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Allgemeinverfügung zur Reitregelung im Wald ab dem 01.01.2018

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 12. Dezember 2017

Gem. § 58 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz –LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) erlasse ich hiermit im Einvernehmen mit der Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Kommunen im Kreisgebiet und der Waldbesitzer- und Reiterverbände folgende Regelung:

1. In den Waldgebieten der Gemeinden Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck, in Teilbereichen der Waldgebiete der Städte Hennef, Lohmar und Siegburg wird auf die Kennzeichnung der Reitwege verzichtet.

1.1 Die Waldgebiete werden wie folgt begrenzt:
Im Nordwesten beginnt die Grenze nordwestlich vom Haus Sülz, wo die Kreisgrenze die L 288 schneidet. Die Grenze verläuft entlang der L 288 übergehend in die B 507 in südöstlicher Richtung bis zum Punkt nordöstlich von Algert-Fischburg und von hier aus in südlicher Richtung der Straße folgend bis Franzhäuschen.
Von hier weiter der B 56 folgend in nordöstlicher Richtung bis Schreck. Den weiteren Grenzverlauf bildet die Straße nach Braschoß, weiter den Wirtschaftsweg in südöstlicher Richtung bis zur Wahnbachtalsperre.
Dann weiter in südwestlicher Richtung entlang der Stadtgrenze Hennef bis zur Sieg. Den weiteren Grenzverlauf in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der A 560 bildet hier die Sieg.
Ab hier weiter entlang der A 560 bis erneut die Sieg geschnitten wird. Die Grenze knickt dann nach Nordosten ab um weiter der Sieg folgend auf die B 478 zu treffen.
Von dort verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang der B 478 bis Hennef und weiter entlang der Straße bis Wippenhohn und Söven in südlicher Richtung.
In südöstlicher Richtung verläuft die Grenze weiter der Straße folgend nach Westerhausen, Kurscheid, Sand. Von dort aus der Straße in nordöstlicher Richtung folgend nach Wellesberg, Dahlhausen und von dort in südlicher Richtung nach Hanfmühle, Halmshanf bis schließlich zur Kreisgrenze; der Kreisgrenze in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.

1.2 Eine Karte im Maßstab 1 : 50.000, aus der die genaue Abgrenzung hervorgeht, liegt bei der Kreisverwaltung Siegburg, Untere Naturschutzbehörde, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Raum A 7.25 aus und kann montags (08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:45 Uhr) oder nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (Tel.: 02241 / 13-2673) eingesehen werden.

2. Gegenstand der Regelung:
In den unter Ziffer 1 bezeichneten Gebieten ist nach § 58 Abs.3 LNatSchG NRW über die Befugnis nach § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW hinaus das Reiten auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulässig und auf eigene Gefahr gestattet.

3. Inkrafttreten und Geltungsdauer:
Diese Allgemeinverfügung tritt nach ihrer Bekanntgabe im amtlichen Verkündigungsorgan des Rhein-Sieg-Kreises am 01.01.2018 in Kraft. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die bisherige Allgemeinverfügung vom 01.09.2011 zur Freistellung der oben gennannten Kreisgebiete tritt mit Wirkung vom 01.01.2018 außer Kraft.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung ordne ich hiermit aus Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.

Begründung der sofortigen Vollziehung:
Es liegt im öffentlichen Interesse, einen ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Reitens in Waldgebieten ohne ausgewiesene Reitwege zu ermöglichen.
Dem würde aber ein gegebenenfalls lange dauerndes Rechtsbehelfsverfahren entgegenstehen. Ein eventuelles Interesse an einer vorherigen rechtlichen Prüfung dieser Allgemeinverfügung muss insofern gegenüber der sofortigen Vollziehung der Verfügung zurücktreten, zumal die Allgemeinverfügung keine weitergehenden, mit unabänderlichen Folgen verbundenen Eingriffe enthält.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erheben. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Gericht eingegangenen ist.
Die Klage kann in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts in Köln übermittelt werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, gerichtet werden.


Siegburg, den 06.12.2017

gez. Schuster
Landrat

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