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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 14. Januar 2025

Aufstellung des Regionalplans Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine), Dritter Planentwurf

hier: Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung gem. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) vom 06.01.2025

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2024 unter TOP 7 den dritten Planentwurf zur Aufstellung des Regionalplanes Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) – kurz: Teilplan NR - zur öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage RR 51/2024). 

Der Geltungsbereich des Teilplans NR umfasst räumlich den gesamten Regierungsbezirk Köln.

Der Teilplan NR steuert mittels zeichnerischer und textlicher Festlegungen die 
räumliche Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung nichtenergetischer 
Bodenschätze (Lockergesteine, also die Rohstoffgruppen Kies/Kiessand, Ton/Schluff 
und präquartäre Kiese und Sande) sowie die jeweilige Rekultivierung – kurz: In 
welchen Bereichen des Regierungsbezirks Köln in den nächsten ca. 20 Jahren 
Lockergesteine gewonnen und wie diese Bereiche nachgenutzt werden dürfen. Diese 
Bereiche werden als „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher 
Bodenschätze“ (BSAB) bezeichnet. Sie werden zeichnerisch und textlich festgelegt als 
Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten bzw. mit räumlicher 
Ausschlusswirkung. Durch dieses Rechtsinstrument werden Abgrabungsnutzungen 
auf die festgelegten BSAB räumlich „konzentriert“: Außerhalb der BSAB sind 
Abgrabungen im gesamten Regierungsbezirk grundsätzlich ausgeschlossen; einer 
Abgrabung entgegenstehende Nutzungen sind innerhalb der festgelegten BSAB 
ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerhalb von BSAB 
kleinere Abgrabungserweiterungen ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. textliche 
Festlegungen des Teilplans NR). Der Teilplan NR hält ausreichend BSAB-Flächen vor, 
um einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für sämtliche 
Lockergesteine zu gewährleisten. 

Darüber hinaus sieht der Teilplan NR die zeichnerische Festlegung eines 
Reservegebietes vor, zur langfristigen Sicherung der dort lagernden Bodenschätze vor 
entgegenstehende Nutzungen. 

Im Übrigen ergänzen textliche Ziele und Grundsätze die o.g. Regelungen.
 
Die Festlegung von BSAB und Reservegebieten basiert auf einem schlüssigen 
gesamträumlichen Planungskonzept. Durch den Teilplan NR werden bestehende 
BSAB dabei zum Teil zurückgenommen bzw. verkleinert. Wird ein BSAB im Teilplan 
NR im Gegensatz zum aktuellen Regionalplan nicht mehr als BSAB dargestellt, so soll 
dieser zeichnerisch „zurückgenommen“ werden. 

Durch den Teilplan NR bleiben die zeichnerischen und textlichen Festlegungen des 
aktuellen Regionalplanes bzgl. der BSAB, die sich auf Festgesteine beziehen, unberührt. Der Regionalplangeber beabsichtigt die Festgestein-BSAB zukünftig in einem separaten Planverfahren fortzuschreiben. 

Der zweite Planentwurf des Teilplans NR (Stand: 2024) wurde nach der Durchführung 
der erneuten öffentlichen Auslegung (§ 9 Abs. 2 ROG) dergestalt geändert, dass dies 
zu einer teils erstmaligen, teils stärkeren Berührung von Belangen führt. Da das 
gesamträumliche Planungskonzept geändert wurde und sich der Teilplan NR auf den 
gesamten Regierungsbezirk bezieht (Positiv-, oder Negativplanung, die sich 
gegenseitig bedingen), wird nicht nur der geänderte Teil Gegenstand der dritten 
öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 3 ROG sein, sondern die gesamten 
Planunterlagen des dritten Planentwurfs. 

An der Erarbeitung des dritten Planentwurfs des Teilplan NR werden sowohl die 
Öffentlichkeit als auch die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt. 

