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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 29. Juli 2025

Erste Änderungssatzung zur Jugendamtssatzung vom 30.10.2014

Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat am 02.07.2025 aufgrund 

-        der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII),
-        des § 3 Abs. 2 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG -,
-        des § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO),

in der jeweils geltenden Fassung

folgende Änderungssatzung für das Jugendamt beschlossen:


Artikel I
 

Die Satzung für das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises (Jugendamtssatzung) vom 30. Oktober 2014 wird wie folgt geändert: 

  1. § 4 Abs. 2 wird ergänzt um folgende Sätze 5 und 6:

    Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

  2. § 4 Abs. 4 mit dem Inhalt:

    Kreistagsfraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin oder einen sachkundigen Bürger, welche/welcher dem Kreistag angehören kann, zu benennen. Das benannte Kreistagsmitglied oder die benannte sachkundige Bürgerin oder der benannte Bürger wird vom Kreistag zum Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt und wirkt beratend mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit wird das benannte Mitglied nicht mitgezählt. Eine persönliche Vertreterin oder ein persönlicher Vertreter ist zu bestellen.

    entfällt.

  3. § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit d. wird wie folgt gefasst:

    den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 4 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

  4. § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit e. wird wie folgt gefasst:

    die angebotenen Gruppenformen und Betreuungszeiten in den Kindertageseinrichtungen bis jährlich zum 15.03. (gemäß § 33 KiBiz)

  5. in § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit f. wird wie folgt gefasst:

    Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (gemäß § 51 Abs. 1 KiBiz)

Artikel II

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Erste Änderungssatzung zur Jugendamtssatzung vom 30.10.2014“ des Rhein-Sieg-Kreises wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 15.07.2025                                              

i. V. gez. Svenja Udelhoven
Kreisdirektorin 

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