Aufstellung des Regionalplans Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine), Dritter Planentwurf
hier: Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung gem. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) vom 06.01.2025
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2024 unter TOP 7 den dritten Planentwurf zur Aufstellung des Regionalplanes Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) – kurz: Teilplan NR - zur öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage RR 51/2024).
Der Geltungsbereich des Teilplans NR umfasst räumlich den gesamten Regierungsbezirk Köln.
Der Teilplan NR steuert mittels zeichnerischer und textlicher Festlegungen die
räumliche Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung nichtenergetischer
Bodenschätze (Lockergesteine, also die Rohstoffgruppen Kies/Kiessand, Ton/Schluff
und präquartäre Kiese und Sande) sowie die jeweilige Rekultivierung – kurz: In
welchen Bereichen des Regierungsbezirks Köln in den nächsten ca. 20 Jahren
Lockergesteine gewonnen und wie diese Bereiche nachgenutzt werden dürfen. Diese
Bereiche werden als „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze“ (BSAB) bezeichnet. Sie werden zeichnerisch und textlich festgelegt als
Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten bzw. mit räumlicher
Ausschlusswirkung. Durch dieses Rechtsinstrument werden Abgrabungsnutzungen
auf die festgelegten BSAB räumlich „konzentriert“: Außerhalb der BSAB sind
Abgrabungen im gesamten Regierungsbezirk grundsätzlich ausgeschlossen; einer
Abgrabung entgegenstehende Nutzungen sind innerhalb der festgelegten BSAB
ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerhalb von BSAB
kleinere Abgrabungserweiterungen ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. textliche
Festlegungen des Teilplans NR). Der Teilplan NR hält ausreichend BSAB-Flächen vor,
um einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für sämtliche
Lockergesteine zu gewährleisten.
Darüber hinaus sieht der Teilplan NR die zeichnerische Festlegung eines
Reservegebietes vor, zur langfristigen Sicherung der dort lagernden Bodenschätze vor
entgegenstehende Nutzungen.
Im Übrigen ergänzen textliche Ziele und Grundsätze die o.g. Regelungen.
Die Festlegung von BSAB und Reservegebieten basiert auf einem schlüssigen
gesamträumlichen Planungskonzept. Durch den Teilplan NR werden bestehende
BSAB dabei zum Teil zurückgenommen bzw. verkleinert. Wird ein BSAB im Teilplan
NR im Gegensatz zum aktuellen Regionalplan nicht mehr als BSAB dargestellt, so soll
dieser zeichnerisch „zurückgenommen“ werden.
Durch den Teilplan NR bleiben die zeichnerischen und textlichen Festlegungen des
aktuellen Regionalplanes bzgl. der BSAB, die sich auf Festgesteine beziehen, unberührt. Der Regionalplangeber beabsichtigt die Festgestein-BSAB zukünftig in einem separaten Planverfahren fortzuschreiben.
Der zweite Planentwurf des Teilplans NR (Stand: 2024) wurde nach der Durchführung
der erneuten öffentlichen Auslegung (§ 9 Abs. 2 ROG) dergestalt geändert, dass dies
zu einer teils erstmaligen, teils stärkeren Berührung von Belangen führt. Da das
gesamträumliche Planungskonzept geändert wurde und sich der Teilplan NR auf den
gesamten Regierungsbezirk bezieht (Positiv-, oder Negativplanung, die sich
gegenseitig bedingen), wird nicht nur der geänderte Teil Gegenstand der dritten
öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 3 ROG sein, sondern die gesamten
Planunterlagen des dritten Planentwurfs.
An der Erarbeitung des dritten Planentwurfs des Teilplan NR werden sowohl die
Öffentlichkeit als auch die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt.
