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1. Ergänzung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Entwicklung Gewerbepark Bornheim-Süd/Alfter-Nord

Die Bekanntmachung der nachstehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung wurde am 4. Juli 2020 gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.


1. Ergänzung
zu der am 22.12.2013 in Kraft getretenen
Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
gemäß §§ 1, 23 Abs. 1 2. Alt. i.V.m. Abs. 2 S.2. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in NRW (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NRW. S.90)
zur interkommunalen Entwicklung des Gewerbeparks Bornheim-Süd/Alfter-Nord, Teilabschnitt zwischen Alexander-Bell-Straße und künftiger L 183n
zwischen
der Gemeinde Alfter, Am Rathaus 7, 53347 Alfter
und
der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim


Artikel 1

a) Die Bezeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird wie folgt geändert:
-  nach „Alexander-Bell-Straße“ wird eingefügt: „Konrad-Zuse-Straße“
-  das Wort „künftiger“ vor L 183n wird gestrichen.

b) In Teil I, § 1 Zf. 1 wird das Wort „künftigen“ gestrichen
und
die Formulierung in der Klammer „Anlage 1“ durch die Formulierung „Anlagen 1 und 1a“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung Teil II

§ 5
-Abwasserentsorgung und Wasserversorgung-

a) in Zf. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für den Bereich der künftigen „Konrad-Zuse-Straße“ im B-Plan-Gebiet 092 „Alfter Nord Teilbereich 1a“ hat die Dr. Pecher AG, Klinkerweg 5, 40699 Erkrath, im Rahmen ihres Gutachtens vom 12.12.2019 Feststellungen zu einer Kapazitätserhöhung getroffen. Die Stadt Bornheim hat durch Schreiben an die Gemeinde Alfter vom 17.12.2019 ihr Einvernehmen zu einer Kapazitätserhöhung erteilt.“

b) in Zf. 2 in Satz 2 und in Zf. 3 in Satz 1 wird jeweils nach „…Gewerbepark Alfter Nord…“ eingefügt:
„Teilbereich 1 und Teilbereich 1a“


Artikel 3

Änderungen Anlage 5

Die zwischen der Gemeinde Alfter und dem Stadtbetrieb Bornheim AöR (SBB) vereinbarte 1. Ergänzung des Vertrages über die Abwasserbeseitigung aus dem Teilabschnitt des Gewerbeparks Alfter Nord (zwischen heutigem Ausbauende der Alexander-Bell-Straße und der künftigen L 183 n) wird nachrichtlich der vorliegenden Ergänzungsvereinbarung beigefügt.

Soweit sich durch die 1. Ergänzung des vorgenannten Vertrages nichts anderes ergibt, behält der der am 22.12.2013 in Kraft getretenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als Anlage 5 beigefügte Vertrag seine Wirksamkeit.


Artikel 4

Sollte diese 1. Ergänzung nicht rechtswirksam werden, bleibt die am 22.12.2013 in Kraft getretene ursprüngliche Vereinbarung hiervon unberührt.


Artikel 5

Diese 1. Ergänzung der am 22.12.2013 in Kraft getretenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung tritt gemäß § 24 Abs. 4 GkG NRW am Tage nach der Bekanntmachung im Verkündigungs-organ der Genehmigungsbehörde in Kraft.

Alfter, den 14.05.2020
gez. Dr. Rolf Schumacher       
(Bürgermeister)  

Bornheim, den 26.05.2020
gez. Wolfgang Henseler
(Bürgermeister)

gez. Thomas Fink
(Oberverwaltungsrat)  

gez. Manfred Schier
(Erster Beigeordneter)


GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:
Vorstehende 1. Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim zur interkommunalen Entwicklung des Gewerbeparks Bornheim-Süd/Alfter-Nord, Teilabschnitt zwischen Alexander-Bell-Straße und künftiger L 183n wird hiermit in der mir mit Bericht des Bürgermeisters der Gemeinde Alfter vom 03.06.2020 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), aufsichtsbehördlich genehmigt.
Die 1. Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.

Die Anlagen zu dieser Ergänzungsvereinbarung werden für die Dauer von 6 Wochen zur Einsichtnahme wie folgt verfügbar gehalten: Bei der Gemeinde Alfter, Am Rathaus 7, 53347 Alfter, Zimmer 208 (Fachgebiet 4.2 – Bodenmanagement und Bauverwaltung -), vormittags: Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr  - 12.30 Uhr, Freitag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr sowie nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 13.30 Uhr – 16.00 Uhr, Donnerstag 13.30 Uhr – 17.30 Uhr; bei der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Zimmer 356 (Fachbereich 1), vormittags: Montag bis Freitag 8.30 Uhr  - 12.30 Uhr sowie nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr – 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr – 17.30 Uhr. 

Siegburg, den 22.06.2020           Der Landrat
06-072-2-91                                als untere staatliche Verwaltungsbehörde
                                                    gez. Sebastian Schuster

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