erfolgt. Das bisher in diesen Waldgebieten vorhandene Reitwegenetz hat dazu beigetragen, dass Konflikte der unterschiedlichen Erholungssuchenden vermieden wurden. Dieses bewährte Reitwegenetz wird daher beibehalten.
 
Inkrafttreten und Geltungsdauer:
Diese Allgemeinverfügung tritt nach ihrer Bekanntgabe im amtlichen Verkündigungsorgan des Rhein-Sieg-Kreises am 01.01.2018 in Kraft. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
 
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung ordne ich hiermit aus Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.

Begründung der sofortigen Vollziehung:
Es liegt im öffentlichen Interesse, einen ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Reitens in Waldgebieten, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege zu beschränken.

Dem würde aber ein gegebenenfalls lange dauerndes Rechtsbehelfsverfahren entgegenstehen. Ein eventuelles Interesse an einer vorherigen rechtlichen Prüfung dieser Allgemeinverfügung muss insofern gegenüber der sofortigen Vollziehung der Verfügung zurücktreten, zumal die Allgemeinverfügung keine weitergehenden, mit unabänderlichen Folgen verbundenen Eingriffe enthält.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erheben. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Gericht eingegangenen ist.
Die Klage kann in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts in Köln übermittelt werden.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, gerichtet werden.


Siegburg, 06.12.17                                              

gez.
Sebastian Schuster
Landrat

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