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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 17.10.2024

Bundestagswahl am 28.09.2025 – Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen 96 Rhein-Sieg-Kreis I und 97 Rhein-Sieg-Kreis II

Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.09.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283), fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 28. September 2025 in den Wahlkreisen

96     Rhein-Sieg-Kreis I

Städte/Gemeinden
Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf und Windeck

und

97     Rhein-Sieg-Kreis II 

Städte/Gemeinden
Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal und Wachtberg

auf.

Auf die Bestimmungen der §§ 18 bis 25 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91), und des § 34 BWO weise ich hin.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

1.
Die Kreiswahlvorschläge sind bis spätestens Montag, den 21. Juli 2025, 18:00 Uhr, beim Kreiswahlleiter in 53721 Siegburg, Kreishaus, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, schriftlich einzureichen (Ausschlussfrist).
Ich empfehle, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. 

2.
Wahlvorschläge können gemäß § 18 Abs. 1 BWG von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 BWG eingereicht werden.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können nach § 18 Abs. 2 S. 1 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl (Montag, 23. Juni 2025) bis 18:00 Uhr dem Bundeswahlleiter (Die Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zum Inhalt der Anzeige, deren Unterzeichnung und den erforderlichen Nachweisen wird auf § 18 Abs. 2 S. 2 bis 6 BWG verwiesen.
Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

3.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nach § 15 BWG wählbar, nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist (§ 21 Abs. 1 BWG).
In Kreisen, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden (§ 21 Abs. 2 BWG). Dies ist bezogen auf die Wahlkreise 96 - Rhein-Sieg-Kreis I und 97 - Rhein-Sieg-Kreis II der Fall.
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl der Bewerber ist seit dem 27.06.2024 möglich (§ 21 Abs. 3 BWG).
Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlung in eigener Verantwortung nach den Bestimmungen des BWG und der BWO sowie nach ihren Satzungen durch.

4.
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss gemäß § 34 Abs. 1 BWO enthalten:

  • Den Familiennamen, die Vornamen, Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
  • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort (§ 20 Abs. 3 BWG).

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG). 

5.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen nach § 20 Abs. 2 S. 1 BWG, § 34 Abs. 2 S. 1 BWO von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 34 Abs. 2 S. 2-3 BWO).
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO).

6.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Kreiswahlvorschläge, die nicht von einer Partei eingereicht werden, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen (§§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 3 BWG).
Die Unterschriften sind gem. § 34 Abs. 4 BWO auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei ausgefertigt werden, wenn die Bewerber aufgestellt sind.
Bei der Anforderung der Formblätter sind Name und ggf. Kurzbezeichnung der Partei, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort, sowie der Familienname, die Vornamen und die Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Parteien haben die erfolgte Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.

Neben der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung der Formblätter durch die Wahlberechtigten sind deren Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen.
Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. 

Für jeden Unterzeichner eines Wahlvorschlages ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind von dem Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den jeweiligen Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach erfolgter Aufstellung des Bewerbers unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 - 5 BWO).
Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 S. 4 BWG). 

7.
Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen (§ 34 Abs. 5 BWO):

  • die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO
  • eine Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
    a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 S. 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden;
    b) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 S. 3 BWG entsprechend,
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 34 Absatz 4 Nr. 2 u. 3 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

8.
Die für die Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke werden vom Wahlamt des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, wahlamtrhein-sieg-kreisde - auch in elektronischer Form - kostenfrei zur Verfügung gestellt.

9.
Der gemeinsame Kreiswahlausschuss für die Wahlkreise 96 und 97 entscheidet am 01.08.2025 über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge.
Die Zulassung von Kreiswahlvorschlägen einer Partei erfolgt nach § 26 Abs. 1 S. 3 BWG unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 BWG zugelassen wird.


Siegburg, den 11.10.2024

Der Landrat als Kreiswahlleiter
für die Bundestagswahlkreise
96 - Rhein-Sieg-Kreis I und
97 - Rhein-Sieg-Kreis II

gez. Sebastian Schuster

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