Erneute Öffentliche Auslegung/Veröffentlichung 

Die Planunterlagen können in der Zeit vom 

                      13. Januar 2025 bis einschließlich 13. Februar 2025 

über die nachfolgende Internetadresse und zusätzlich unter dem folgenden Link in 
Beteiligung NRW eingesehen und heruntergeladen werden:
 
https://url.nrw/regionalplanungsverfahren (Öffnet in einem neuen Tab) 

https://beteiligung.nrw.de/portal/brk/beteiligung/themen/1010087 (Öffnet in einem neuen Tab)

Die Unterlagen liegen zudem während der oben genannten Auslegungsfrist bei der 
Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4 in 50933 Köln (montags 
bis freitags 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr) zur Einsichtnahme durch jedermann aus. Es wird 
um telefonische Voranmeldung s.u. oder per E-Mail unter abgrabung@bezregkoeln.nrw.de gebeten.

 
Stellungnahme
 
Stellungnahmen zur beabsichtigten Planänderung können innerhalb der oben 
genannten Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nach Ablauf der Frist sind alle 
Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln 
beruhen (§ 9 Abs.2 S.4 Nr. 3 ROG). Eine Fristverlängerung kann daher grundsätzlich 
nicht gewährt werden. 

Stellungnahmen sollen elektronisch, insbesondere auf die folgende Art und Weise 
übermittelt werden (§ 13 LPlG NRW i.V.m. § 9 Abs. 2 ROG): 

1. Elektronisch über das Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“ unter dem folgenden 
Link: 

https://beteiligung.nrw.de/portal/brk/beteiligung/themen/1010087 (Öffnet in einem neuen Tab)

oder 

2. Per E-Mail an das Postfach 

abgrabungbezreg-koeln.nrwde 

Bitte geben Sie dazu in der Betreffzeile Ihrer E-Mail möglichst nur die 
Kurzbezeichnung – Öff Teilplan NR – an. Dies erleichtert die technische 
Weiterverarbeitung erheblich. 

In begründeten Fällen können Stellungnahmen ausnahmsweise schriftlich auf die 
folgende Art und Weise vorgebracht werden: Per Post an die Bezirksregierung Köln, 
Dezernat 32, 50606 Köln; per Fax an 0221 147-2905 oder zur Niederschrift bei der 
Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln. 

Stellungnahmen der öffentlichen Stellen sollen über das Portal „Beteiligung NRW“ 
erfolgen (§ 13 Nr. 1 LPlG NRW).

Wichtige Hinweise für die Abgabe Ihrer Stellungnahme: 

Die Regionalplanungsbehörde bittet darum, sofern möglich, die textliche 
Stellungnahme beim Beteiligungsportal NRW in das Inhaltsfeld einzutragen und nicht 
als PDF hochzuladen. Lagepläne bzw. Kartenausschnitte können als Anhang 
hochgeladen werden. Dies erleichtert die technische Weiterverarbeitung erheblich. 
Sollte die Stellungnahme über das Email-Postfach erfolgen wird darum gebeten, falls 
möglich, die Stellungnahme als PDF- Dokument zu übersenden. 
Stellungnahmen sollten möglichst unter Angabe des vollständigen Namens und der 
Anschrift des Stellungnehmenden abgegeben werden. Darüber hinaus sollten 
schriftliche Stellungnahmen in lesbarer Form abgegeben werden. 

Um die Zuordnung zum jeweils relevanten Planinhalt zu erleichtern, bittet die 
Regionalplanungsbehörde darum, die Stellungnahme möglichst nach der in der 
Planunterlage genannten Gliederung zu strukturieren. 

Es hat keine Auswirkungen, wenn die vorstehenden Bitten nicht beachtet werden. Alle 
fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden erfasst und ausgewertet.
 
Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Stellungnahmen erfolgt nicht. 
Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die 
Abwägung durch den Regionalrat einbezogen. Durch Einsichtnahme in die 
Planunterlage und Abgabe von Stellungnahmen entstehende Kosten werden nicht 
erstattet. 

Bei Abgabe einer Stellungnahme werden die darin gemachten personenbezogenen 
Daten gespeichert und im Rahmen der Auswertung auf Grundlage der gesetzlichen 
Bestimmungen verarbeitet. 

Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Beteiligung, wenden Sie sich bitte telefonisch an 
die Regionalplanungsbehörde unter 0221/147-2038, 0221/147-3575 oder 0221/147-
3516 oder per E-Mail an abgrabungbezreg-koeln.nrwde oder schriftlich an die 
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln.

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