Erneute Öffentliche Auslegung/Veröffentlichung
Die Planunterlagen können in der Zeit vom
13. Januar 2025 bis einschließlich 13. Februar 2025
über die nachfolgende Internetadresse und zusätzlich unter dem folgenden Link in
Beteiligung NRW eingesehen und heruntergeladen werden:
https://url.nrw/regionalplanungsverfahren (Öffnet in einem neuen Tab)
https://beteiligung.nrw.de/portal/brk/beteiligung/themen/1010087 (Öffnet in einem neuen Tab)
Die Unterlagen liegen zudem während der oben genannten Auslegungsfrist bei der
Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4 in 50933 Köln (montags
bis freitags 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr) zur Einsichtnahme durch jedermann aus. Es wird
um telefonische Voranmeldung s.u. oder per E-Mail unter abgrabung@bezregkoeln.nrw.de gebeten.
Stellungnahme
Stellungnahmen zur beabsichtigten Planänderung können innerhalb der oben
genannten Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nach Ablauf der Frist sind alle
Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen (§ 9 Abs.2 S.4 Nr. 3 ROG). Eine Fristverlängerung kann daher grundsätzlich
nicht gewährt werden.
Stellungnahmen sollen elektronisch, insbesondere auf die folgende Art und Weise
übermittelt werden (§ 13 LPlG NRW i.V.m. § 9 Abs. 2 ROG):
1. Elektronisch über das Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“ unter dem folgenden
Link:
https://beteiligung.nrw.de/portal/brk/beteiligung/themen/1010087 (Öffnet in einem neuen Tab)
oder
2. Per E-Mail an das Postfach
abgrabungbezreg-koeln.nrwde
Bitte geben Sie dazu in der Betreffzeile Ihrer E-Mail möglichst nur die
Kurzbezeichnung – Öff Teilplan NR – an. Dies erleichtert die technische
Weiterverarbeitung erheblich.
In begründeten Fällen können Stellungnahmen ausnahmsweise schriftlich auf die
folgende Art und Weise vorgebracht werden: Per Post an die Bezirksregierung Köln,
Dezernat 32, 50606 Köln; per Fax an 0221 147-2905 oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln.
Stellungnahmen der öffentlichen Stellen sollen über das Portal „Beteiligung NRW“
erfolgen (§ 13 Nr. 1 LPlG NRW).
Wichtige Hinweise für die Abgabe Ihrer Stellungnahme:
Die Regionalplanungsbehörde bittet darum, sofern möglich, die textliche
Stellungnahme beim Beteiligungsportal NRW in das Inhaltsfeld einzutragen und nicht
als PDF hochzuladen. Lagepläne bzw. Kartenausschnitte können als Anhang
hochgeladen werden. Dies erleichtert die technische Weiterverarbeitung erheblich.
Sollte die Stellungnahme über das Email-Postfach erfolgen wird darum gebeten, falls
möglich, die Stellungnahme als PDF- Dokument zu übersenden.
Stellungnahmen sollten möglichst unter Angabe des vollständigen Namens und der
Anschrift des Stellungnehmenden abgegeben werden. Darüber hinaus sollten
schriftliche Stellungnahmen in lesbarer Form abgegeben werden.
Um die Zuordnung zum jeweils relevanten Planinhalt zu erleichtern, bittet die
Regionalplanungsbehörde darum, die Stellungnahme möglichst nach der in der
Planunterlage genannten Gliederung zu strukturieren.
Es hat keine Auswirkungen, wenn die vorstehenden Bitten nicht beachtet werden. Alle
fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden erfasst und ausgewertet.
Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Stellungnahmen erfolgt nicht.
Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die
Abwägung durch den Regionalrat einbezogen. Durch Einsichtnahme in die
Planunterlage und Abgabe von Stellungnahmen entstehende Kosten werden nicht
erstattet.
Bei Abgabe einer Stellungnahme werden die darin gemachten personenbezogenen
Daten gespeichert und im Rahmen der Auswertung auf Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen verarbeitet.
Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Beteiligung, wenden Sie sich bitte telefonisch an
die Regionalplanungsbehörde unter 0221/147-2038, 0221/147-3575 oder 0221/147-
3516 oder per E-Mail an abgrabungbezreg-koeln.nrwde oder schriftlich an die
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln.